Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

0.105Multilateral International Treaty26.06.1987

Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1984
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 19861
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Dezember 1986
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Juni 1987

(Stand am 15. Februar 2022)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen2verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der Gleichheit und Unveräusserlichkeit der Rechte aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,

in der Erwägung, dass die Charta, insbesondere Artikel 55, die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern,

im Hinblick auf Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, die beide vorsehen, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf,

im Hinblick auch auf die von der Generalversammlung am 9. Dezember 1975 angenommene Erklärung über den Schutz aller Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

in dem Wunsch, dem Kampf gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in der ganzen Welt grössere Wirksamkeit zu verleihen, sind wie folgt übereingekommen:

Teil 1

Art. 1
  1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
  2. Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.
Art. 2
  1. Jeder Vertragsstaat trifft wirksame gesetzgeberische, verwaltungsmässige, gerichtliche oder sonstige Massnahmen, um Folterungen in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern.
  2. Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
  3. Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Art. 3
  1. Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
  2. Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle massgeblichen Erwägungen einschliesslich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht.
Art. 4
  1. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Das gleiche gilt für versuchte Folterung und für von irgendeiner Person begangene Handlungen, die eine Mittäterschaft oder Teilnahme an einer Folterung darstellen.
  2. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 5
  1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 4 genannten Straftaten in folgenden Fällen zu begründen:
    1. wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
    2. wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
    3. wenn das Opfer Angehöriger des betreffenden Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.
  2. Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über diese Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und er ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.
  3. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Art. 6
  1. Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein der Begehung einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere rechtliche Massnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Massnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
  2. Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
  3. Einer aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, unmittelbar verkehren kann.
  4. Hat ein Staat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, sowie die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 7
  1. Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer in Artikel 4 genannten Straftat Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht ausliefert, in den in Artikel 5 genannten Fällen seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
  2. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. In den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Massstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fällen.
  3. Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 4 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.
Art. 8
  1. Die in Artikel 4 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
  2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf solche Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
  3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich solche Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
  4. Solche Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.
Art. 9
  1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf eine der in Artikel 4 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
  2. Die Vertragsstaaten kommen ihren Verpflichtungen aus Absatz 1 im Einklang mit allen möglicherweise zwischen ihnen bestehenden Verträgen über gegenseitige Rechtshilfe nach.
Art. 10
  1. Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befasst werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
  2. Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.
Art. 11

Jeder Vertragsstaat unterzieht die für Vernehmungen geltenden Vorschriften, Anweisungen, Methoden und Praktiken sowie die Vorkehrungen für den Gewahrsam und die Behandlung von Personen, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen sind, in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten einer regelmässigen systematischen Überprüfung, um jeden Fall von Folter zu verhüten.

Art. 12

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine zuständigen Behörden umgehend eine unparteiische Untersuchung durchführen, sobald ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass in einem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet eine Folterhandlung begangen wurde.

Art. 13

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörden und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falles durch diese Behörden hat. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Zeugen vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.

Art. 14
  1. Jeder Vertragsstaat stellt in seiner Rechtsordnung sicher, dass das Opfer einer Folterhandlung Wiedergutmachung erhält und ein einklagbares Recht auf gerechte und angemessene Entschädigung einschliesslich der Mittel für eine möglichst vollständige Rehabilitation hat. Stirbt das Opfer infolge der Folterhandlung, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Dieser Artikel berührt nicht einen nach innerstaatlichem Recht bestehenden Anspruch des Opfers oder anderer Personen auf Entschädigung.
Art. 15

Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.

Art. 16
  1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jedem seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet andere Handlungen zu verhindern, die eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe darstellen, ohne der Folter im Sinne des Artikels 1 gleichzukommen, wenn diese Handlungen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis begangen werden. Die in den Artikeln 10, 11, 12 und 13 aufgeführten Verpflichtungen bezüglich der Folter gelten auch entsprechend für andere Formen grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe.
  2. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verbieten oder die sich auf die Auslieferung oder Ausweisung beziehen.

Teil II

Art. 17
  1. Es wird ein Ausschuss gegen Folter (im folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) errichtet, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Sachverständigen werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei eine ausgewogene geographische Verteilung und die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen sind.
  2. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind. Jeder Vertragsstaat darf einen seiner Staatsangehörigen vorschlagen. Die Vertragsstaaten berücksichtigen dabei, dass es zweckmässig ist, Personen vorzuschlagen, die auch Mitglieder des aufgrund des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte eingesetzten Ausschusses für Menschenrechte sind und die bereit sind, dem Ausschuss gegen Folter anzugehören.
  3. Die Wahl der Ausschussmitglieder findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
  4. Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten.
  5. Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 3 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
  6. Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten einen anderen Sachverständigen seiner Staatsangehörigkeit, der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit angehört. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurden, dagegen ausspricht.
  7. Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die den Ausschussmitgliedern bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Ausschusses entstehen.
Art. 18
  1. Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
  2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muss:
    1. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von sechs Mitgliedern beschlussfähig;
    2. der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Übereinkommen obliegenden Aufgaben benötigt.
  4. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
  5. Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben auf, die im Zusammenhang mit der Abhaltung von Versammlungen der Vertragsstaaten und Sitzungen des Ausschusses entstehen; dazu gehört auch die Erstattung aller Ausgaben, wie beispielsweise der Kosten für Personal und Einrichtungen, die den Vereinten Nationen nach Absatz 3 entstanden sind.
Art. 19
  1. Die Vertragsstaaten legen dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat Berichte über die Massnahmen vor, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben. Danach legen die Vertragsstaaten alle vier Jahre ergänzende Berichte über alle weiteren Massnahmen sowie alle sonstigen Berichte vor, die der Ausschuss anfordert.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen leitet die Berichte allen Vertragsstaaten zu.
  3. Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden allgemeinen Bemerkungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hierzu jede Stellungnahme übermitteln, die er abzugeben wünscht.
  4. Der Ausschuss kann nach eigenem Ermessen beschliessen, seine Bemerkungen nach Absatz 3 zusammen mit den hierauf eingegangenen Stellungnahmen des betreffenden Vertragsstaats in seinen gemäss Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen. Auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats kann der Ausschuss auch eine Abschrift des nach Absatz 1 vorgelegten Berichts beifügen.
Art. 20
  1. Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben.
  2. Wenn es der Ausschuss unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.
  3. Wird eine Untersuchung nach Absatz 2 durchgeführt, so bemüht sich der Ausschuss um die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats. Im Einvernehmen mit diesem Vertragsstaat kann eine solche Untersuchung einen Besuch in dessen Hoheitsgebiet einschliessen.
  4. Nachdem der Ausschuss die von seinem Mitglied oder seinen Mitgliedern nach Absatz 2 vorgelegten Untersuchungsergebnisse geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit allen angesichts der Situation geeignet erscheinenden Bemerkungen oder Vorschlägen dem betreffenden Vertragsstaat.
  5. Das gesamte in den Absätzen 1–4 bezeichnete Verfahren des Ausschusses ist vertraulich; in jedem Stadium des Verfahrens wird die Mitwirkung des betreffenden Vertragsstaats angestrebt. Nachdem das mit einer Untersuchung gemäss Absatz 2 zusammenhängende Verfahren abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschliessen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen nach Artikel 24 erstellten Jahresbericht aufzunehmen.
Art. 21
  1. Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach. Diese Mitteilungen können nur dann nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf keine Mitteilung aufgrund dieses Artikels behandeln, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die aufgrund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
    1. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durchführt, so kann er den anderen Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in Bezug auf die Sache eine schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen, die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll;
    2. wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht;
    3. der Ausschuss befasst sich mit einer ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass in der Sache alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
    4. der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung;
    5. sofern die Voraussetzungen des Buchstabens c erfüllt sind, stellt der Ausschuss den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der Einhaltung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen herbeizuführen. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss gegebenenfalls eine Ad‑hoc-Vergleichskommission einsetzen;
    6. der Ausschuss kann in jeder ihm aufgrund dieses Artikels unterbreiteten Sache die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle erheblichen Angaben beizubringen;
    7. die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuss verhandelt wird;
    8. der Ausschuss legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor:
    9. Wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der erzielten Regelung;
    ii) wenn eine Regelung im Sinne des Buchstabens e nicht zustandegekommen ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsstaaten sind dem Bericht beizufügen. In jedem Fall wird der Bericht den beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
  2. Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Art. 22
  1. Ein Vertragsstaat kann aufgrund dieses Artikels jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss darf keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
  2. Der Ausschuss erklärt jede nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung für unzulässig, die anonym ist oder die er für einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen oder für unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens hält.
  3. Vorbehaltlich des Absatzes 2 bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Artikel eingereichte Mitteilung dem Vertragsstaat zur Kenntnis, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat und dem vorgeworfen wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens verletzt zu haben. Der Empfangsstaat hat dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erläuterungen oder Stellungnahmen zur Klärung der Sache zu übermitteln und die gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen mitzuteilen.
  4. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Artikel zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von der Einzelperson oder in deren Namen und von dem betroffenen Vertragsstaat unterbreiteten Informationen.
  5. Der Ausschuss prüft Mitteilungen einer Einzelperson aufgrund dieses Artikels erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat:
    1. dass dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs‑ oder Streitregelungsverfahren geprüft wurde oder wird;
    2. dass die Einzelperson alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat; dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange gedauert hat oder für die Person, die das Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens geworden ist, keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
  6. Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nichtöffentlicher Sitzung.
  7. Der Ausschuss teilt seine Auffassungen dem betroffenen Vertragsstaat und der Einzelperson mit.
  8. Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn fünf Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer aufgrund dieses Artikels bereits vorgenommenen Mitteilung ist, nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere von einer Einzelperson oder in deren Namen gemachte Mitteilung aufgrund dieses Artikels entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Art. 23

Die Mitglieder des Ausschusses und der Ad‑hoc‑Vergleichskommissionen, die nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e bestimmt werden können, haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.

Art. 24

Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.

Teil III

Art. 25
  1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 26

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 27
  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 28

1.3Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt. 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 29
  1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
  2. Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert haben, dass sie die Änderung nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.
  3. Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 30
  1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
  2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
  3. Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Art. 31
  1. Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
  2. Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er aufgrund dieses Übereinkommens in Bezug auf vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlungen oder Unterlassungen hat; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
  3. Nach dem Tag, an dem die Kündigung eines Vertragsstaats wirksam wird, darf der Ausschuss nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.
Art. 32

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind:

  1. von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 25 und 26;
  2. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29;
  3. von den Kündigungen nach Artikel 31.
Art. 33
  1. Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Afghanistan1. April198726. Juni1987
Ägypten25. Juni1986 B26. Juni1987
Albanien11. Mai1994 B10. Juni1994
Algerien12. September198912. Oktober1989
Andorra22. September200622. Oktober2006
Angola2. Oktober20191. November2019
Antigua und Barbuda19. Juli1993 B18. August1993
Äquatorialguinea*8. Oktober2002 B7. November2002
Argentinien24. September198626. Juni1987
Armenien13. September1993 B13. Oktober1993
Aserbaidschan16. August1996 B15. September1996
Äthiopien14. März1994 B13. April1994
Australien**8. August19897. September1989
Bahamas*31. Mai201830. Juni2018
Bahrain*6. März1998 B5. April1998
Bangladesch*5. Oktober1998 B4. November1998
Belarus13. März198726. Juni1987
Belgien**25. Juni199925. Juli1999
Belize17. März1986 B26. Juni1987
Benin12. März1992 B11. April1992
Bolivien12. April199912. Mai1999
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Botsuana*8. September20008. Oktober2000
Brasilien28. September198928. Oktober1989
Bulgarien16. Dezember198626. Juni1987
Burkina Faso4. Januar1999 B3. Februar1999
Burundi18. Februar1993 B20. März1993
Chile*30. September198830. Oktober1988
China*4. Oktober19883. November1988
Hongkonga6. Juni19971. Juli1997
Macaub13. Dezember199920. Dezember1999
Costa Rica11. November199311. Dezember1993
Côte d’Ivoire18. Dezember1995 B17. Januar1996
Dänemark**27. Mai198726. Juni1987
Deutschland* **1. Oktober199031. Oktober1990
Dominikanische Republik24. Januar201223. Februar2012
Dschibuti5. November2002 B5. Dezember2002
Ecuador*30. März198829. April1988
El Salvador17. Juni1996 B17. Juli1996
Eritrea*25. September2014 B25. Oktober2014
Estland21. Oktober1991 B20. November1991
Eswatini26. März2004 B25. April2004
Fidschi*14. März201613. April2016
Finnland**30. August198929. September1989
Frankreich* **18. Februar198626. Juni1987
Gabun8. September20008. Oktober2000
Gambia28. September201828. Oktober2018
Georgien26. Oktober1994 B25. November1994
Ghana*7. September20007. Oktober2000
Grenada26. September2019 B26. Oktober2019
Griechenland**6. Oktober19885. November1988
Guatemala5. Januar1990 B4. Februar1990
Guinea10. Oktober19899. November1989
Guinea-Bissau24. September201324. Oktober2013
Guyana19. Mai198818. Juni1988
Heiliger Stuhl*26. Juni2002 B26. Juli2002
Honduras5. Dezember1996 B4. Januar1997
Indonesien*28. Oktober199827. November1998
Irak7. Juli2011 B6. August2011
Irland**11. April200211. Mai2002
Island23. Oktober199622. November1996
Israel*3. Oktober19912. November1991
Italien**12. Januar198911. Februar1989
Japan29. Juni1999 B29. Juli1999
Jemen5. November1991 B5. Dezember1991
Jordanien13. November1991 B13. Dezember1991
Kambodscha15. Oktober1992 B14. November1992
Kamerun19. Dezember1986 B26. Juni1987
Kanada* **24. Juni198724. Juli1987
Kap Verde4. Juni1992 B4. Juli1992
Kasachstan26. August1998 B25. Oktober1998
Katar*11. Januar2000 B10. Februar2000
Kenia21. Februar1997 B23. März1997
Kirgisistan5. September1997 B5. Oktober1997
Kiribati22. Juli2019 B21. August2019
Kolumbien8. Dezember19877. Januar1988
Komoren25. Mai201724. Juni2017
Kongo (Brazzaville)30. Juli2003 B29. August2003
Kongo (Kinshasa)18. März1996 B17. April1996
Korea (Süd-)9. Januar1995 B8. Februar1995
Kroatien12. Oktober1992 N8. Oktober1991
Kuba*17. Mai199516. Juni1995
Kuwait*8. März1996 B7. April1996
Laos*26. September201226. Oktober2012
Lesotho12. November2001 U12. Dezember2001
Lettland**14. April1992 B14. Mai1992
Libanon5. Oktober20004. November2000
Liberia22. September2004 B22. Oktober2004
Libyen16. Mai1989 B15. Juni1989
Liechtenstein2. November19902. Dezember1990
Litauen1. Februar1996 B2. März1996
Luxemburg* **29. September198729. Oktober1987
Madagaskar13. Dezember200512. Januar2006
Malawi11. Juni1996 B11. Juli1996
Malediven22. April2004 B20. Mai2004
Mali26. Februar1999 B28. März1999
Malta13. September1990 B13. Oktober1990
Marokko*21. Juni199321. Juli1993
Marshallinseln12. März2018 B11. April2018
Mauretanien*17. November2004 B17. Dezember2004
Mauritius9. Dezember1992 B8. Januar1993
Mexiko23. Januar198626. Juni1987
Moldau28. November1995 B28. Dezember1995
Monaco*6. Dezember1991 B5. Januar1992
Mongolei24. Januar2002 B23. Februar2002
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik14. September1999 B14. Oktober1999
Namibia28. November1994 B28. Dezember1994
Nauru26. September201226. Oktober2012
Nepal14. Mai1991 B13. Juni1991
Neuseeland*10. Dezember19899. Januar1990
Nicaragua5. Juli20054. August2005
Niederlande* **c21. Dezember198820. Januar1989
Aruba21. Dezember198820. Januar1989
Curaçao21. Dezember198820. Januar1989
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
21. Dezember198820. Januar1989
Sint Maarten21. Dezember198820. Januar1989
Niger5. Oktober1998 B4. November1998
Nigeria28. Juni200128. Juli2001
Nordmazedonien12. Dezember1994 N17. November1991
Norwegen**9. Juli198626. Juni1987
Oman*9. Juni2020 B9. Juli2020
Österreich* **29. Juli198728. August1987
Pakistan*23. Juni201023. Juli2010
Palästina2. April2014 B2. Mai2014
Panama*24. August198723. September1987
Paraguay12. März199011. April1990
Peru7. Juli19886. August1988
Philippinen18. Juni1986 B26. Juni1987
Polen**26. Juli198925. August1989
Portugal**9. Februar198911. März1989
Ruanda15. Dezember2008 B14. Januar2009
Rumänien**18. Dezember1990 B17. Januar1991
Russland3. März198726. Juni1987
Sambia7. Oktober1998 B6. November1998
Samoa*28. März2019 B27. April2019
San Marino27. November200627. Dezember2006
São Tomé und Príncipe10. Januar20179. Februar2017
Saudi-Arabien*23. September1997 B23. Oktober1997
Schweden**8. Januar198626. Juni1987
Schweiz**2. Dezember198626. Juni1987
Senegal21. August198626. Juni1987
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen*5. Mai1992 B4. Juni1992
Sierra Leone25. April200125. Mai2001
Slowakei**28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien16. Juli1993 B15. August1993
Somalia24. Januar1990 B23. Februar1990
Spanien**21. Oktober198720. November1987
Sri Lanka3. Januar1994 B2. Februar1994
St. Kitts und Nevis21. September2020 B21. Oktober2020
St. Vincent und die Grenadinen1. August2001 B31. August2001
Südafrika*10. Dezember19989. Januar1999
Sudan*10. August20219. September2021
Südsudan30. April2015 B30. Mai2015
Suriname16. November2021 B16. Dezember2021
Syrien*19. August2004 B18. September2004
Tadschikistan11. Januar1995 B10. Februar1995
Thailand*2. Oktober2007 B1. November2007
Timor-Leste16. April2003 B16. Mai2003
Togo*18. November198718. Dezember1987
Tschad9. Juni1995 B9. Juli1995
Tschechische Republik**22. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien*23. September198823. Oktober1988
Türkei*2. August19881. September1988
Turkmenistan25. Juni1999 B25. Juli1999
Uganda3. November1986 B26. Juni1987
Ukraine*24. Februar198726. Juni1987
Ungarn**15. April198726. Juni1987
Uruguay24. Oktober198626. Juni1987
Usbekistan28. September1995 B28. Oktober1995
Vanuatu12. Juli2011 B11. August2011
Venezuela29. Juli199128. August1991
Vereinigte Arabische Emirate*19. Juli2012 B18. August2012
Vereinigte Staaten* **21. Oktober199420. November1994
Vereinigtes Königreich* **8. Dezember19887. Januar1989
Anguilla8. Dezember19887. Januar1989
Bermudas8. Dezember19928. Dezember1992
Britische Jungferninseln8. Dezember19887. Januar1989
Falklandinseln8. Dezember19887. Januar1989
Gibraltar8. Dezember19887. Januar1989
Guernsey8. Dezember19928. Dezember1992
Insel Man8. Dezember19888. Dezember1988
Jersey8. Dezember19928. Dezember1992
Kaimaninseln8. Dezember19887. Januar1989
Montserrat8. Dezember19887. Januar1989
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
8. Dezember19887. Januar1989
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da
Cunha)
8. Dezember19887. Januar1989
Turks- und Caicosinseln*8. Dezember19887. Januar1989
Vietnam*5. Februar20157. März2015
Zentralafrikanische Republik11. Oktober2016 B11. Oktober2016
Zypern18. Juli199117. August1991
* Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.orgoder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden. a Vom 8. Dezember 1992 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 15. Juni 1999 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999
bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Aufgrund der chinesischen Erklärung vom 13. Dezember 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Für das Königreich in Europa.
AlgerienMontenegro
AndorraNeuseeland
ArgentinienNiederlande
AustralienNorwegen
BelgienÖsterreich
BolivienParaguay
BulgarienPeru
ChilePolen
Costa RicaPortugal
DeutschlandRussland
DänemarkSan Marino
EcuadorSchweden
FinnlandSchweiz4
FrankreichSenegal
GeorgienSerbien
GhanaSlowakei
GriechenlandSlowenien
Guinea-BissauSpanien
IrlandSüdafrika
IslandTogo
ItalienTschechische Republik
JapanTunesien
KamerunTürkei
KanadaUganda
KasachstanUkraine
Korea (Süd-)Ungarn
KroatienUruguay
LiechtensteinVenezuela
LuxemburgVereinigte Staaten
MaltaVereinigtes Königreich
MoldauZypern
Monaco
AlgerienMexiko
AndorraMoldau
ArgentinienMonaco
AserbaidschanMontenegro
AustralienNeuseeland
BelgienNiederlande
BolivienNorwegen
Bosnien und HerzegowinaÖsterreich
BrasilienParaguay
BulgarienPeru
BurundiPolen
ChilePortugal
Costa RicaRussland
DeutschlandSan Marino
DänemarkSchweden
EcuadorSchweiz5
FinnlandSenegal
FrankreichSerbien
GeorgienSeychellen
GhanaSlowakei
GriechenlandSlowenien
GuatemalaSpanien
Guinea-BissauSri Lanka
IrlandSüdafrika
IslandTogo
ItalienTschechische Republik
KamerunTunesien
KanadaTürkei
KasachstanUngarn
Korea (Süd-)Ukraine
KroatienUruguay
LiechtensteinVenezuela
LuxemburgZypern
Malta
Marokko

Footnotes

  1. Art. 1 Abs. 1 des BB vom 6. Okt. 1986 (AS 1987 1306).

  2. SR 0.120

  3. AS 2012 5901

  4. Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. Okt. 1986 (AS 1987 1306).

  5. Art. 1 Abs. 2 des BB vom 6. Okt. 1986 (AS 1987 1306).