Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe

0.101.06Multilateral International Treaty01.11.1987

Abgeschlossen in Strassburg am 28. April 1983
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19871
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Oktober 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1987
Geändert durch das Protokoll Nr. 11 vom 11. Mai 19942

(Stand am 29. Juni 2020)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am
4. November 19503in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als «Konvention» bezeichnet)
unterzeichnen –

in der Erwägung, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europarats eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz zugunsten der Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck bringt –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Art. 2 Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Art. 3 Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Art. 4 Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.

Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich

(1). Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. (2). Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3). Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 6 Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel 1 bis 5 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Art. 7 Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder sie früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 8 Inkrafttreten

(1). Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 7 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. (2). Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 9 Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 8;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 28. April 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

VertragsstaatenRatifikation
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Albanien21. September20001. Oktober2000
Andorra22. Januar19961. Februar1996
Armenien29. September20031. Oktober2003
Aserbaidschan*15. April20021. Mai2002
Belgien10. Dezember19981. Januar1999
Bosnien und Herzegowina12. Juli20021. August2002
Bulgarien29. September19991. Oktober1999
Dänemark1. Dezember19831. März1985
Deutschland*5. Juli19891. August1989
Estland17. April19981. Mai1998
Finnland10. Mai19901. Juni1990
Frankreich17. Februar19861. März1986
Georgien13. April20001. Mai2000
Griechenland8. September19981. Oktober1998
Irland24. Juni19941. Juli1994
Island22. Mai19871. Juni1987
Italien29. Dezember19881. Januar1989
Kroatien5. November19971. Dezember1997
Lettland7. Mai19991. Juni1999
Liechtenstein15. November19901. Dezember1990
Litauen8. Juli19991. August1999
Luxemburg19. Februar19851. März1985
Malta26. März19911. April1991
Moldau12. September19971. Oktober1997
Monaco30. November20051. Dezember2005
Montenegro6. Juni2006 N6. Juni2006
Niederlande*25. April19861. Mai1986
Aruba25. April19861. Mai1986
Curaçao25. April19861. Mai1986
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)25. April19861. Mai1986
Sint Maarten25. April19861. Mai1986
Nordmazedonien10. April19971. Mai1997
Norwegen25. Oktober19881. November1988
Österreich5. Januar19841. März1985
Polen30. Oktober20001. November2000
Portugal2. Oktober19861. November1986
Rumänien20. Juni19941. Juli1994
San Marino22. März19891. April1989
Schweden9. Februar19841. März1985
Schweiz13. Oktober19871. November1987
Serbien3. März20041. April2004
Slowakei18. März19921. Januar1993
Slowenien28. Juni19941. Juli1994
Spanien14. Januar19851. März1985
Tschechische Republik18. März19921. Januar1993
Türkei12. November20031. Dezember2003
Ukraine*4. April20001. Mai2000
Ungarn5. November19921. Dezember1992
Vereinigtes Königreich20. Mai19991. Juni1999
Guernsey20. Mai19991. Juni1999
Insel Man20. Mai19991. Juni1999
Jersey20. Mai19991. Juni1999
Zypern19. Januar200019. Februar2000
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. AS 1987 1806

  2. SieheSR 0.101.09 Art. 2 Ziff. 6.

  3. SR 0.101

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