Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

0.108Multilateral International Treaty26.04.1997

Abgeschlossen am 18. Dezember 1979
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Oktober 19961
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. März 1997
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997

(Stand am 19. April 2023)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen2den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;

im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz der Unzulässigkeit der Diskriminierung bekräftigt und feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschliesslich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;

im Hinblick darauf, dass die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte3verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen;

in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen geschlossenen internationalen Übereinkommen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau;

im Hinblick ferner auf die Entschliessungen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau;

jedoch besorgt darüber, dass die Frau trotz dieser verschiedenen Urkunden noch immer weitgehend diskriminiert wird;

unter Hinweis darauf, dass die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hindert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen, das Wachstum des Wohlstands von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert;

besorgt darüber, dass dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungsmitteln, Gesundheitseinrichtungen, Bildung, Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten benachteiligt werden;

in der Überzeugung, dass die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen wird;

nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Beseitigung der Apartheid, jeder Form von Rassismus, Rassendiskriminierung, Kolonialismus, Neokolonialismus, Aggression, ausländischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten für die volle Ausübung der Rechte von Mann und Frau unerlässlich ist;

in Bekräftigung dessen, dass die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die Zusammenarbeit zwischen allen Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung, die allgemeine und vollständige Abrüstung – insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle –, die Durchsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den zwischenstaatlichen Beziehungen und die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit sowie die Achtung der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit den sozialen Fortschritt und die soziale Entwicklung fördern und somit zur Verwirklichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen werden;

überzeugt, dass die grösstmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen der Welt und für die Sache des Friedens ist;

eingedenk des bisher noch nicht voll anerkannten bedeutenden Beitrags der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Entwicklung der Gesellschaft, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft und der Rolle beider Elternteile in der Familie und bei der Kindererziehung sowie in dem Bewusstsein, dass die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein darf und dass die Kindererziehung eine Aufgabe ist, in die sich Mann und Frau sowie die Gesellschaft insgesamt teilen müssen;

in dem Bewusstsein, dass sich die traditionelle Rolle des Mannes und die Rolle der Frau in der Gesellschaft und in der Familie wandeln müssen, wenn die volle Gleichberechtigung von Mann und Frau erreicht werden soll;

entschlossen, die in der Erklärung über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zweck die zur Beseitigung jeder Form und Erscheinungsweise einer solchen Diskriminierung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen –

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Art. 1

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Diskriminierung der Frau» jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, dass die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau – ungeachtet ihres Zivilstands – im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Art. 2

Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau; sie kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen, und verpflichten sich zu diesem Zweck:

  1. den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Staatsverfassung oder in andere geeignete Rechtsvorschriften aufzunehmen, sofern sie dies noch nicht getan haben, und durch gesetzgeberische und sonstige Massnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen;
  2. durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;
  3. den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen;
  4. Handlungen oder Praktiken zu unterlassen, welche die Frau diskriminieren, und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;
  5. alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;
  6. alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;
  7. alle innerstaatlichen strafrechtlichen Vorschriften aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.
Art. 3

Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird, dass sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt mit dem Mann ausüben und geniessen kann.

Art. 4

(1). Zeitweilige Sondermassnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Massstäbe zur Folge haben; diese Massnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind. (2). Sondermassnahmen der Vertragsstaaten – einschliesslich der in diesem Übereinkommen genannten Massnahmen – zum Schutz der Mutterschaft gelten nicht als Diskriminierung.

Art. 5

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen:

  1. um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen;
  2. um sicherzustellen, dass die Erziehung in der Familie zu einem richtigen Verständnis der Mutterschaft als einer sozialen Aufgabe und zur Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder beiträgt, wobei davon ausgegangen wird, dass das Interesse der Kinder in allen Fällen vorrangig zu berücksichtigen ist.
Art. 6

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Abschaffung jeder Form des Frauenhandels und der Ausbeutung der Prostitution von Frauen.

Teil II

Art. 7

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im politischen und öffentlichen Leben ihres Landes und gewährleisten insbesondere allen Frauen in gleicher Weise wie den Männern:

  1. das Stimmrecht bei allen Wahlen und Volksabstimmungen sowie das passive Wahlrecht für alle öffentlich gewählten Gremien;
  2. das Recht auf Mitwirkung an der Ausarbeitung der Regierungspolitik und deren Durchführung sowie auf Bekleidung öffentlicher Ämter und auf Wahr-nehmung aller öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit;
  3. das Recht auf Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen.
Art. 8

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen unter den gleichen Bedingungen wie Männer und ohne Diskriminierung die Möglichkeit haben, ihre Regierung auf internationaler Ebene zu vertreten und an der Arbeit internationaler Organisationen mitzuwirken.

Art. 9

(1). Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern hinsichtlich des Erwerbs, des Wechsels oder der Beibehaltung der Staatsangehörigkeit. Insbesondere stellen die Vertragsstaaten sicher, dass weder durch Eheschliessung mit einem Ausländer noch durch Wechsel der Staatsangehörigkeit des Ehemanns im Laufe der Ehe ohne weiteres sich die Staatsangehörigkeit der Frau ändert, diese staatenlos wird oder ihr die Staatsangehörigkeit ihres Mannes aufgezwungen wird. (2). Die Vertragsstaaten gewähren Frauen die gleichen Rechte wie Männern im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit ihrer Kinder.

Teil III

Art. 10

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau, um ihr im Bildungsbereich die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten und auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgendes sicherzustellen:

  1. gleiche Bedingungen bei der Berufsberatung, bei der Zulassung zum Unterricht und beim Erwerb von Zeugnissen an Bildungseinrichtungen jeder Art sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten; diese Gleichberechtigung gilt im Hinblick auf Vorschulen, allgemein bildende Schulen, Fachschulen, allgemeine und technische Bildungseinrichtungen im tertiären Bereich sowie für jede Art der Berufsausbildung;
  2. Zulassung zu denselben Bildungsprogrammen und Prüfungen sowie Lehrkräften mit gleichwertigen Qualifikationen und zu Schulanlagen und Schulausstattungen derselben Qualität;
  3. Beseitigung jeder stereotypen Auffassung in Bezug auf die Rolle von Mann und Frau auf allen Bildungsebenen und in allen Unterrichtsformen durch Förderung der Koedukation und sonstiger Erziehungsformen, die zur Erreichung dieses Zieles beitragen, insbesondere auch durch Überarbeitung von Lehrbüchern und Lehrplänen und durch Anpassung der Lehrmethoden;
  4. Chancengleichheit bei der Erlangung von Stipendien und sonstigen Ausbildungsbeihilfen;
  5. gleiche Möglichkeiten des Zugangs zu Weiterbildungsprogrammen, darunter Programme für erwachsene Analphabeten und zur funktionellen Alphabetisierung, insbesondere zur möglichst baldigen Verringerung jeden Bildungsgefälles zwischen Mann und Frau;
  6. Verringerung des Prozentsatzes von Frauen, die ihre Ausbildung abbrechen, sowie Veranstaltung von Programmen für Mädchen und Frauen, die vorzeitig von der Schule abgegangen sind;
  7. gleiche Möglichkeiten zur aktiven Teilnahme an Sport und Leibesübungen;
  8. Zugang zu spezifischen Bildungsinformationen, die zur Gesunderhaltung und zum Wohlergehen der Familie beitragen, einschliesslich Aufklärung und Beratung in Bezug auf die Familienplanung.
Art. 11

(1). Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben, um ihr auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau gleiche Rechte zu gewährleisten, insbesondere:

  1. das Recht auf Arbeit als unveräusserliches Recht jedes Menschen;
  2. das Recht auf dieselben Arbeitsmöglichkeiten einschliesslich der Anwendung derselben Auswahlkriterien bei der Einstellung;
  3. das Recht auf freie Berufswahl und freie Wahl des Arbeitsplatzes, das Recht auf beruflichen Aufstieg, Arbeitsplatzsicherheit und alle Leistungen und Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Berufsausbildung und Umschulung, einschliesslich einer Lehre, der Berufsfortbildung und der ständigen Weiterbildung;
  4. das Recht auf gleiches Entgelt, einschliesslich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität;
  5. das Recht auf soziale Sicherheit, insbesondere auf Leistungen bei Eintritt in den Ruhestand, bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität und im Alter oder bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit sowie das Recht auf bezahlten Urlaub;
  6. das Recht auf Schutz der Gesundheit und auf Sicherheit am Arbeitsplatz, einschliesslich des Schutzes der Fortpflanzungsfähigkeit.

(2). Um eine Diskriminierung der Frau wegen Eheschliessung oder Mutterschaft zu verhindern und ihr ein wirksames Recht auf Arbeit zu gewährleisten, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen:

a) zum – mit der Androhung von Sanktionen verbundenen – Verbot der Entlassung wegen Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaubs sowie der Diskriminierung aufgrund des Zivilstands bei Entlassungen;

b) zur Einführung des bezahlten oder mit vergleichbaren sozialen Vorteilen verbundenen Mutterschaftsurlaubs ohne Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes, des Dienstalters oder sozialer Zulagen;

c) zur Förderung der Bereitstellung der erforderlichen unterstützenden Sozialdienste, die es Eltern ermöglichen, ihre Familienpflichten mit ihren beruflichen Aufgaben und mit der Teilnahme am öffentlichen Leben zu vereinbaren, insbesondere durch Förderung der Errichtung und des Ausbaus eines Netzes von Einrichtungen zur Kinderbetreuung;

d) zur Gewährung besonderen Schutzes für Frauen während der Schwangerschaft bei Beschäftigungsarten, die sich als schädlich für Schwangere erwiesen haben.

(3). Die Gesetze zum Schutz der Frau in den in diesem Artikel genannten Bereichen werden in regelmässigen Abständen anhand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse überprüft und erforderlichenfalls geändert, aufgehoben oder erweitert.

Art. 12

(1). Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Bereich des Gesundheitswesens, um der Frau gleichberechtigt mit dem Mann Zugang zu den Gesundheitsdiensten, einschliesslich derjenigen im Zusammenhang mit der Familienplanung, zu gewährleisten. (2). Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Vertragsstaaten für angemessene und erforderlichenfalls unentgeltliche Betreuung der Frau während der Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung und für eine ausreichende Ernährung während der Schwangerschaft und der Stillzeit.

Art. 13

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in anderen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens, um der Frau nach dem Gleichheitsgrundsatz die gleichen Rechte wie dem Mann zu gewährleisten, insbesondere:

  1. das Recht auf Familienbeihilfen;
  2. das Recht, Bankdarlehen, Hypotheken und andere Finanzkredite aufzunehmen;
  3. das Recht auf Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen, Sport und allen Aspekten des kulturellen Lebens.
Art. 14

(1). Die Vertragsstaaten berücksichtigen die besonderen Probleme der Frauen auf dem Lande und die wichtige Rolle dieser Frauen für das wirtschaftliche Überleben ihrer Familien, einschliesslich ihrer Arbeit in nichtmonetären Wirtschaftsbereichen, und treffen alle geeigneten Massnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens auch auf Frauen in ländlichen Gebieten Anwendung finden.

(2). Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in ländlichen Gebieten, um dafür zu sorgen, dass sie gleichberechtigt mit dem Mann an der ländlichen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen teilhaben kann, und gewährleisten ihr insbesondere das Recht auf:

  1. Mitwirkung – auf allen Ebenen – an der Aufstellung und Durchführung von Entwicklungsplänen;
  2. Zugang zu angemessenen Gesundheitsdiensten, einschliesslich Aufklärungs- und Beratungsdiensten und sonstigen Einrichtungen auf dem Gebiet der Familienplanung;
  3. unmittelbare Leistungen aus Programmen der sozialen Sicherheit;
  4. schulische und ausserschulische Ausbildung und Bildung jeder Art, einschliesslich funktioneller Alphabetisierung, sowie die Nutzung aller Gemeinschafts- und Volksbildungseinrichtungen, insbesondere zur Erweiterung ihres Fachwissens;
  5. Organisierung von Selbsthilfegruppen und Genossenschaften zur Erlangung wirtschaftlicher Chancengleichheit durch selbständige oder unselbständige Arbeit;
  6. Teilnahme an allen Gemeinschaftsbetätigungen;
  7. Zugang zu landwirtschaftlichen Krediten und Darlehen, Vermarktungseinrichtungen und geeigneten Technologien sowie Gleichbehandlung im Rahmen von Boden- und Agrarreformen und ländlichen Umsiedlungsaktionen;
  8. angemessene Lebensbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Wohnung, sanitäre Einrichtungen, Elektrizitäts- und Wasserversorgung sowie Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen.

Teil IV

Art. 15

(1). Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich. (2). Die Vertragsstaaten gewähren der Frau in zivilrechtlichen Fragen dieselbe Rechtsfähigkeit wie dem Mann und dieselben Möglichkeiten zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie der Frau gleiche Rechte in Bezug auf den Abschluss von Verträgen und die Verwaltung von Vermögen ein und gewähren ihr Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren. (3). Die Vertragsstaaten kommen überein, dass alle Verträge und alle sonstigen Privaturkunden, deren Rechtswirkung auf die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau gerichtet ist, nichtig sind. (4). Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte hinsichtlich der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und ihres Wohnsitzes.

Art. 16

(1). Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in Ehe- und Familienfragen und gewährleisten auf der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau insbesondere folgende Rechte:

  1. gleiches Recht auf Eheschliessung;
  2. gleiches Recht auf freie Wahl des Ehegatten sowie auf Eheschliessung nur mit freier und voller Zustimmung;
  3. gleiche Rechte und Pflichten in der Ehe und bei deren Auflösung;
  4. gleiche Rechte und Pflichten als Eltern, ungeachtet ihres Familienstands, in allen ihre Kinder betreffenden Fragen; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
  5. gleiches Recht auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über Anzahl und Altersunterschied ihrer Kinder sowie auf Zugang zu den zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Informationen, Bildungseinrichtungen und Mitteln;
  6. gleiche Rechte und Pflichten in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtseinrichtungen, soweit das innerstaatliche Recht derartige Rechtsinstitute kennt; in jedem Fall sind die Interessen der Kinder vorrangig zu berücksichtigen;
  7. die gleichen persönlichen Rechte als Ehegatten, einschliesslich des Rechts auf Wahl des Familiennamens, eines Berufs und einer Beschäftigung;
  8. gleiche Rechte beider Ehegatten hinsichtlich des Eigentums an Vermögen und dessen Erwerb, Bewirtschaftung, Verwaltung und Nutzung sowie der Verfügung darüber, gleichviel ob unentgeltlich oder gegen Entgelt.

(2). Die Verlobung und Eheschliessung eines Kindes haben keine Rechtswirksamkeit; es werden alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen ergriffen, um ein Mindestalter für die Eheschliessung festzulegen und die Eintragung der Eheschliessung in ein amtliches Register zur Pflicht zu machen.

Teil V

Art. 17

(1). Zur Prüfung der Fortschritte bei der Durchführung dieses Übereinkommens wird ein (im folgenden als «Ausschuss» bezeichneter) Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau eingesetzt; er besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens aus achtzehn, nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreissigsten Vertragsstaats aus dreiundzwanzig Sachverständigen von hohem sittlichem Rang und grosser Sachkenntnis auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig; dabei ist auf eine gerechte geographische Verteilung und auf Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wichtigsten Rechtssysteme zu achten. (2). Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen. (3). Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demgemäss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor. (4). Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen. (5). Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt. (6). Die Wahl der fünf zusätzlichen Ausschussmitglieder findet gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 nach Ratifikation oder Beitritt des fünfunddreissigsten Vertragsstaats statt. Die Amtszeit zweier der bei dieser Gelegenheit gewählten zusätzlichen Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; die Namen dieser beiden Mitglieder werden vom Ausschussvorsitzenden durch das Los bestimmt. (7). Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen Sachverständiger aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehörigen. (8). Die Ausschussmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses festgesetzt. (9). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, deren dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen bedarf.

Art. 18

(1). Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs‑, Gerichts‑, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen und die diesbezüglichen Fortschritte vorzulegen, und zwar:

  1. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat; und
  2. danach mindestens alle vier Jahre und so oft es der Ausschuss verlangt.

(2). In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Ausmass der Erfüllung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen beeinflussen.

Art. 19

(1). Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (2). Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.

Art. 20

(1). Der Ausschuss tritt in der Regel jährlich für höchstens zwei Wochen zur Prüfung der nach Artikel 18 vorgelegten Berichte zusammen. (2). Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt.

Art. 21

(1). Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Wirtschafts- und Sozialrat über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen. (2). Der Generalsekretär übermittelt die Ausschussberichte der Kommission für die Rechtsstellung der Frau zur Kenntnisnahme.

Art. 22

Die Sonderorganisationen haben das Recht, bei Beratung der Durchführung derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen. Der Ausschuss kann die Sonderorganisationen bitten, Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.

Teil VI

Art. 23

Dieses Übereinkommen lässt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind:

  1. in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats; oder
  2. in sonstigen für diesen Staat geltenden internationalen Übereinkommen, Verträgen oder Abkommen.
Art. 24

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Massnahmen zu treffen, die auf nationaler Ebene zur vollen Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte erforderlich sind.

Art. 25

(1). Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. (2). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. (3). Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. (4). Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zum Beitritt auf. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 26

(1). Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. (2). Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschliesst über etwaige hinsichtlich eines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.

Art. 27

(1). Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der
zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. (2). Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 28

(1). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen und leitet ihn allen Staaten zu. (2). Mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig. (3). Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückgenommen werden, der sodann alle Staaten davon in Kenntnis setzt. Die Notifikation wird mit dem Tag ihres Eingangs wirksam.

Art. 29

(1). Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Partei zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens gemacht. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt des Antrags auf ein Schiedsverfahren über dessen Ausgestaltung nicht einigen, so kann eine Partei die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen, indem sie einen Antrag im Einklang mit dessen Statut stellt. (2). Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens oder seines Beitritts dazu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden ansieht. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen derartigen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden. (3). Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 30

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen in New York am 18. Dezember 1979.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan5. März20034. April2003
Ägypten*18. September198118. Oktober1981
Albanien11. Mai1994 B10. Juni1994
Algerien*22. Mai1996 B21. Juni1996
Andorra15. Januar1997 B14. Februar1997
Angola17. September1986 B17. Oktober1986
Antigua und Barbuda1. August1989 B31. August1989
Äquatorialguinea23. Oktober1984 B22. November1984
Argentinien*15. Juli198514. August1985
Armenien13. September1993 B13. Oktober1993
Aserbaidschan10. Juli1995 B9. August1995
Äthiopien*10. September198110. Oktober1981
Australien*28. Juli198327. August1983
Bahamas*6. Oktober1993 B5. November1993
Bahrain*18. Juni2002 B18. Juli2002
Bangladesch*6. November1984 B6. Dezember1984
Barbados16. Oktober19803. September1981
Belarus4. Februar19813. September1981
Belgien**10. Juli19859. August1985
Belize16. Mai199015. Juni1990
Benin12. März199211. April1992
Bhutan31. August198130. September1981
Bolivien8. Juni19908. Juli1990
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Botsuana13. August1996 B12. September1996
Brasilien*1. Februar19842. März1984
Brunei*24. Mai2006 B23. Juni2006
Bulgarien8. Februar198210. März1982
Burkina Faso14. Oktober1987 B13. November1987
Burundi8. Januar19927. Februar1992
Chile*7. Dezember19896. Januar1990
China*4. November19803. September1981
Hongkonga14. Oktober199613. November1996
Macau*b19. Oktober199920. Dezember1999
Cook-Inseln11. August2006 B10. September2006
Costa Rica4. April19864. Mai1986
Côte d’Ivoire18. Dezember199517. Januar1996
Dänemark* **21. April198321. Mai1983
Deutschland* **10. Juli19859. August1985
Dominica15. September19803. September1981
Dominikanische Republik2. September19822. Oktober1982
Dschibuti2. Dezember1998 B1. Januar1999
Ecuador9. November19819. Dezember1981
El Salvador*19. August198118. September1981
Eritrea5. September1995 B5. Oktober1995
Estland**21. Oktober1991 B20. November1991
Eswatini26. März2004 B25. April2004
Fidschi28. August1995 B27. September1995
Finnland**4. September19864. Oktober1986
Frankreich* **14. Dezember198313. Januar1984
Gabun21. Januar198320. Februar1983
Gambia16. April199316. Mai1993
Georgien26. Oktober1994 B25. November1994
Ghana2. Januar19861. Februar1986
Grenada30. August199029. September1990
Griechenland**7. Juni19837. Juli1983
Guatemala12. August198211. September1982
Guinea9. August19828. September1982
Guinea-Bissau23. August198522. September1985
Guyana17. Juli19803. September1981
Haiti20. Juli19813. September1981
Honduras3. März19832. April1983
Indien*9. Juli19938. August1993
Indonesien*13. September198413. Oktober1984
Irak*13. August1986 B12. September1986
Irland* **23. Dezember1985 B22. Januar1986
Island18. Juni198518. Juli1985
Israel* **3. Oktober19912. November1991
Italien**10. Juni198510. Juli1985
Jamaika*19. Oktober198418. November1984
Japan25. Juni198525. Juli1985
Jemen*30. Mai1984 B29. Juni1984
Jordanien*1. Juli199231. Juli1992
Kambodscha15. Oktober1992 B14. November1992
Kamerun23. August199422. September1994
Kanada* **10. Dezember19819. Januar1982
Kap Verde5. Dezember1980 B3. September1981
Kasachstan26. August1998 B25. September1998
Katar*29. April2009 B29. Mai2009
Kenia9. März1984 B8. April1984
Kirgisistan10. Februar1997 B12. März1997
Kiribati17. März2004 B16. April2004
Kolumbien19. Januar198218. Februar1982
Komoren31. Oktober1994 B30. November1994
Kongo (Brazzaville)26. Juli198225. August1982
Kongo (Kinshasa)17. Oktober198616. November1986
Korea (Nord-)*27. Februar2001 B29. März2001
Korea (Süd-)*27. Dezember198426. Januar1985
Kroatien9. September1992 N8. Oktober1991
Kuba*17. Juli19803. September1981
Kuwait*2. September1994 B2. Oktober1994
Laos14. August198113. September1981
Lesotho*22. August199521. September1995
Lettland**14. April1992 B14. Mai1992
Libanon*16. April1997 B21. Mai1997
Liberia17. Juli1984 B16. August1984
Libyen*16. Mai1989 B15. Juni1989
Liechtenstein*22. Dezember1995 B21. Januar1996
Litauen18. Januar1994 B17. Februar1994
Luxemburg2. Februar19894. März1989
Madagaskar17. März198916. April1989
Malawi*12. März1987 B11. April1987
Malaysia*5. Juli1995 B4. August1995
Malediven*1. Juli1993 B31. Juli1993
Mali10. September198510. Oktober1985
Malta*8. März1991 B7. April1991
Marokko*21. Juni1993 B21. Juli1993
Marshallinseln2. März2006 B1. April2006
Mauretanien*10. Mai2001 B9. Juni2001
Mauritius*9. Juli1984 B8. August1984
Mexiko* **23. März19813. September1981
Mikronesien*1. September2004 B1. Oktober2004
Moldau1. Juli1994 B31. Juli1994
Monaco*18. März2005 B17. April2005
Mongolei20. Juli19813. September1981
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik21. April1997 B16. Mai1997
Myanmar*22. Juli1997 B21. August1997
Namibia23. November1992 B23. Dezember1992
Nauru23. Juni2011 B23. Juli2011
Nepal22. April199122. Mai1991
Neuseeland*10. Januar19859. Februar1985
Niue*10. Januar19859. Februar1985
Nicaragua27. Oktober198126. November1981
Niederlande* **c23. Juli199122. August1991
Aruba23. Juli199122. August1991
Curaçao23. Juli199122. August1991
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)23. Juli199122. August1991
Sint Maarten23. Juli199122. August1991
Niger*8. Oktober1999 B7. November1999
Nigeria13. Juni198513. Juli1985
Nordmazedonien18. Januar1994 N17. November1991
Norwegen**21. Mai19813. September1981
Oman*7. Februar2006 B9. März2006
Österreich**31. März198230. April1982
Pakistan*12. März1996 B11. April1996
Palästina2. April2014 B2. Mai2014
Panama29. Oktober198128. November1981
Papua-Neuguinea12. Januar1995 B11. Februar1995
Paraguay6. April1987 B6. Mai1987
Peru13. September198213. Oktober1982
Philippinen5. August19814. September1981
Polen**30. Juli19803. September1981
Portugal**30. Juli19803. September1981
Ruanda2. März19813. September1981
Rumänien**7. Januar19826. Februar1982
Russland23. Januar19813. September1981
Salomoninseln6. Mai2002 B5. Juni2002
Sambia21. Juni198521. Juli1985
Samoa25. September1992 B25. Oktober1992
São Tomé und Príncipe3. Juni20033. Juli2003
Saudi-Arabien*7. September20007. Oktober2000
Schweden**2. Juli19803. September1981
Schweiz*27. März199726. April1997
Senegal5. Februar19857. März1985
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen5. Mai19924. Juni1992
Sierra Leone11. November198811. Dezember1988
Simbabwe13. Mai1991 B12. Juni1991
Singapur*5. Oktober1995 B4. November1995
Slowakei**28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Spanien* **5. Januar19844. Februar1984
Sri Lanka5. Oktober19814. November1981
St. Kitts und Nevis25. April1985 B25. Mai1985
St. Lucia8. Oktober1982 B7. November1982
St. Vincent und die Grenadinen4. August1981 B3. September1981
Südafrika15. Dezember199514. Januar1996
Südsudan30. April2015 B30. Mai2015
Suriname1. März1993 B31. März1993
Syrien*28. März2003 B27. April2003
Tadschikistan26. Oktober1993 B25. November1993
Tansania20. August198519. September1985
Thailand*9. August1985 B8. September1985
Timor-Leste16. April2003 B16. Mai2003
Togo26. September1983 B26. Oktober1983
Trinidad und Tobago*12. Januar199011. Februar1990
Tschad9. Juni1995 B9. Juli1995
Tschechische Republik**22. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien*20. September198520. Oktober1985
Türkei*20. Dezember1985 B19. Januar1986
Turkmenistan1. Mai1997 B31. Mai1997
Tuvalu6. Oktober1999 B5. November1999
Uganda22. Juli198521. August1985
Ukraine12. März19813. September1981
Ungarn**22. Dezember19803. September1981
Uruguay9. Oktober19818. November1981
Usbekistan19. Juli1995 B18. August1995
Vanuatu8. September1995 B8. Oktober1995
Venezuela*2. Mai19831. Juni1983
Vereinigte Arabische Emirate*6. Oktober2004 B5. November2004
Vereinigtes Königreich* **7. April19867. Mai1986
Anguilla*16. März201616. März2016
Bermudas*16. März201716. März2017
Britische Jungferninseln*7. April19867. Mai1986
Falklandinseln*7. April19867. Mai1986
Insel Man*7. April19867. Mai1986
Jersey*16. Februar202116. Februar2021
Kaimaninseln*16. März201616. März2016
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da Cunha)
16. März201716. März2017
Südgeorgien und Südliche
Sandwichinseln*
7. April19867. Mai1986
Turks- und Caicosinseln*7. April19867. Mai1986
Vietnam*17. Februar198219. März1982
Zentralafrikanische Republik21. Juni1991 B21. Juli1991
Zypern23. Juli1985 B22. August1985
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. aufgrund einer Ausdehnungserklärung Grossbritanniens in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesisch-britischen Erklärung vom 19. Dez. 1984 bleiben diejenigen Abk., welche vor der Rückgabe an die Volksrepublik China in Hongkong anwendbar waren, auch in der SAR anwendbar. b Vom 27. April 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Für das Königreich in Europa.

Vorbehalte

Schweiz4

a.  Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe b:5

b.  Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g:6

c.  Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz 2 und zu Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe h:

Die Anwendung der Bestimmungen erfolgt unter Vorbehalt gewisser Übergangsbestimmungen des Ehegüterrechts (Art. 9e und 10 SchlT ZGB).

Footnotes

  1. AS 1999 1577

  2. SR 0.120

  3. SR 0.103.1 / .2

  4. Art. 1 Abs. 1 des BB vom 4. Okt. 1996 (AS 1999 1577).

  5. AS 2004 3651

  6. AS 2013 4341

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