0.192.122.50•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz
0.192.122.50Bilateral International Treaty19.03.1993
Abgeschlossen am 19. März 1993
In Kraft getreten am 19. März 1993
(Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
andererseits
haben, vom Wunsche beseelt, die rechtliche Stellung des Komitees in der Schweiz festzulegen und zu diesem Zweck ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln, die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (nachstehend «Komitee» oder «IKRK») in der Schweiz, dessen Funktionen in den Genfer Konventionen von 19491und den Zusatzprotokollen von 19772sowie in den Statuten der Internationalen Rotkreuz und Rothalbmond-Bewegung verankert sind.
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und die Handlungsfreiheit des IKRK.
Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, vom IKRK für seine eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Komitees betreten. Nur der Präsident oder die von ihm gehörig ermächtigte Person ist befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.
Die Archive des IKRK und, ganz allgemein, alle diesem gehörenden oder in dessen Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar. Diese Unverletzbarkeit erstreckt sich auf die Archive, Dokumente und Daten des IKRK sowie auf die Dokumente und Daten, die dem IKRK im Rahmen seines humanitären Auftrags anvertraut werden oder für die das IKRK verantwortlich ist, unabhängig von ihrer Form (physisch oder digital), einschliesslich Datenbanken, und unabhängig von der natürlichen oder juristischen Person, die im Namen des IKRK darüber verfügt, sie hostet oder bearbeitet.3
Der Bund verpflichtet sich, die ihm vom IKRK übermittelten Dokumente und Mitteilungen sowie den Inhalt seiner Mitteilungen an das IKRK, einschliesslich der damit verbundenen Berichte und Arbeitsdokumente, vertraulich zu behandeln. Dies bedeutet, dass ihr Inhalt nur dem beabsichtigten Empfänger offenbart und ihre Offenlegung oder ihre Verwendung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des IKRK gestattet werden darf.
Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch des IKRK bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19856über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Das Komitee kann jede Art von Guthaben, Gold sowie jede Art von Devisen, Bargeld und andern beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.
Der Präsident und die Komiteemitglieder sowie die Mitarbeiter und die Sachverständigen des IKRK geniessen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Immunitäten:
Zu den in Artikel 11 erwähnten Vorrechten und Immunitäten hinzu geniessen die Mitarbeiter des IKRK, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, folgende Vorrechte und Immunitäten:
Die in Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, gegen sie eine Haftpflichtklage eingereicht wird oder Strassenverkehrsvorschriften des Bundes verletzt werden, sofern letzteres mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.
Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zum IKRKberufen werden.
Das IKRKund die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu verhindern.
Das IKRK wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit des IKRKin ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen des IKRK noch aus den Handlungen und Unterlassungen dessen Mitarbeiter.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.
Das vorliegende Abkommen kann von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen in Bern, am 19. März 1993, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten: René Felber | Für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz: Der Präsident: Cornelio Sommaruga |
|---|
SR 0.518.12 , 0.518.23 , 0.518.42 , 0.518.51 ↩
SR 0.518.521 , 0.518.521 ↩
Satz eingefügt durch Art. 1 des Prot. vom 27. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 27. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 27. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
SR 631.145.0 ↩
SR 0.784.16 . Sowie die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 (SR 0.784.01 /02 ). ↩
Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 27. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 27. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 27. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 27. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
Aufgehoben durch Art. 7 des Prot. vom 27. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5765). ↩
SR 831.40 ↩
SR 192.121 ↩
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