0.192.122.41Bilateral International Treaty15.11.1946
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0.192.122.41
Übersetzung*2*
Abgeschlossen am 15. November 1946
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19553
In Kraft getreten am 15. November 1946
1. Der Bundesrat gewährt dem Internationalen Erziehungsamt die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit, die ihm in seiner Eigenschaft als zwischenstaatliche Institution zukommt.
2. Das Internationale Erziehungsamt ist von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde‑Steuer befreit.
3. Gegenstände, die dem Internationalen Erziehungsamt von einer fremden Regierung zu seinem Gebrauch oder zum Zwecke der dauernden Ausstellung der öffentlichen Erziehung zugehen, sind zollfrei.
4. Die Eidgenössische Postverwaltung4gibt in dem in den Abkommen des Weltpostvereins vorgesehenen Ausmass Sonderbriefmarken für die Post des Internationalen Erziehungsamtes heraus.
5. Auf ein vom Internationalen Erziehungsamt an das Politische Departement gerichtetes Ersuchen hin werden die zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden alle nützlichen Vorkehren treffen zur Erleichterung der Einreise in die Schweiz und des Aufenthalts in Genf von Personen, die in offizieller Stellung für das Amt tätig sind.
6. Auf Ersuchen des Internationalen Erziehungsamtes stellt das Politische Departement den ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten Legitimationskarten aus, durch die sie im Kanton Genf von den üblichen fremdenpolizeilichen Vorschriften befreit werden.
7. Auf Ersuchen des Internationalen Erziehungsamtes stellt das Politische Departement den ständigen Vertretern kostenfrei Visa für die Wiedereinreise in die Schweiz aus.
8. Während der Dauer ihrer Tätigkeit sind die ständigen Vertreter von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde‑Steuer im Kanton Genf sowie von den Zollgebühren auf ihrem Mobiliar und den persönlichen Effekten, die sie bei ihrem Dienstantritt in der Schweiz mit sich führen, befreit.
9. Die ständigen Vertreter, die Inhaber eines Diplomatenpasses sind, geniessen ausserdem alle diplomatischen Vorrechte und Immunitäten.
10. Die Gehälter und Zulagen der Beamten des Internationalen Erziehungsamtes sind im Kanton Genf von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde‑Steuer befreit.
11. Die Beamten des Internationalen Erziehungsamtes, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen und mindestens den Rang eines Sektionsmitgliedes innehaben, sind im Kanton Genf von jeder direkten eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde‑Steuer auf ihrem Vermögen und auf den Vermögenserträgnissen befreit.
12. Die Beamten des Internationalen Erziehungsamtes, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, sind von den Zollgebühren auf ihrem Mobiliar und den persönlichen Effekten, die sie bei ihrem Dienstantritt in der Schweiz mit sich führen, befreit.
13. Auf Ersuchen des Internationalen Erziehungsamtes wird das Politische Departement den Beamten des Internationalen Erziehungsamtes, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen und die mindestens den Rang eines Sektionsmitgliedes innehaben, kostenfrei Legitimationskarten, die sie von den üblichen fremdenpolizeilichen Vorschriften im Kanton Genf befreien, und Visa für die Wiedereinreise in die Schweiz ausstellen.
14. Das Internationale Erziehungsamt kann sich jederzeit bezüglich der Anwendung dieses Statuts an das Politische Departement wenden.
AS 1956 1133;BBl 1955 II 377 ↩
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 2 Bst. f des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061). ↩
Heute: Die PTT‑Betriebe (Anhang Ziff. 1 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 1991, in Kraft seit 1. Mai 1992 –SR 784.10 ). ↩
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