Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

0.108.1Multilateral International Treaty29.12.2008

Abgeschlossen in New York am 6. Oktober 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20081
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. September 2008
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 2008

(Stand am 19. April 2023)

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen2den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;

ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschliesslich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;

unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten;

ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau3(«Übereinkommen»), in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen;

in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Massnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls («Vertragsstaat») erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau («Ausschuss») für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.

Art. 2

Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im Übereinkommen niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit deren Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann eine Berechtigung dafür nachweisen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Art. 3

Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Art. 4
  1. Der Ausschuss prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
  2. Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn:
    1. dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
    2. sie unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens ist;
    3. sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend durch Tatsachen belegt wird;
    4. sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
    5. sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.
Art. 5
  1. Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
  2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Art. 6
  1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
  2. Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen.
Art. 7
  1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
  2. Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung.
  3. Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss den betreffenden Parteien seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
  4. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschliesslich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen Massnahmen.
  5. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, vorzulegen, einschliesslich, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, in den folgenden Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 des Übereinkommens.
Art. 8
  1. Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
  2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von den betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschliessen.
  3. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
  4. Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.
  5. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
Art. 9
  1. Der Ausschuss kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 des Übereinkommens Einzelheiten über Massnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
  2. Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
Art. 10
  1. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
  2. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 11

Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an den Ausschuss gewandt haben.

Art. 12

Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 des Übereinkommens eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.

Art. 13

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, das Übereinkommen und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.

Art. 14

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.

Art. 15
  1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
  2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
  4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 16
  1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 17

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 18
  1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
  2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind.
  3. Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 19
  1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
Art. 20

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von:

  1. den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
  2. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach Artikel 18;
  3. Kündigungen nach Artikel 19.
Art. 21
  1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 des Übereinkommens bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien23. Juni2003 B23. September2003
Andorra14. Oktober200214. Januar2003
Angola1. November2007 B1. Februar2008
Antigua und Barbuda5. Juni2006 B5. September2006
Äquatorialguinea16. Oktober2009 B16. Januar2010
Argentinien*20. März200720. Juni2007
Armenien14. September2006 B14. Dezember2006
Aserbaidschan1. Juni20011. September2001
Australien4. Dezember2008 B4. März2009
Bangladesch*6. September200022. Dezember2000
Belarus3. Februar20043. Mai2004
Belgien*17. Juni200417. September2004
Belize*9. Dezember2002 B9. März2003
Benin27. September201927. Dezember2019
Bolivien27. September200027. Dezember2000
Bosnien und Herzegowina4. September20024. Dezember2002
Botsuana21. Februar2007 B21. Mai2007
Brasilien28. Juni200228. September2002
Bulgarien20. September200620. Dezember2006
Burkina Faso10. Oktober200510. Januar2006
Chile*12. März202012. Juni2020
Cook-Inseln27. November2007 B27. Februar2008
Costa Rica20. September200120. Dezember2001
Côte d’Ivoire20. Januar2012 B20. April2012
Dänemark31. Mai200022. Dezember2000
Deutschland15. Januar200215. April2002
Dominikanische Republik10. August200110. November2001
Ecuador5. Februar20025. Mai2002
Finnland29. Dezember200029. März2001
Frankreich9. Juni200022. Dezember2000
Gabun5. November2004 B5. Februar2005
Georgien1. August2002 B1. November2002
Ghana3. Februar20113. Mai2011
Griechenland24. Januar200224. April2002
Guatemala9. Mai20029. August2002
Guinea-Bissau5. August20095. November2009
Irland7. September200022. Dezember2000
Island6. März20016. Juni2001
Italien22. September200022. Dezember2000
Kambodscha13. Oktober201013. Januar2011
Kamerun7. Januar2005 B7. April2005
Kanada18. Oktober2002 B18. Januar2003
Kap Verde10. Oktober2011 B10. Januar2012
Kasachstan24. August200124. November2001
Kirgisistan22. Juli2002 B20. Oktober2002
Kolumbien23. Januar200723. April2007
Korea (Süd-)18. Oktober2006 B18. Januar2007
Kroatien7. März20017. Juni2001
Lesotho24. September200424. Dezember2004
Libyen18. Juni2004 B18. September2004
Liechtenstein24. Oktober200124. Januar2002
Litauen5. August20045. November2004
Luxemburg1. Juli20031. Oktober2003
Malediven13. März2006 B13. Juni2006
Mali5. Dezember2000 B5. März2001
Malta14. März2019 B14. Juni2019
Marokko22. April2022 B22. Juli2022
Marshallinseln29. Januar2019 B29. April2019
Mauritius31. Oktober200831. Januar2009
Mexiko15. März200215. Juni2002
Moldau28. Februar2006 B28. Mai2006
Monaco3. Mai2016 B3. August2016
Mongolei28. März200228. Juni2002
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik4. November20084. Februar2009
Namibia26. Mai2000 B22. Dezember2000
Nepal15. Juni200715. September2007
Neuseelanda7. September200022. Dezember2000
Niederlandeb22. Mai200222. August2002
Aruba22. Mai200222. August2002
Curaçao22. Mai200222. August2002
Sint Maarten22. Mai200222. August2002
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
22. Mai200222. August2002
Niger30. September2004 B30. Dezember2004
Nigeria22. November200422. Februar2005
Nordazedonien17. Oktober200317. Januar2004
Norwegen5. März20025. Juni2002
Österreich6. September200022. Dezember2000
Palästina10. April2019 B10. Juli2019
Panama9. Mai20019. August2001
Paraguay14. Mai200114. August2001
Peru9. April20019. Juli2001
Philippinen12. November200312. Februar2004
Polen22. Dezember2003 B22. März2004
Portugal26. April200226. Juli2002
Ruanda15. Dezember2008 B15. März2009
Rumänien25. August200325. November2003
Russland28. Juli200428. Oktober2004
Salomoninseln6. Mai2002 B6. August2002
San Marino15. September2005 B15. Dezember2005
São Tomé und Príncipe23. März201723. Juni2017
Schweden24. April200324. Juli2003
Schweiz29. September200829. Dezember2008
Senegal26. Mai200022. Dezember2000
Serbien31. Juli2003 B31. Oktober2003
Seychellen1. März20111. Juni2011
Slowakei17. November200017. Februar2001
Slowenien23. September200423. Dezember2004
Spanien6. Juli20016. Oktober2001
Sri Lanka15. Oktober2002 B15. Januar2003
St. Kitts und Nevis20. Januar2006 B20. April2006
Südafrika18. Oktober2005 B18. Januar2006
Südsudan30. April2015 B30. Juli2015
Tadschikistan*22. Juli201422. Oktober2014
Tansania12. Januar2006 B12. April2006
Thailand14. Juni200022. Dezember2000
Timor-Leste16. April2003 B16. Juli2003
Tschechische Republik26. Februar200126. Mai2001
Tunesien23. September2008 B23. Dezember2008
Türkei29. Oktober200229. Januar2003
Turkmenistan20. Mai2009 B20. August2009
Ukraine26. September200326. Dezember2003
Ungarn22. Dezember2000 B22. März2001
Uruguay26. Juli200126. Oktober2001
Vanuatu17. Mai2007 B17. August2007
Venezuela13. Mai200213. August2002
Vereinigtes Königreich17. Dezember2004 B17. März2005
Falklandinseln17. Dezember200417. März2005
Insel Man17. Dezember200417. März2005
Zentralafrikanische Republik11. Oktober2016 B11. Januar2017
Zypern26. April200226. Juli2002
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:https://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Protokoll ist nicht auf Tokelau anwendbar. b Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 2009 263

  2. SR 0.120

  3. SR 0.108

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