Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

0.104Multilateral International Treaty29.12.1994

Abgeschlossen in New York am 21. Dezember 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 19931
Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1994
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 1994

(Stand am 21. April 2022)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

eingedenk der Tatsache, dass die Charta der Vereinten Nationen2auf dem Grundsatz der angeborenen Würde und Gleichheit aller Menschen beruht und dass alle Mitgliedstaaten gelobt haben, gemeinsam und einzeln mit der Organisation zusammenzuwirken, um eines der Ziele der Vereinten Nationen zu erreichen, das darin besteht, die allgemeine Achtung und Beachtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;

eingedenk der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen feierlichen Feststellung, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, insbesondere der Rasse, der Hautfarbe oder der nationalen Abstammung, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;

in der Erwägung, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und ein Recht auf gleichen Schutz des Gesetzes gegen jede Diskriminierung und jedes Aufreizen zur Diskriminierung haben;

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen den Kolonialismus und alle damit verbundenen Praktiken der Rassentrennung und der Diskriminierung verurteilt haben, gleichviel in welcher Form und wo sie vorkommen, und dass die Erklärung vom 14. Dezember 1960 (Entschliessung 1514 [XV] der Generalversammlung) über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker die Notwendigkeit einer raschen und bedingungslosen Beendigung derartiger Praktiken bejaht und feierlich verkündet hat;

eingedenk der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. November 1963 (Entschliessung 1904 [XVIII] der Generalversammlung) über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung – einer Erklärung, die feierlich bekräftigt, dass es notwendig ist, jede Form und jedes Anzeichen von Rassendiskriminierung überall in der Welt rasch zu beseitigen sowie Verständnis und Achtung zu wecken für die Würde der menschlichen Person;

in der Überzeugung, dass jede Lehre von einer auf Rassenunterschiede gegründeten Überlegenheit wissenschaftlich falsch, moralisch verwerflich sowie sozial ungerecht und gefährlich ist und dass eine Rassendiskriminierung, gleichviel ob in Theorie oder in Praxis, nirgends gerechtfertigt ist;

in erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass eine Diskriminierung zwischen Menschen auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe oder ihres Volkstums freundschaftlichen und friedlichen Beziehungen zwischen den Völkern im Wege steht und dass sie geeignet ist, den Frieden und die Sicherheit unter den Völkern sowie das harmonische Zusammenleben der Menschen sogar innerhalb eines Staates zu stören;

in der Überzeugung, dass das Bestehen von Rassenschranken mit den Idealen jeder menschlichen Gesellschaft unvereinbar ist;

beunruhigt durch die in einigen Gebieten der Welt immer noch bestehende Rassendiskriminierung und durch die auf rassische Überlegenheit oder auf Rassenhass gegründete Apartheids‑, Segregations‑ oder sonstige Rassentrennungspolitik einiger Regierungen;

entschlossen, alle erforderlichen Massnahmen zur raschen Beseitigung aller Formen und Anzeichen von Rassendiskriminierung zu treffen sowie rassenkämpferische Doktrinen und Praktiken zu verhindern und zu bekämpfen, um das gegenseitige Verständnis zwischen den Rassen zu fördern und eine internationale Gemeinschaft zu schaffen, die frei ist von jeder Form der Rassentrennung und Rassendiskriminierung;

eingedenk des 19583von der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommens über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und des 1960 von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur angenommenen Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen;

in dem Wunsch, die in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und die möglichst rasche Annahme praktischer Massregeln in diesem Sinne sicherzustellen;

sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Art. 1
  1. In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rassendiskriminierung» jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.
  2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschliessungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt.
  3. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern diese Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren.
  4. Sondermassnahmen, die einzig zu dem Zweck getroffen werden, eine angemessene Entwicklung bestimmter Rassengruppen, Volksgruppen oder Personen zu gewährleisten, die Schutz benötigen, soweit ein solcher erforderlich ist, damit sie die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt geniessen und ausüben können, gelten nicht als Rassendiskriminierung, sofern diese Massnahmen nicht die Beibehaltung getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben und sofern sie nicht fortgeführt werden, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.
Art. 2
  1. Die Vertragsstaaten verurteilen die Rassendiskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Rassendiskriminierung in jeder Form und der Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck:
    1. verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, Handlungen oder Praktiken der Rassendiskriminierung gegenüber Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass alle staatlichen und örtlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln,
    2. verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, eine Rassendiskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu fördern noch zu schützen noch zu unterstützen,
    3. trifft jeder Vertragsstaat wirksame Massnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für nichtig zu erklären, die eine Rassendiskriminierung – oder dort, wo eine solche bereits besteht, ihre Fortsetzung – bewirken,
    4. verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat jede durch Personen, Gruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten Mitteln einschliesslich der durch die Umstände erforderlichen Rechtsvorschriften,
    5. verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, wo immer es angebracht ist, alle eine Rassenintegrierung anstrebenden vielrassischen Organisationen und Bewegungen zu unterstützen, sonstige Mittel zur Beseitigung der Rassenschranken zu fördern und allem entgegenzuwirken, was zur Rassentrennung, beiträgt.
  2. Die Vertragsstaaten treffen, wenn die Umstände es rechtfertigen, auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sonstigem Gebiet besondere und konkrete Massnahmen, um die angemessene Entwicklung und einen hinreichenden Schutz bestimmter Rassengruppen oder ihnen angehörender Einzelpersonen sicherzustellen, damit gewährleistet wird, dass sie in vollem Umfang und gleichberechtigt in den Genuss der Menschenrechte und Grundfreiheiten gelangen. Diese Massnahmen dürfen in keinem Fall die Beibehaltung ungleicher oder getrennter Rechte für verschiedene Rassengruppen zur Folge haben, nachdem die Ziele, um derentwillen sie getroffen wurden, erreicht sind.
Art. 3

Die Vertragsstaaten verurteilen insbesondere die Segregation und die Apartheid und verpflichten sich, alle derartigen Praktiken in ihren Hoheitsgebieten zu verhindern, zu verbieten und auszumerzen.

Art. 4

Die Vertragsstaaten verurteilen jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen oder die irgendeine Form von Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern suchen; sie verpflichten sich, unmittelbare und positive Massnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden Handlungen auszumerzen; zu diesem Zweck übernehmen sie unter gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel 5 des vorliegenden Übereinkommens genannten Rechte unter anderem folgende Verpflichtungen:

  1. jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und jede Gewalttätigkeit oder Aufreizung dazu gegen eine Rasse oder eine Personengruppe anderer Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit sowie jede Unterstützung rassenkämpferischer Betätigung einschliesslich ihrer Finanzierung zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären,
  2. alle Organisationen und alle organisierten oder sonstigen Propagandatätigkeiten, welche die Rassendiskriminierung fördern und dazu aufreizen, als gesetzwidrig zu erklären und zu verbieten und die Beteiligung an derartigen Organisationen oder Tätigkeiten als eine nach dem Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen,
  3. nicht zuzulassen, dass staatliche oder örtliche Behörden oder öffentliche Einrichtungen die Rassendiskriminierung fördern oder dazu aufreizen.
Art. 5

Im Einklang mit den in Artikel 2 niedergelegten grundsätzlichen Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten die Rassendiskriminierung in jeder Form verbieten und beseitigen und das Recht jedes einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, auf Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten; dies gilt insbesondere für folgende Rechte:

  1. das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen sonstigen Organen der Rechtspflege;
  2. das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleichviel ob sie von Staatsbediensteten oder von irgendeiner Person, Gruppe oder Einrichtung verübt werden;
  3. die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung der öffentlichen Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Dienst;
  4. sonstige Bürgerrechte, insbesondere i) das Recht auf Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Aufenthaltsortes innerhalb der Staatsgrenzen,

ii) das Recht, jedes Land einschliesslich des eigenen zu verlassen und in das eigene Land zurückzukehren,

iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit,

iv) das Recht auf Ehe und auf freie Wahl des Ehegatten,

v) das Recht, allein oder in Verbindung mit anderen Vermögen als Eigentum zu besitzen,

vi) das Recht zu erben,

vii) das Recht auf Gedanken‑, Gewissens‑ und Religionsfreiheit,

viii) das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung,

ix) das Recht, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen zu bilden;

e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere i) das Recht auf Arbeit, auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit, auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf gerechte und befriedigende Entlöhnung,

ii) das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten,

iii) das Recht auf Wohnung,

iv) das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen,

v) das Recht auf Erziehung und Ausbildung,

vi) das Recht auf eine gleichberechtigte Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten;

f) das Recht auf Zugang zu jedem Ort oder Dienst, der für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen ist, wie Verkehrsmittel, Hotels, Gaststätten, Cafés, Theater und Parks.

Art. 6

Die Vertragsstaaten gewährleisten jeder Person in ihrem Hoheitsbereich einen wirksamen Schutz und wirksame Rechtsbehelfe durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen staatlichen Einrichtungen gegen alle rassisch diskriminierenden Handlungen, welche ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten im Widerspruch zu diesem Übereinkommen verletzen, sowie das Recht, bei diesen Gerichten eine gerechte und angemessene Entschädigung oder Genugtuung für jeden infolge von Rassendiskriminierung erlittenen Schaden zu verlangen.

Art. 7

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, unmittelbare und wirksame Massnahmen, insbesondere auf dem Gebiet des Unterrichts, der Erziehung, Kultur und Information, zu treffen, um Vorurteile zu bekämpfen, die zu Rassendiskriminierung führen, zwischen den Völkern und Rassen‑ oder Volksgruppen Verständnis, Duldsamkeit und Freundschaft zu fördern sowie die Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und dieses Übereinkommens zu verbreiten.

Teil II

Art. 8
  1. Es wird ein (im folgenden als «Ausschuss» bezeichneter) Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung errichtet; er besteht aus achtzehn in persönlicher Eigenschaft tätigen Sachverständigen von hohem sittlichem Rang und anerkannter Unparteilichkeit, die von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden; dabei ist auf eine gerechte geographische Verteilung und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten.

  2. Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten benannt worden sind. Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsangehörigen benennen.

  3. Die erste Wahl findet sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, binnen zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Er stellt sodann eine alphabetische Liste aller demgemäss benannten Personen unter Angabe der sie benennenden Vertragsstaaten auf und legt sie den Vertragsstaaten vor.

  4. Die Wahl der Ausschussmitglieder findet auf einer vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen anberaumten Sitzung der Vertragsstaaten statt. Auf dieser Sitzung, die verhandlungs‑ und beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Bewerber als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

    1. Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit von neun der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun Mitglieder vom Vorsitzenden des Ausschusses durch das Los bestimmt.
    2. Zur Besetzung eines unerwartet verwaisten Sitzes ernennt der Vertragsstaat, dessen Sachverständiger aufgehört hat, Mitglied des Ausschusses zu sein, mit Zustimmung des Ausschusses einen anderen Sachverständigen unter seinen Staatsangehörigen.
  5. Die Vertragsstaaten kommen für die Ausgaben der Ausschussmitglieder auf, solange sie Ausschussaufgaben wahrnehmen.

Art. 9
  1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Beratung durch den Ausschuss einen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Gesetzgebungs‑, Gerichts‑, Verwaltungs‑ und sonstigen Massnahmen vorzulegen, und zwar:
    1. binnen einem Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat, und
    2. danach alle zwei Jahre und sooft es der Ausschuss verlangt. Der Ausschuss kann von den Vertragsstaaten weitere Auskünfte verlangen.
  2. Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung der Vereinten Nationen jährlich durch den Generalsekretär über seine Tätigkeit und kann auf Grund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden der Generalversammlung zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten zugeleitet.
Art. 10
  1. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre.
  3. Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt.
  4. Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen statt.
Art. 11
  1. Führt ein Vertragsstaat nach Ansicht eines anderen Vertragsstaats die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht durch, so kann dieser die Sache dem Ausschuss zur Kenntnis bringen. Der Ausschuss leitet die Mitteilung an den betreffenden Vertragsstaat weiter. Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Erläuterung oder Erklärung zu der Sache und über die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu übermitteln.
  2. Wird die Sache nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der ersten Mitteilung bei dem Empfangsstaat entweder durch zweiseitige Verhandlungen oder durch ein anderes den Parteien zur Verfügung stehendes Verfahren zur Zufriedenheit beider Parteien beigelegt, so hat jeder der beiden Staaten das Recht, die Sache erneut an den Ausschuss zu verweisen, indem er diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Notifizierung zugehen lässt.
  3. Im Einklang mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts befasst sich der Ausschuss mit einer nach Absatz 2 an ihn verwiesenen Sache erst dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.
  4. Der Ausschuss kann in jeder an ihn verwiesenen Sache von den beteiligten Vertragsstaaten alle sonstigen sachdienlichen Angaben verlangen.
  5. Berät der Ausschuss über eine Sache auf Grund dieses Artikels, so können die beteiligten Vertragsstaaten einen Vertreter entsenden, der während der Beratung dieser Sache ohne Stimmrecht an den Verhandlungen des Ausschusses teilnimmt.
Art. 12
    1. Nachdem der Ausschuss alle von ihm für erforderlich erachteten Angaben erhalten und ausgewertet hat, ernennt der Vorsitzende eine (im folgenden als «Kommission» bezeichnete) Ad‑hoc‑Vergleichskommission; sie besteht aus fünf Personen, die dem Ausschuss angehören können, aber nicht müssen. Die Mitglieder der Kommission werden mit einmütiger Zustimmung der Streitparteien ernannt; sie bietet den beteiligten Staaten ihre guten Dienste an, um auf der Grundlage der Achtung dieses Übereinkommens eine gütliche Beilegung herbeizuführen.
    2. Können sich die an dem Streit beteiligten Staaten nicht binnen drei Monaten über die vollständige oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der Ausschuss die von den am Streit beteiligten Staaten noch nicht einvernehmlich ernannten Kommissionsmitglieder aus seinen eigenen Reihen in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder.
  1. Die Kommissionsmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der am Streit beteiligten Staaten oder eines Nichtvertragsstaats sein.
  2. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung.
  3. Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen von der Kommission bestimmten geeigneten Ort statt.
  4. Das nach Artikel 10 Absatz 3 gestellte Sekretariat arbeitet auch für die Kommission, sobald ein Streit zwischen Vertragsstaaten die Kommission ins Leben ruft.
  5. Die an dem Streit beteiligten Staaten tragen zu gleichen Teilen alle Ausgaben der Kommissionsmitglieder nach Voranschlägen, die der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.
  6. Der Generalsekretär ist befugt, die Ausgaben der Kommissionsmitglieder erforderlichenfalls vor der Erstattung der Beträge durch die am Streit beteiligten Staaten nach Absatz 6 zu bezahlen.
  7. Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm ausgewerteten Angaben werden der Kommission zur Verfügung gestellt; diese kann die beteiligten Staaten auffordern, weitere sachdienliche Angaben beizubringen.
Art. 13
  1. Sobald die Kommission die Sache eingehend beraten hat, verfasst sie einen Bericht, den sie dem Vorsitzenden des Ausschusses vorlegt und der ihre Feststellung über alle auf den Streit zwischen den Parteien bezüglichen Sachfragen sowie die Empfehlungen enthält, die sie zwecks gütlicher Beilegung des Streits für angebracht hält.
  2. Der Ausschussvorsitzende leitet den Bericht der Kommission jedem am Streit beteiligten Staat zu. Diese Staaten teilen ihm binnen drei Monaten mit, ob sie die in dem Bericht der Kommission enthaltenen Empfehlungen annehmen.
  3. Nach Ablauf der in Absatz 2 gesetzten Frist übermittelt der Ausschussvorsitzende den anderen Vertragsstaaten den Bericht der Kommission und die Erklärungen der beteiligten Vertragsstaaten.
Art. 14
  1. Ein Vertragsstaat kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.

  2. Gibt ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 ab, so kann er eine Stelle innerhalb seiner nationalen Rechtsordnung errichten oder bezeichnen, die zuständig ist für die Entgegennahme und Erörterung der Petitionen einzelner seiner Hoheitsgewalt unterstehender Personen oder Personengruppen, die vorgeben, Opfer einer Verletzung eines in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechts zu sein, und die alle sonstigen verfügbaren örtlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben.

  3. Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung und der Name einer nach Absatz 2 errichteten oder bezeichneten Stelle werden von dem betreffenden Vertragsstaat beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften derselben. Eine Erklärung kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär zurückgenommen werden; dies lässt jedoch die dem Ausschuss bereits vorliegenden Mitteilungen unberührt.

  4. Die nach Absatz 2 errichtete oder bezeichnete Stelle führt ein Petitionsregister; beglaubigte Abschriften des Registers werden alljährlich auf geeignetem Wege dem Generalsekretär zu den Akten gegeben; jedoch darf der Inhalt nicht öffentlich bekanntgemacht werden.

  5. Gelingt es dem Einsender der Petition nicht, von der nach Absatz 2 errichteten oder bezeichneten Stelle Genugtuung zu erlangen, so kann er die Sache binnen sechs Monaten dem Ausschuss mitteilen.

    1. Der Ausschuss bringt dem Vertragsstaat, der beschuldigt wird, eine Bestimmung dieses Übereinkommens zu verletzen, jede ihm zugegangene Mitteilung vertraulich zur Kenntnis, ohne jedoch die Identität der betreffenden Person oder Personengruppe preiszugeben, sofern diese dem nicht ausdrücklich zustimmt. Der Ausschuss nimmt keine anonymen Mitteilungen entgegen.
    2. Binnen drei Monaten hat der Empfangsstaat dem Ausschuss eine schriftliche Erläuterung oder Erklärung zu der Sache und über die etwa von diesem Staat geschaffene Abhilfe zu übermitteln.
    1. Der Ausschuss berät über die Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von dem betreffenden Vertragsstaat und von dem Einsender der Petition zugegangenen Angaben. Der Ausschuss befasst sich mit einer Mitteilung eines Einsenders nur dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass dieser alle verfügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Verfahren über Gebühr in die Länge gezogen wird.
    2. Der Ausschuss übermittelt seine etwaigen Vorschläge und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat und dem Einsender der Petition.
  6. Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht eine Kurzdarstellung der Mitteilungen und gegebenenfalls der Erläuterungen und Erklärungen der betroffenen Vertragsstaaten und seiner eigenen Vorschläge und Empfehlungen auf.

  7. Der Ausschuss ist nur dann befugt, die in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen, wenn sich mindestens zehn Vertragsstaaten durch Erklärungen nach Absatz 1 gebunden haben.

Art. 15
  1. Bis zur Verwirklichung der in der Entschliessung 1514 (XV) der Generalversammlung vom 14. Dezember 1960 dargelegten Ziele der Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialgebiete und Kolonialvölker wird das diesen Völkern in anderen internationalen Übereinkünften oder von den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen gewährte Petitionsrecht durch dieses Übereinkommen nicht eingeschränkt.

    1. Der nach Artikel 8 Absatz 1 errichtete Ausschuss erhält von den Stellen der Vereinten Nationen, die sich bei der Beratung von Petitionen der Einwohner von Treuhandgebieten, Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung und allen sonstigen unter Entschliessung 1514 (XV) der Generalversammlung fallenden Hoheitsgebieten mit den unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden Angelegenheiten befassen, Abschriften der Petitionen, die sich auf die in diesem Übereinkommen behandelten Fragen beziehen und diesen Stellen vorliegen, und richtet an sie Stellungnahmen und Empfehlungen zu diesen Petitionen.
    2. Der Ausschuss erhält von den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen Abschriften der Berichte über die unmittelbar mit den Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden Gesetzgebungs‑, Gerichts‑, Verwaltungs‑ und sonstigen Massnahmen, die in den unter Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebieten von der Verwaltungsmacht getroffen worden sind, und richtet Stellungnahmen und Empfehlungen an diese Stellen.
  2. Der Ausschuss nimmt in seinem Bericht an die Generalversammlung eine Kurzdarstellung der ihm von den Stellen der Vereinten Nationen zugeleiteten Petitionen und Berichte sowie seine eigenen diesbezüglichen Stellungnahmen und Empfehlungen auf.

  3. Der Ausschuss verlangt vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alle mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden und dem Generalsekretär zugänglichen Angaben über die in Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten Hoheitsgebiete.

Art. 16

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden werden unbeschadet anderer in den Gründungsurkunden oder den Übereinkünften der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen vorgesehener Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten oder Beschwerden auf dem Gebiet der Diskriminierung angewendet und hindern die Vertragsstaaten nicht daran, nach den zwischen ihnen in Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen Übereinkünften andere Verfahren zur Beilegung einer Streitigkeit in Anspruch zu nehmen.

Teil III

Art. 17
  1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs4und für jeden anderen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
  2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Art. 18
  1. Dieses Übereinkommen liegt für jeden in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
  2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 19
  1. Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
  2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der siebenundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 20
  1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt Vorbehalte, die ein Staat bei der Ratifikation oder beim Beitritt macht, entgegen und leitet sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Erhebt ein Staat Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert er dem Generalsekretär binnen neunzig Tagen nach dem Datum der genannten Mitteilung, dass er ihn nicht annimmt.
  2. Mit dem Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbare Vorbehalte sind nicht zulässig; dasselbe gilt für Vorbehalte, welche die Wirkung hätten, die Arbeit einer auf Grund dieses Übereinkommens errichteten Stelle zu behindern. Ein Vorbehalt gilt als unvereinbar oder hinderlich, wenn mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch dagegen erheben.
  3. Vorbehalte können jederzeit durch eine diesbezügliche Notifikation an den Generalsekretär zurückgenommen werden. Diese Notifikationen werden mit dem Tage ihres Eingangs wirksam.
Art. 21

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Datum des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 22

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht auf dem Verhandlungsweg oder nach den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, so wird sie auf Verlangen einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sofern nicht die Streitparteien einer anderen Art der Beilegung zustimmen.

Art. 23
  1. Ein Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation eine Revision dieses Übereinkommens beantragen.
  2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschliesst über etwaige hinsichtlich eines derartigen Antrags zu unternehmende Schritte.
Art. 24

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten von:

  1. den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach den Artikeln 17 und 18,
  2. dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
  3. den nach den Artikeln 14, 20 und 23 eingegangenen Mitteilungen und Erklärungen,
  4. den Kündigungen nach Artikel 21.
Art. 25
  1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
  2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, das in New York am 7. März neunzehnhundertsechsundsechzig zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.Geschehen in New York, am 21. Dezember 1965.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan*6. Juli1983 B5. August1983
Ägypten*1. Mai19674. Januar1969
Albanien11. Mai1994 B10. Juni1994
Algerien14. Februar197215. März1972
Andorra22. September200622. Oktober2006
Angola2. Oktober20191. November2019
Antigua und Barbuda*25. Oktober1988 N1. November1981
Äquatorialguinea*8. Oktober2002 B7. November2002
Argentinien2. Oktober19684. Januar1969
Armenien23. Juni1993 B23. Juli1993
Aserbaidschan16. August1996 B15. September1996
Äthiopien23. Juni1976 B23. Juli1976
Australien* **30. September197530. Oktober1975
Bahamas*5. August1975 N10. Juli1973
Bahrain*27. März1990 B26. April1990
Bangladesch11. Juni1979 B11. Juli1979
Barbados*8. November1972 B8. Dezember1972
Belarus*8. April19698. Mai1969
Belgien* **7. August19756. September1975
Belize14. November200114. Dezember2001
Benin30. November200130. Dezember2001
Bolivien22. September197022. Oktober1970
Bosnien und Herzegowina16. Juli1993 N6. März1992
Botsuana20. Februar1974 B22. März1974
Brasilien27. März19684. Januar1969
Bulgarien*8. August19664. Januar1969
Burkina Faso18. Juli1974 B17. August1974
Burundi27. Oktober197726. November1977
Chile20. Oktober197119. November1971
China*29. Dezember1981 B28. Januar1982
Hongkong*10. Juni19971. Juli1997
Macau19. Oktober199920. Dezember1999
Costa Rica16. Januar19674. Januar1969
Côte d’Ivoire4. Januar1973 B3. Februar1973
Dänemark**9. Dezember19718. Januar1972
Färöer1. November19721. November1972
Deutschland**16. Mai196915. Juni1969
Dominica13. Mai2019 B12. Juni2019
Dominikanische Republik25. Mai1983 B24. Juni1983
Dschibuti30. September201130. Oktober2011
Ecuador22. September1966 B4. Januar1969
El Salvador30. November1979 B30. Dezember1979
Eritrea31. Juli2001 B30. August2001
Estland21. Oktober1991 B20. November1991
Eswatini7. April1969 B7. Mai1969
Fidschi*11. Januar1973 N10. Oktober1970
Finnland**14. Juli197013. August1970
Frankreich* **28. Juli1971 B27. August1971
Gabun29. Februar198030. März1980
Gambia29. Dezember1978 B28. Januar1979
Georgien2. Juni1999 B2. Juli1999
Ghana8. September19664. Januar1969
Grenada*10. Mai20139. Juni2013
Griechenland18. Juni197018. Juli1970
Guatemala18. Januar198317. Februar1983
Guinea14. März197713. April1977
Guinea-Bissau1. November20101. Dezember2010
Guyana*15. Februar197717. März1977
Haiti19. Dezember197218. Januar1973
Heiliger Stuhl1. Mai196931. Mai1969
Honduras10. Oktober2002 B9. November2002
Indien*3. Dezember19684. Januar1969
Indonesien*25. Juni1999 B25. Juli1999
Irak*14. Januar197013. Februar1970
Iran29. August19684. Januar1969
Irland*29. Dezember200028. Januar2001
Island13. März19674. Januar1969
Israel*3. Januar19792. Februar1979
Italien* **5. Januar19764. Februar1976
Jamaika*4. Juni19714. Juli1971
Japan*15. Dezember1995 B14. Januar1996
Jemen*18. Oktober1972 B17. November1972
Jordanien30. Mai1974 B29. Juni1974
Kambodscha28. November198328. Dezember1983
Kamerun24. Juni197124. Juli1971
Kanada* **14. Oktober197013. November1970
Kap Verde3. Oktober1979 B2. November1979
Kasachstan26. August1998 B25. September1998
Katar22. Juli1976 B21. August1976
Kenia13. September2001 B13. Oktober2001
Kirgisistan5. September1997 B5. Oktober1997
Kolumbien2. September19812. Oktober1981
Komoren27. September200427. Oktober2004
Kongo (Brazzaville)11. Juli1988 B10. August1988
Kongo (Kinshasa)21. April1976 B21. Mai1976
Korea (Süd-)5. Dezember19784. Januar1979
Kroatien12. Oktober1992 N8. Oktober1991
Kuba*15. Februar197216. März1972
Kuwait*15. Oktober1968 B4. Januar1969
Laos22. Februar1974 B24. März1974
Lesotho4. November1971 B4. Dezember1971
Lettland14. April1992 B14. Mai1992
Libanon*12. November197112. Dezember1971
Liberia5. November1976 B5. Dezember1976
Libyen*3. Juli1968 B4. Januar1969
Liechtenstein1. März2000 B31. März2000
Litauen10. Dezember19989. Januar1999
Luxemburg1. Mai197831. Mai1978
Madagaskar*7. Februar19699. März1969
Malawi11. Juni1996 B11. Juli1996
Malediven24. April1984 B24. Mai1984
Mali16. Juli1974 B15. August1974
Malta*27. Mai197126. Juni1971
Marokko*18. Dezember197017. Januar1971
Marshallinseln11. April2019 B11. Mai2019
Mauretanien13. Dezember198812. Januar1989
Mauritius30. Mai1972 B29. Juni1972
Mexiko**20. Februar197522. März1975
Moldau26. Januar1993 B25. Februar1993
Monaco*27. September1995 B27. Oktober1995
Mongolei*6. August19695. September1969
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik*18. April1983 B18. Mai1983
Namibia11. November1982 B11. Dezember1982
Nepal*30. Januar1971 B1. März1971
Neuseeland**22. November197222. Dezember1972
Nicaragua15. Februar1978 B17. März1978
Niederlande**10. Dezember19719. Januar1972
Niger27. April19674. Januar1969
Nigeria16. Oktober1967 B4. Januar1969
Nordmazedonien18. Januar1994 N17. September1991
Norwegen**6. August19705. September1970
Oman2. Januar2003 B1. Februar2003
Österreich* **9. Mai19728. Juni1972
Pakistan21. September19664. Januar1969
Palästina2. April2014 B2. Mai2014
Panama16. August19674. Januar1969
Papua-Neuguinea*27. Januar1982 B26. Februar1982
Paraguay18. August200317. September2003
Peru29. September197129. Oktober1971
Philippinen15. September19674. Januar1969
Polen*5. Dezember19684. Januar1969
Portugal24. August1982 B23. September1982
Ruanda16. April1975 B16. Mai1975
Rumänien* **15. September1970 B15. Oktober1970
Russland*4. Februar19696. März1969
Salomoninseln17. März1982 N7. Juli1978
Sambia4. Februar19725. März1972
San Marino12. März200211. April2002
São Tomé und Príncipe10. Januar20179. Februar2017
Saudi-Arabien*23. September1997 B23. Oktober1997
Schweden**6. Dezember19715. Januar1972
Schweiz*29. November1994 B29. Dezember1994
Senegal19. April197219. Mai1972
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen7. März1978 B6. April1978
Sierra Leone2. August19674. Januar1969
Simbabwe13. Mai1991 B12. Juni1991
Singapur*27. November201727. Dezember2017
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Somalia26. August197525. September1975
Spanien**13. September1968 B4. Januar1969
Sri Lanka18. Februar1982 B20. März1982
St. Kitts und Nevis13. Oktober2006 B12. November2006
St. Lucia14. Februar1990 N22. Februar1979
St. Vincent und die Grenadinen9. November1981 B9. Dezember1981
Sudan21. März1977 B20. April1977
Suriname15. März1984 N25. November1975
Syrien*21. April1969 B21. Mai1969
Südafrika10. Dezember19989. Januar1999
Tadschikistan11. Januar1995 B10. Februar1995
Tansania27. Oktober1972 B26. November1972
Thailand*28. Januar2003 B27. Februar2003
Timor-Leste16. April2003 B16. Mai2003
Togo1. September1972 B1. Oktober1972
Tonga*16. Februar1972 B17. März1972
Trinidad und Tobago4. Oktober19733. November1973
Tschad17. August1977 B16. September1977
Tschechische Republik22. Februar1993 N1. Januar1993
Tunesien13. Januar19674. Januar1969
Türkei*16. September200216. Oktober2002
Turkmenistan29. September1994 B29. Oktober1994
Uganda21. November1980 B21. Dezember1980
Ukraine*7. März19696. April1969
Ungarn*4. Mai19674. Januar1969
Uruguay30. August19684. Januar1969
Usbekistan28. September1995 B28. Oktober1995
Venezuela10. Oktober19674. Januar1969
Vereinigte Arabische Emirate20. Juni1974 B20. Juli1974
Vereinigte Staaten*21. Oktober199420. November1994
Vereinigtes Königreich* **7. März19696. April1969
Anguilla7. März19696. April1969
Vietnam*9. Juni1982 B9. Juli1982
Zentralafrikanische Republik16. März197115. April1971
Zypern**21. April19674. Januar1969
* Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):http://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
Schweiz 5a.  Vorbehalt zu Artikel 4:Die Schweiz behält sich vor, die notwendigen gesetzgeberischen Massnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 in gebührender Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und der Vereinsfreiheit zu ergreifen, welche unter anderem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind.b.  Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a:Die Schweiz behält sich ihre Gesetzgebung über die Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern zum schweizerischen Arbeitsmarkt vor.Erklärung betreffend Art. 14Die Schweiz anerkennt in Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens die Zuständigkeit des Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) für die Entgegennahme und Erörterung von Mitteilungen im Sinne der genannten Bestimmung unter dem Vorbehalt, dass sich der Ausschuss mit Mitteilungen einzelner Personen oder Personengruppen nur dann befasst, wenn er sich vergewissert hat, dass dieselbe Angelegenheit nicht gemäss einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsverfahren geprüft wird oder wurde.
AlgerienMarokko
AndorraMontenegro
ArgentinienNiederlande
AserbaidschanNordmazedonien
AustralienNorwegen
BelgienÖsterreich
BolivienPalästina
BrasilienPanama
BulgarienPeru
ChilePolen
Costa RicaPortugal
DänemarkRumänien
DeutschlandRussland
EcuadorSan Marino
El SalvadorSchweden
EstlandSchweiz
FinnlandSenegal
FrankreichSerbien
GeorgienSlowakei
IrlandSlowenien
IslandSpanien
ItalienSüdafrika
KasachstanTogo
Korea (Süd-)Tschechische Republik
LiechtensteinUkraine
LuxemburgUngarn
MaltaUruguay
MexikoVenezuela
MoldauZypern
Monaco

Footnotes

  1. AS 1995 1163

  2. SR 0.120

  3. SR 0.822.721.1

  4. SR 0.193.501

  5. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b des BB vom 9. März 1993 (AS 1995 1163;BBl 1992 III 269) und BB vom 6. März 2003 (AS 2005 87;BBl 2001 5927).