vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 15. November 20052
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 20063,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
- Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen.4Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.
- Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
Art. 2 Förderungsgrundsätze
Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
- den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;
- Bürgschaften landesweit angeboten werden;
- insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;
- 5 Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.
2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen
Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen
Finanzhilfen empfangen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19346Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
- Anerkannt werden Organisationen, die:
- nicht gewinnorientiert betrieben werden;
- Unternehmen aller Branchen offen stehen;
- 7 rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;
- professionell und effizient geführt werden; und
- überkantonal tätig sind.
- Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
Art. 5 Finanzhilfen
- Finanzhilfen werden ausgerichtet:
- an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;
- an die Verwaltungskosten.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
Art. 6 Bürgschaftslimite und Beitrag des Bundes zur Verlustdeckung
- Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu 1 Million Franken gewähren.
- Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach diesem Gesetz.
- Vorbehalten bleiben die Artikel 71a –71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19828.
Art. 7 Verwaltungskosten
- Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.
- Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation in gleicher Höhe.
Art. 8 Finanzierung
- Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Verpflichtungskredite9für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
- Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
- Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 9 Anerkennung und Überwachung
- Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)10anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
- Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
- Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 10 Rechtschutz
Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Abschnitt: Evaluation
Art. 11
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
- Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
- Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
- Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
- Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194911über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
- Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
.12
Art. 14 Übergangsbestimmung
Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194913über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.
Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018
Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 bestehen, werden nach bisherigem Recht bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
Art. 15 Referendum und Inkrafttreten
- Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
- Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:
Art. 1–12: 15. März 200714
Art. 13–15: 15. Juli 200715