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951.19•Bundesgesetz über die Verwendung des Bundesanteils am Nationalbankgold
951.19Federal Act01.03.2007
vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. März 2007)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20032,
beschliesst:
Der dem Bund nach Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung zufallende Anteil am Erlös aus dem Verkauf der von der Nationalbank für die Währungspolitik nicht mehr benötigten 1300 Tonnen Gold wird dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeschrieben.
Datum des Inkrafttretens: 1. März 20074
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