0.192.122.53•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung betreffend das Statut des Zentrums in der Schweiz
0.192.122.53Bilateral International Treaty25.02.2003
Abgeschlossen am 25. Februar 2003
In Kraft getreten am 25. Februar 2003
(Stand am 23. September 2003)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung
andererseits
vom Wunsche geleitet, zur Beendigung der durch Personenminen und andere explosive Kriegsmunitionsrückstände hervorgerufenen Leiden und Verluste von Menschenleben beizutragen,
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die Entwicklung des humanitären Völkerrechts und seine tatsächliche Durchsetzung zu fördern,
in der Absicht, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der humanitären Minenräumung zu verstärken,
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. November 2001 zwischen den Vertragsstaaten der Konvention vom 18. September 19972über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Personenminen (nachstehend «Konvention über das Verbot von Personenminen» genannt) und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung (nachstehend «Minenzentrum» genannt), das die völkerrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den beiden Parteien herstellt,
eingedenk der Entwicklungsmöglichkeiten dieser Beziehungen,
unter Betonung der Tatsache, dass das Minenzentrum im Auftrag der Vertragsstaaten der genannten Konvention die ihr durch diese Staaten anvertrauten Aufgaben wahrnimmt,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Minenzentrums in der Schweiz.
Das Minenzentrum kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Die Archive und Dokumente des Minenzentrums sowie die diesem gehörenden oder sich in dessen Besitz befindlichen Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.
Der Schweizerische Bundesrat befreit das Minenzentrum von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903über die direkte Bundessteuer.
2. Der Direktor des Minenzentrums muss die Immunität eines Mitarbeiters in allen Fällen aufheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität die Tätigkeit der Justiz behindert, und in denen diese Immunitäten aufgehoben werden kann, ohne dass dadurch die Interessen des Minenzentrums beeinträchtigt werden. Der Stiftungsrat muss unter denselben Umständen die Immunität des Präsidenten und der Mitglieder des Stiftungsrats sowie des Direktors des Minenzentrums aufheben.
3. Die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden zugestanden, um die freie Abwicklung der Tätigkeit des Minenzentrums zu gewährleisten.
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Mitglieder des Stiftungsrats des Minenzentrums sowie nach Möglichkeit aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das Minenzentrum berufen werden, zu erleichtern.
Das Minenzentrum und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert den Vollzug des vorliegenden Abkommens in der Bundesverwaltung.
Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird mittels Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.
Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 25. Februar 2003, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für das Genfer Internationale Zentrum für Humanitäre Minenräumung: |
|---|---|
| Micheline Calmy-Rey | Cornelio Sommaruga |
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.192.122.53",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480",
"documentDate": "2003-02-25",
"inForceSince": "2003-02-25"
},
"content": {
"number": "0.192.122.53",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.192.122.53",
"hash": "97d530dfa8d5746b93e60843d6a3c2c4bd92888cda7838f008407eb32bca47ff",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.192.122.53",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:41:56.351Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-480-20030225-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480",
"documentDate": "2003-02-25",
"inForceSince": "2003-02-25",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 25. Februar 2003 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Genfer Internationalen Zentrum für Humanitäre Minenräumung betreffend das Statut des Zentrums in der Schweiz",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-480-20030225-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 25 février 2003 entre le Conseil fédéral suisse et le Centre International de Déminage Humanitaire - Genève relatif au statut du Centre en Suisse",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-480-20030225-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 25 febbraio 2003 tra il Consiglio federale svizzero e il Centro internazionale di sminamento umanitario - Ginevra sullo statuto giuridico del Centro in Svizzera",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2003-480-20030225-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2003/480/20030225/de/xml"
}
}