0.142.113.496Bilateral International Treaty01.01.1948
0.142.113.496
AS 1951 1017
Übersetzung
Abgeschlossen am 27. April 1948
In Kraft getreten am 1. Januar 1948
(Stand am 1. Januar 2013)
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Frankreich,
vom Wunsche geleitet, im Geiste der Bestimmungen des Vertrages vom 23. Februar 18821über die Niederlassung der Franzosen in der Schweiz und der Schweizer in Frankreich, sowohl die Stellung der Schweizer Bürger festzulegen, welche in Frankreich den Beruf eines Bücherexperten oder eines anerkannten, im Berufsregister eingetragenen Buchhalters auszuüben wünschen, im Sinne der in der Verordnung Nr. 45–2138 vom 19. September 1945 der Provisorischen Regierung der Republik Frankreich gegebenen Umschreibung dieser Berufe, als auch diejenige der französischen Staatsbürger zu regeln, welche in den gleichen Berufen in der Schweiz tätig sein möchten, haben beschlossen, zu diesem Zweck eine besondere Vereinbarung abzuschliessen, und haben als Bevollmächtigte bezeichnet,
Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
– gegebenenfalls die Ausbildung von Bücherexperten‑Stagiaires zu leiten; – an den regionalen Generalversammlungen des Berufsstandes mit den gleichen Rechten wie die Mitglieder teilzunehmen; – das Stimmrecht bei der Wahl der regionalen Vorstände (conseils régionaux) und an den Generalversammlungen des Berufsstandes auszuüben. 4. Sie können ihren Beruf unter den gleichen Bedingungen wie die französischen Berufsangehörigen ausüben. Vorbehalten bleiben einzig Massnahmen der französischen Regierung zur Wahrung der Geheimnisse der Landesverteidigung.
Die in Artikel 26, letzten Absatz der Verordnung vom 19. September 1945 erwähnten Gesellschaften haben die in den Artikeln 6, 7, 10, 11 und 15 desselben Erlasses festgelegten, auf sie zutreffenden Bedingungen zu erfüllen. Dabei besteht Einvernehmen darüber, dass für die Anwendung dieser Vereinbarung die den schweizerischen Teilhabern oder Leitern persönlich erteilte Bewilligung zur Berufsausübung die in der Verordnung verlangte Eintragung in das Berufsregister ersetzt.
Schweizerische Berufsangehörige ohne ständigen Wohnsitz in Frankreich können auf Gesuch hin ermächtigt werden, Aufträge aus dem Tätigkeitsgebiet der Bücherexperten oder anerkannten Buchhalter auszuführen, sofern sie die in den Artikeln 1, 2 und 8 dieser Vereinbarung erwähnten Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen.
Schweizerische Gesellschaften, die gemäss den in der Schweiz gültigen Vorschriften eine dem Berufe eines Bücherexperten und anerkannten Buchhalters entsprechende Tätigkeit ausüben, können auch ohne ständige Geschäftsstelle in Frankreich auf Gesuch hin ermächtigt werden, dort Aufträge auszuführen, die in den Tätigkeitsbereich der Bücherexperten und anerkannten Buchhalter fallen, sofern sie
– die Bedingungen des Artikels 8 hiernach erfüllen; – ihre Aufträge durch einen namentlich bezeichneten Vertreter oder unter der tatsächlichen Leitung eines solchen ausführen, der selbst die Bedingungen der vorstehenden Artikel 1 und 2 erfüllt sowie nach den geltenden französischen Vorschriften die Verantwortung trägt und in dieser Eigenschaft persönlich von der französischen Regierung anerkannt ist.
Die in Anwendung der vorstehenden Artikel 6 und 7 erteilten Bewilligungen zur Berufsausübung in Frankreich sind grundsätzlich zwei Jahre gültig. Sie können auf Gesuch der Interessenten erneuert werden.
Die Erneuerungsgesuche, welche sechs Monate vor Fristablauf eingereicht wurden, gelten als bewilligt, sofern nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein ablehnender Entscheid gefällt wird. Die Bewilligungen zur Berufsausübung können widerrufen werden, wenn die Verhältnisse beim Inhaber oder seine Tätigkeit den geltenden beruflichen oder staatlichen Vorschriften widersprechen. 2. Die Inhaber einer Bewilligung haben sich bei Ausübung des Berufes in Frankreich an diese Vorschriften zu halten. Insbesondere sind sie verpflichtet,
– gegenüber ihrer Kundschaft sowohl in finanzieller wie in fachlicher oder wirtschaftlicher Beziehung völlige Unabhängigkeit zu wahren; – weder selbst noch durch Mittelsmänner eine Tätigkeit auszuüben, die mit den Standesregeln nicht vereinbar ist; – die auf Grund des Artikels 37, Nr. 11, der Verordnung vom 19. September 1945 verlangten Sicherheiten finanzieller und anderer Natur zu leisten, um in gleicher Weise wie die französischen Gesellschaften und Berufsangehörigen die Risiken zu decken, welche sich aus ihrer beruflichen Verantwortlichkeit ergeben; – den Kommissären der Regierung bei den Vorständen des Berufsstandes auf Verlangen alle Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung zu stellen, welche den Behörden und den Organen des Berufsstandes erlauben, die von ihnen für nötig erachtete Kontrolle auszuüben. 3. Sie haben ferner
4. Von der unter Buchstabec erwähnten Verpflichtung sind jedoch schweizerische Gesellschaften befreit, wenn sie in Frankreich eine Geschäftsstelle besitzen, die der Kundschaft dauernd offen steht und von mindestens einem Teilhaber geleitet wird, der in Frankreich ständigen Wohnsitz hat, die Gesellschaft gegenüber Dritten verpflichten kann und insbesondere berechtigt ist, Expertenberichte zu unterzeichnen, Bilanzen, Gewinn‑ und Verlustrechnungen aufzustellen sowie die Geschäftsstelle in‑ fachlicher, administrativer und finanzieller Beziehung zu leiten und ferner persönlich die Bewilligung hat, den der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entsprechenden Beruf auszuüben.
In diesem Falle kann die Gesellschaft im Rahmen des Tätigkeitsbereiches der ständigen Geschäftsstelle
– eine Bewilligung zur Berufsausübung für länger als zwei Jahre erhalten; diese kann durch stillschweigende Zustimmung erneuert werden; – in das Verzeichnis der zur Berufsausübung zugelassenen ausländischen Gesellschaften, welches mit dem Mitgliederverzeichnis des Berufsstandes veröffentlicht wird, aufgenommen werden; – sich als «Société d’expertise comptable» oder als «Société d’entreprise de comptabilités» bezeichnen; – unter den in Artikel 4 erwähnten Voraussetzungen die berufliche Ausbildung von Stagiaires übernehmen.
Die französischen Berufsangehörigen sind berechtigt, in der Schweiz nachstehende berufliche Titel oder ähnliche, den geltenden Vorschriften entsprechende Bezeichnungen zu führen:
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind unter Vorbehalt entsprechender Anpassung der Übergangsbestimmungen des Artikels 10 anwendbar auf Algerien4, Guadeloupe, Französisch Guyana, die Inseln Martinique und Réunion sowie auf die Territorien oder Länder der Französischen Union, wo der Beruf eines Bücherexperten oder anerkannten Buchhalters reglementiert ist oder sein wird.
Alle Vorteile, welche eine der Vertragsparteien allenfalls den Staatsangehörigen eines anderen Landes eingeräumt hat oder in Zukunft noch einräumt, gelten zur gleichen Zeit und in gleichem Umfange auch für die Gegenpartei, ohne dass eine besondere Vereinbarung nötig wäre.
Die vorliegende Vereinbarung wird unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.
Zu Urkund dessen haben die hierfür gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.Ausgefertigt in Lugano in zwei Exemplaren am 27. April 1948.
| Max Holzer Erwin Bernath Felix Simmen | Philippe Périer |
|---|
(Art. 2 Ziff. 1)Verzeichnis der für die Berufsausübung von Bücherexperten und anerkannten Buchhaltern in Frankreich und der Schweiz als gleichwertig anerkannten
schweizerischen und französischen DiplomeFranzösische Titel«Diplôme d’expert‑comptable» und «Brevet d’expert‑comptable» des Ministers für nationale Erziehung.Schweizerischer TitelEidgenössisches Diplom für Bücherexperten, erteilt vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement6(mit Eintragung im Register A).
Verzeichnis der nicht gleichwertigen schweizerischen und französischen
Diplome, die jedoch die Möglichkeit geben, den Beruf eines anerkannten
Buchhalters auszuübena. Brevet professionnel und Eidgenössisches BuchhalterdiplomWegen der unterschiedlichen Natur der Examen kann eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des als «Brevet professionnel» bezeichneten französischen und des als «Eidgenössisches Buchhalterdiplom» bezeichneten schweizerischen Diploms nicht in Betracht gezogen werden.Da jedoch diese beiden Diplome nur Bewerbern erteilt werden, welche sich bei praktischen Prüfungen über die zur Ausübung des Berufes eines anerkannten Buchhalters notwendigen Kenntnisse ausgewiesen haben,sind die Vertragsparteien übereingekommen, dass die Diplome den Inhabern in Frankreich und in der Schweiz Anspruch auf die Rechte geben, die ihnen jedes Land zur Ausübung des Berufes als Bücherexperte und anerkannter Buchhalter auf seinem Gebiet einräumt.b. Die auf Grund des abgelegten Vorexamens für Bücherexperten zugelassenen BewerberMit Rücksicht darauf, dass die Prüfungsgegenstände des französischen Vorexamens ein Urteil darüber erlauben, ob die allgemeinen und beruflichen Kenntnisse des Prüflings ausreichend sind, dass er in Frankreich nach einer praktischen buchhalterischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren den Beruf eines anerkannten Buchhalters ausüben kann,und in Erwägung, dass das entsprechende schweizerische Vorexamen eine ähnliche Kontrolle über die allgemeinen beruflichen und praktischen Kenntnisse bedeutet,haben die Vertragsparteien vereinbart, dass das Bestehen einer der beiden Prüfungen im einen oder andern Lande zur Ausübung des Berufes eines anerkannten Buchhalters berechtigt.
AusstellerName und Vorname:(oder Firma)Adresse:Anerkannter Beruf:Vertraulich ERKLÄRUNG*
nach Artikel 8 Ziffer 3 der französisch ‑schweizerischen Vereinbarung
vom 27. April 1948
| Kunde | Name und Vornamen: | |||
|---|---|---|---|---|
| Adresse: | ||||
| Beruf: | ||||
| Auftrag | Art: | |||
| Zeitpunkt der Ausführung: | ||||
| Wahrscheinliche Dauer der Ausführung: | ||||
| Personal | Name des anerkannten Vertreters, der mit der Ausführung oder der Leitung der Arbeiten beauftragt ist (für Gesellschaften): | |||
| Namen der andern Berufsangehörigen, die an der Durchführung des Auftrages mitzuwirken haben: | ||||
| (Ort) | , den | 19 | ||
| (Unterschrift) | ||||
| * | Diese Erklärung, die ausschliesslich für die Verwaltung bestimmt ist, muss dem Regierungskommissär durch den Zentralvorstand (Conseil supérieur) des Berufsstandes der Bücherexperten oder der anerkannten Buchhalter im Doppel abgegeben werden, und zwar spätestens im Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten. |
Schlussprotokoll1. Für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 wird vereinbart, dass die auf die schweizerischen Berufsangehörigen anwendbaren Beschränkungen nicht nach starrer Regel, sondern soweit als irgendwie möglich unter Berücksichtigung des einzelnen Falles verfügt werden sollen.2. Die französische und die schweizerische Delegation befassten sich mit der beruflichen Lage der Schweizer, welche in gehöriger Weise ermächtigt sind, in Frankreich als Bücherexperten oder anerkannte Buchhalter tätig zu sein.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 der Vereinbarung wird festgelegt, dass durch die Anwendung der Statuten des Berufsstandes der Bücherexperten und anerkannten Buchhalter auf schweizerische Berufsangehörige inskünftig diese gegenüber der Kundschaft nicht in eine andere Lage versetzt werden sollen als die französischen Berufsangehörigen.
Lugano, den 27. April 1948.
| Max Holzer Erwin Bernath Felix Simmen | Philippe Périer André Brunet |
|---|
SR 0.142.113.491 ↩
Heute: Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (sieheAS 2012 3631). ↩
Diese Gesandtschaft wurde in eine Botschaft umgewandelt. ↩
Seit dem 1. Juli 1962 ist Algerien ein unabhängiger Staat. ↩
SR 0.142.113.494 Art. 10, 0.142.113.497 Art. 10. ↩
Heute: vom Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (sieheAS 2012 3631). ↩
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