Verordnung des WBF über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren

946.311VUB-WBFDepartmental Ordinance01.05.2008

(VUB-WBF)

vom 9. April 2008 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 1, 11 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1,
24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom 9. April 20082
über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beglaubigungsstellen

Die in Anhang 1 aufgeführten Handelskammern sind im Inland als Beglaubigungsstellen für ihr geografisches Zuständigkeitsgebiet beauftragt.

Art. 2 Be- und Verarbeitungsregeln für bestimmte Erzeugnisse
  1. Die in Anhang 2 Tabelle 1 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VUB als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.
  2. Die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 VUB nur dann als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte 3 der Liste erfüllt sind.
Art. 3 Toleranzregel

Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, wenn:

  1. ihr Gesamtwert höchstens 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt; und
  2. die Anwendung dieses Artikels nicht dazu führt, dass die in Spalte 3 der Listen in Anhang 2 festgelegten höchstzulässigen Prozentsätze für gewisse Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschritten werden.
Art. 4 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
  1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, haben den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate und Fahrzeuge, mit denen zusammen sie als übliche Ausrüstung geliefert werden.
  2. Für wesentliche Ersatzteile, die für früher ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge der Kapitel 84–92 des Harmonisierten Systems3bestimmt und für diese Erzeugnisse charakteristisch sind, kann der schweizerische Ursprung beglaubigt werden, wenn:
    1. es sich um Teile handelt, ohne die das Gerät, die Maschine, der Apparat oder das Fahrzeug nicht betrieben werden kann und die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand des betreffenden Erzeugnisses wiederherzustellen;
    2. die Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung im Bestimmungsland vorgeschrieben ist; und
    3. die Gesuchstellerin auf der Rückseite des Gesuchsformulars in Ziffer 3 der Erklärung die notwendigen Angaben macht.

2. Abschnitt: Form- und Verfahrensvorschriften

Art. 5 Form der Ursprungsbeglaubigungen
  1. Das Gesuch um eine Ursprungsbeglaubigung ist mit dem Formular Beglaubigungsgesuch nach Anhang 3 zu stellen und zu unterzeichnen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.
  2. Das Ursprungszeugnis ist auf dem Formular nach Anhang 4 auszustellen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.
  3. Das Formular Beglaubigungsgesuch ist auf gelbem, das Formular Ursprungszeugnis auf grünem Papier zu drucken. Im elektronischen Verfahren kann weisses Papier verwendet werden.
  4. Die Ursprungsbescheinigung auf Handelsrechnungen oder anderen Handelsdokumenten wird durch Stempelaufdruck, im elektronischen Verfahren durch entsprechenden Aufdruck vorgenommen.
  5. Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen sind in einer Landessprache auszustellen. Falls erforderlich, kann eine andere Sprache verwendet werden. Die Beglaubigungsstelle kann die beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.
  6. Vom Ursprungszeugnis oder von der Ursprungsbescheinigung können Kopien beglaubigt werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
  7. Für dieselbe Ware kann sowohl ein Ursprungszeugnis als auch eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden.
Art. 6 Ursprungsdeklaration

Die Ursprungsdeklaration ist auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument gemäss Anhang 5 anzubringen.

Art. 7 Übersetzung ausländischer Ursprungsbeglaubigungen

Für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, die als Vordokumente nach Artikel 17 VUB dienen, kann die Beglaubigungsstelle eine beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.

Art. 8 Gesuchsverfahren für Ursprungsbeglaubigungen
  1. Die Gesuchstellerin muss das Beglaubigungsgesuch und gegebenenfalls das Formular Ursprungszeugnis ausfüllen. Handelsrechnungen und andere Handelsdokumente, die beglaubigt werden sollen, müssen entsprechende Angaben enthalten.
  2. Das handschriftliche Ausfüllen des Gesuchs hat mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift zu erfolgen.
  3. Die Gesuchstellerin muss:
    1. den schweizerischen Ursprung der Ware anhand nachprüfbarer Unterlagen nachweisen;
    2. eine im Inland ausgestellte Ursprungsdeklaration vorlegen; oder
    3. den ausländischen Ursprung der Ware unter Vorlage eines Basis- oder Nachfolgezeugnisses oder einer Inlandbeglaubigung nach Artikel 17 VUB oder einer gleichwertigen Bescheinigung nachweisen.
  4. Zur Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente nach Absatz 3 mit der Ware sind der Beglaubigungsstelle weitere Nachweise, namentlich die auf die Gesuchstellerin lautende Lieferantenrechnung, die Handelsrechnung oder andere mit der Warentransaktion zusammenhängende Dokumente, vorzulegen.
  5. Im vereinfachten oder im elektronischen Verfahren muss die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung des Beglaubigungsgesuchs über die Dokumente nach Absatz 3 verfügen.
  6. Als gleichwertige Bescheinigungen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c gelten präferenzielle Ursprungsnachweise nach:
    1. den Artikeln 1 und 9 Absatz 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 20024;
    2. den Artikeln 1 und 4 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19955; und
    3. den Artikeln 20–37 der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19966.
Art. 9 Vereinbarte Vereinfachungen des Verfahrens und Zulassung zum elektronischen Beglaubigungsverfahren
  1. Die Beglaubigungsstellen können Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 VUB abschliessen, wenn:
    1. die betreffenden Personen und Unternehmungen regelmässig Gesuche um Ursprungsbeglaubigungen stellen; und
    2. die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.
  2. Zum elektronischen Beglaubigungsverfahren werden Personen und Unternehmungen zugelassen, mit denen die Beglaubigungsstelle eine Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen hat.
  3. Die Beglaubigungsstellen können in begründeten Fällen Personen und Unternehmungen ohne eine Vereinbarung nach Absatz 1 zum elektronischen Verfahren zulassen, sofern die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.
Art. 10 Ursprungsbeglaubigungen für Angebote im öffentlichen Beschaffungswesen
  1. Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle glaubhaft darlegen, dass die angebotene Ware im Falle des Zuschlags im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wird.
  2. Die Angaben auf dem Beglaubigungsgesuch, dem Ursprungszeugnis oder dem Handelsdokument, auf dem die Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, richten sich nach Anhang 6.
Art. 11 Nachträgliche Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen

Sofern die erforderlichen Belege nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorliegen, können für bereits gelieferte Waren nachträglich Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt werden.

Art. 12 Verlust von Ursprungsbeglaubigungen
  1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ursprungsbeglaubigung kann der Exporteur bei der Beglaubigungsstelle die Ausstellung eines Duplikats beantragen.
  2. Das Duplikat ist mit dem Vermerk «Duplikat», «Duplicata» oder «Duplicato» zu versehen und muss Nummer und Ausstellungsdatum des Originaldokuments enthalten. Der Vermerk kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EVD vom 15. August 19847über den Ursprung wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1)

Beglaubigungsstellen

NameGeografische Zuständigkeit
Aargauische Industrie- und Handelskammer, AarauKanton Aargau
Handelskammer beider Basel, BaselKantone Basel-Stadt und Basel‑Landschaft
Handels- und Industrieverein
des Kantons Bern – Berner Handelskammer, Union du Commerce et de l’Industrie du Canton de Berne – Chambre de Commerce bernoise, Bern
Kanton Bern
Handelskammer und Arbeitgeberverband Graubünden,
Camera di commercio e Associazione degli imprenditori dei Grigioni,
Chambra da commerzi ed associaziun dals patruns dal Grischun, Chur
Kanton Graubünden
Handelskammer Freiburg,
Chambre de commerce Fribourg, Freiburg
Kanton Freiburg
Chambre de commerce, d’industrie et des services de Genève, GenfKanton Genf
Glarner Handelskammer, GlarusKanton Glarus
Chambre vaudoise du commerce et de l’industrie, LausanneKanton Waadt
Camera di commercio, dell’industria e dell’artigianato del Cantone Ticino, LuganoKanton Tessin
Zentralschweizerische Handelskammer,
Luzern
Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden
Chambre neuchâteloise du commerce et de l’industrie, NeuenburgKanton Neuenburg
Chambre de commerce et d’industrie du Jura, DelsbergKanton Jura
Industrie- und Handelskammer
St. Gallen–Appenzell,
St. Gallen
Kantone St. Gallen,
Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden
Walliser Industrie- und Handelskammer, Chambre Valaisanne de Commerce et d’Industrie, SittenKanton Wallis
Solothurner Handelskammer, SolothurnKanton Solothurn
Industrie- und Handelskammer Thurgau, WeinfeldenKanton Thurgau
Handelskammer und Arbeitgebervereinigung Winterthur, WinterthurKanton Zürich: Bezirk Winterthur
Zürcher Handelskammer, ZürichKantone Zürich (ausgenommen Bezirk Winterthur), Schaffhausen und Zug sowie deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein
Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer, VaduzFürstentum Liechtenstein
Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1)Tabelle 1 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten

FertigwareVerwendete Vormaterialien
ausländischen Ursprungs
Tarifnummer8WarenbezeichnungBe- oder Verarbeitung von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
Kap.
28–39
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter IndustrienChemische Umwandlungen; andere Bearbeitungen oder Verarbeitungen, die zu einem qualitativ neuartigen Erzeugnis führen (s. Bemerkungen Bst. a)
3105Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen, oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kgHerstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt
3808Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und FliegenfängerHerstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 60 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt
3809Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffenHerstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt
ex 3824Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne basierend auf natürlichen Harzen – Fuselöle und Dippelöl; – Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; – Ester der Naphthensäuren; Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren; – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; – thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze; – Ionenaustauscher; – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren; – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905; – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen; – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Papier- oder Textilunterlagen; – Zeolithe, künstliche (Molekularsiebe), rein oder gemischt mit Silicagelan.Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt
ex 3825Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel erwähnte Abfälle, ausgenommen: – Gasreinigungsmasse; – Ammoniakwasser oder Rohammoniak, das beim Reinigen von Leucht- oder Kokereigas anfällt.Herstellung unter Verwendung von Vormaterialien, deren Wert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt
ex 5003
ex 5105
ex 5203
ex 5301
ex 5302
ex 5303
ex 5305
ex 5506
ex 5507
KammzügeBleichen, Färben oder Bedrucken von Kammzügen
(s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b)
ex 5004
ex 5005
ex 5006
ex 5106
ex 5107
ex 5108
ex 5109
ex 5110
5204
ex 5205
ex 5206
ex 5207
ex 5306
ex 5307
ex 5308
5401
ex 5402
ex 5403
ex 5404
ex 5405
ex 5406
5508
ex 5509
ex 5510
ex 5511
ex 5604
ex 5605
ex 5606
Zwirne, umsponnene oder umzwirnte GarneZwirnen oder Umspinnen oder Umzwirnen von Garnen
ex 5007Entbastete NaturseidengewebeEntbasten und Endveredelung von Naturseidengeweben
ex 5402Texturierte synthetische FilamentgarneTexturieren synthetischer Filamentgarne
ex 5004
ex 5005
ex 5006
ex 5106
ex 5107
ex 5108
ex 5109
ex 5110
ex 5204
ex 5205
ex 5206
ex 5207
ex 5306
ex 5307
ex 5308
ex 5401
ex 5402
ex 5403
ex 5404
ex 5405
ex 5406
ex 5508
ex 5509
ex 5510
ex 5604
ex 5605
ex 5606
Gebleichte oder mercerisierte oder gefärbte oder bedruckte Garne oder ZwirneBleichen oder Mercerisieren oder Färben oder Bedrucken von Garnen oder Zwirnen (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b)
ex 5007
ex 5111
ex 5112
ex 5113
ex 5208
ex 5209
ex 5210
ex 5211
ex 5212
ex 5309
ex 5310
ex 5311
ex 5407
ex 5408
ex 5512
ex 5513
ex 5514
ex 5515
ex 5516
ex 5801
ex 5802
ex 5803
ex 5804
ex 5809
ex 5811
ex 5911
ex 6001
ex 6002
Gebleichte oder gefärbte oder bedruckte Flächengebilde (Gewebe, gewirkte oder gestrickte Stoffe, Samt, Plüsch, Tülle, Netzstoffe)Bleichen oder Färben oder Bedrucken von Flächengebilden mit oder ohne gleichzeitiger Endbearbeitung (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen Bst. b)
ex 5208
ex 5209
ex 5210
ex 5211
ex 5212
Baumwollgewebe mit DaunendichtveredelungDaunendichtbehandlung und Endveredelung von Gewebe aus Baumwolle
ex 5602
ex 5603
Imprägnierte oder bestrichene oder überzogene oder geschichtete Filze und VliesstoffeImprägnieren oder Bestreichen oder Überziehen oder Beschichten von Filzen und Vliesstoffen
ex 7106
ex 7108
ex 7110
Edelmetalle in Form von Halbzeug
oder Pulver
Herstellen aus nichtbearbeiteten Edelmetallen
7209
ex 7211
ex 7219
ex 7220
ex 7225
ex 7226
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl, oder anderem legiertem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitetQuerschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Spalten
ex 7213
ex 7221
ex 7227
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder aus rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitetQuerschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen
ex 7215
ex 7222
ex 7228
Stabeisen oder Stabstahl, legiert oder nicht legiert, kalt geformt oder kalt nachgearbeitetQuerschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen
ex 7216
ex 7222
ex 7228
Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitetQuerschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten)
ex 7217
ex 7223
ex 7229
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl oder anderem legierten Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitetQuerschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen
ex 7228Hohlbohrstäbe aus nicht legiertem Stahl, kalt geformt oder kalt nachgearbeitetQuerschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen
ex 7301Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt, kalt geformt oder kalt nachgearbeitetQuerschnittsverändernde und/oder querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten)
ex 7601Aluminium in RohformHerstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium
7606Bleche und Bänder aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,20 mmHerstellen aus Vorwalzbändern aus Aluminium
8444Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen SpinnstoffenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt
8445Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der Nrn. 8446 oder 8447Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt
8446Webmaschinen und WebstühleHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt
8447Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- oder TuftingmaschinenHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt
8448Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z.B. Schafftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 berstimmt (z.B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken)Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt
ex 8482Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager), montiertWärmebehandlung (Härten) und Schleifen der Innen- und Aussenringe sowie Montage der Wälzlager
ex 8545Elektroden aus Grafit für elektrische Öfen, Schweissapparate oder ElektrolyseanlagenUmwandlung amorpher Kohle zu Grafit auf elektrothermischem Weg
Bemerkungena) Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn:
– der Arbeitsprozess zu einer chemischen Umwandlung führt; oder
– das entstandene Erzeugnis qualitativ andere Eigenschaften aufweist als die in ihm enthaltenen Vormaterialien.

Für den Nachweis der chemischen Umwandlung genügt es, dass in der chemischen Struktur des durch Umwandlung gewonnenen Erzeugnisses Moleküle der eingeführten oder dieser äquivalenten Ausgangssubstanz nachgewiesen oder formelmässig dargestellt werden können. Für die Auslegung des Begriffs «qualitativ neuartig» sind folgende Richtlinien anzuwenden: – Das gewonnene Erzeugnis hat neue Merkmale oder neue Eigenschaften oder ermöglicht aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit neue Anwendungen. – Massstab für die qualitative Veränderung ist auch ein besonderer unternehmerischer Aufwand (Art, Umfang und Komplexität der Arbeitsvorgänge, der erforderliche Arbeitsaufwand, die eigene geistige Leistung und Fertigkeit sowie die mit der Herstellung verbundenen technischen Anlagen). Besondere Fälle, die bei der Anwendung dieser Richtlinien zu Schwierigkeiten führen, entscheidet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit9. b) Als nicht ursprungsbegründend gelten oberflächliche Bearbeitungen wie Schnellbleichen, Auswaschen, Anfärben usw.Tabelle 2 Liste der besonderen Be- oder Verarbeitungen von bestimmten Waren des Kapitels 91, die an Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten

FertigwareVerwendete Vormaterialien
ausländischen Ursprungs
Tarifnummer^10^WarenbezeichnungBe- oder Verarbeitung von Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
ex Kap. 91Uhren, ausgenommen Waren der Nrn. 9101, 9102, 9106, 9107 und 9108Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien, deren Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt
9101Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder EdelmetallplattierungenHerstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt
9102Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101Herstellen unter Verwendung von in der Schweiz zusammengesetzten Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt
9108Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetztHerstellen bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt
Anhang 3

(Art. 5 Abs. 1)

Exporteur/Absender
(Name, Adresse des Antragstellers /
der Antragstellerin)
Nr.
BEGLAUBIGUNGSGESUCH
EmpfängerFür die nachstehend erwähnten Waren wird eine Ursprungs beglaubigung im Sinne der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) bei der
beantragt.
Ursprungsland:
Angaben über die Beförderung
(Ausfüllen freigestellt)
Bemerkungen
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; WarenbezeichnungSchweiz. Zolltarif-nummer*****Nettogewicht
(kg, l, m 3 usw.)
Wert in SFr.
BruttogewichtFaktura-Endbetrag SFr.
* Ursprungskriterien (zutreffenden Buchstaben eintragen)
(Rechtsgrundlagen siehe Rückseite)
1. Selbst hergestellte Waren
A Vollständig erzeugte Waren (Art. 10 VUB)
B 50 %-Wertzuwachs-Kriterium (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VUB)
C HS-Positionssprung (Tarifwechsel) (Art. 11 Abs. 1 Bst. b VUB)
D Listenregeln (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 2 VUB; Art. 2 und Anhang 2 VUB-WBF)
E Andere nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich (Art. 4 VUB) (Angaben unter Feld Bemerkungen)
F Veredelungsverkehr (Art. 16 VUB)
2. Nicht selbst hergestellte Waren
G Handelswaren (Art. 5 und 17 VUB) zusätzliche Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin unter Ziff. 2, Rückseite)
3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge zu Waren der Kapitel 84
bis 92 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs

H Lieferung zusammen mit Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 1 VUB-WBF)
I Lieferung für bereits gelieferte Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 2 VUB-WBF) (zusätzliche Angaben und Erklärung des Antrag stellers /der Antragstellerin unter Ziff. 3, Rückseite)
Der/Die Antragsteller(in) bestätigt hiermit, volle Kenntnis der auf der Rückseite aufgeführten Erklärungen zu haben.
Er/Sie erklärt gleichzeitig, diese Angaben gegebenenfalls vervollständigt zu haben.
Ort und Datum : _______________________
Ref.: _______________________
Stempel und Unterschrift
des Antragstellers / der Antragstellerin:
Anhang 3(Fortsetzung) Erklärung des Antragstellers / der Antragstellerin 1. Selbst hergestellte Waren:
Der/Die Antragsteller(in) bestätigt hiermit, dass die Waren durch ihn/sie vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Die Vorschriften der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) sind gemäss den in der Kolonne "Ursprungskriterien" (*) eingesetzten Kriterien erfüllt.
2. Nicht selbst hergestellte Waren:
Der/Die Antragsteller(in) erklärt hiermit, dass die Waren dieselben sind, wie auf den nachstehenden Fakturen/Ursprungszeugnissen oder Ursprungsdeklarationen aufgeführt:
Fabrikant oder Lieferant:Datum der Fakturen
Ursprungszeugnisse /
-deklarationen:
Beglaubigt oder angebracht durch:
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Bezieht sich das Beglaubigungsgesuch nur auf einen Teil der in einem vorgelegten Ursprungsnachweis aufgeführten Warenmengen, so hat der/die Antragsteller(in) dies auf diesem Ursprungsnachweis zu vermerken.
3. Besondere Erklärungen und Angaben für bereits gelieferte Waren der Kapitel 84 bis 92 (Art. 4 Abs. 2 VUB-WBF):
«Bei den vorgenannten Waren handelt es sich um wesentliche, zur Instandstellung bestimmte Ersatzteile für
(möglichst genaue Bezeichnung der früher gelieferten Geräte) gemäss Rechnung Nr. ______________________ Ursprungszeugnis Nr. ________________________ ausgestellt durch ______________________________________________ am __________________».
4. Der/Die unterzeichnete Antragsteller(in), in Kenntnis der eidgenössischen Vorschriften und namentlich ihrer strafrechtlichen Bestimmungen, bescheinigt auf seine/ihre eigene Verantwortung die Richtigkeit der obigen Angaben. Er/Sie verpflichtet sich, auf Verlangen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit oder der betreffenden Handelskammer, alle zusätzlichen Beweise zu liefern, die diese im Zusammenhang mit der erteilten Ursprungsbeglaubigung verlangen, sowie gegebenenfalls der Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäfts- und Fabrikationsunterlagen, welche die beglaubigte Ware betreffen, zuzustimmen.
Er/Sie erklärt ferner, für die Waren nicht schon um ein gleiches Dokument nachgesucht zu haben, und verpflichtet sich, die beglaubigten Dokumente zurückzugeben, falls diese aus irgendeinem Grunde nicht benötigt werden.
Anhang 4

(Art. 5 Abs. 2)

Exporteur
Exportateur
Esportatore
Exporter
Nr.
N o
URSPRUNGSZEUGNIS
CERTIFICAT D’ORIGINE
CERTIFICATO D’ORIGINE
CERTIFICATE OF ORIGIN
**** ****
Empfänger
Destinataire
Destinatario
Consignee
Ursprungsland
Pays d’origine
Paese d’origine
Country of origin
Angaben über die Beförderung
(Ausfüllung freigestellt)

Informations relatives au transport
(mention facultative)
Informazioni riguardanti il trasporto
(indicazione facoltativa)
Particulars of transport (optional declaration)
Bemerkungen
Observations
Osservazioni
Observations
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung
Marques, numéros, nombre et nature des colis; désignation des marchandises
Marche, numeri, numero e natura dei colli; designazione delle merci
Marks, numbers, number and kind of packages; description of the goods
Nettogewicht
Poids net
Peso netto
Net weight
kg, l, m 3 usw./etc./ecc.
Bruttogewicht
Poids brut
Peso lordo
Gross weight
Die unterzeichnete Handelskammer bescheinigt den Ursprung oben bezeichneter Waren
La chambre de commerce soussignée certifie l’origine des marchandises désignées ci-dessus
La sottoscritta Camera di commercio certifica l’origine delle merci summenzionate
The undersigned Chamber of commerce certifies the origin of the above mentioned goods
Anhang 5

(Art. 6)

Wortlaut der Ursprungsdeklaration, die nur im Inland gültig ist

Die Ursprungsdeklaration ist mit folgendem Wortlaut in einer Landessprache auszufertigen:

Deutsche Fassung

«Die Waren, auf die sich das vorliegende Handelsdokument bezieht, haben schweizerischen Ursprung nach den Bestimmungen der Artikel 9–16 der Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des WBF vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF).

Die Ware wurde im eigenen Betrieb hergestellt.
Die Ware wurde hergestellt bei (Firma, Adresse, Ort):

Die Ausstellerin / Der Aussteller dieser Ursprungsdeklaration hat davon Kenntnis genommen, dass eine unrichtige Ursprungsangabe im Sinne der Artikel 9 ff. VUB und der Artikel 2 ff. VUB-WBF verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Folge hat und strafrechtlich geahndet wird.

Ort, Datum, Firma, Unterschrift

»

Französische Fassung

«Les marchandises auxquelles se rapporte le présent document commercial sont originaires de Suisse selon les dispositions des articles 9 à 16 de l’Ordonnance du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr) et de l’Ordonnance du DEFR du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr-DEFR).

La marchandise a été produite par notre entreprise.
La marchandise a été produite par (société, adresse, localité):

L’auteur de la présente déclaration d’origine a pris connaissance du fait que l’indication inexacte de l’origine selon les art. 9 ss. OOr et les art. 2 ss. OOr-DEFR entraîne des mesures de droit administratif et des poursuites pénales.

Lieu, date, société, signature

»

Italienische Fassung

«La merce alla quale si riferisce il presente documento commerciale è di origine svizzera ai sensi delle disposizioni degli articoli da 9 a 16 dell’ordinanza del 9 aprile 2008 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO) e dell’ordinanza del DEFR del 9 aprile 2008 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO-DEFR).

La merce è stata prodotta nella nostra impresa
La merce è stata prodotta nella seguente impresa (nome, indirizzo, sede):

L’autore della presente dichiarazione d’origine è a conoscenza del fatto che l’emissione di una dichiarazione d’origine inesatta ai sensi dell’articolo 9 segg. OAO e dell’articolo 2 segg. OAO-DEFR comporta l’adozione di provvedimenti amministrativi e il perseguimento penale.

Luogo, data, impresa, firma

»

Rätoromanische Fassung

«La rauba, a la quala quest document commerzial sa referescha, è d’origin svizzer tenor las disposiziuns dals artitgels 9 fin 16 da l’ordinaziun dals 9 d’avrigl 2008 davart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rauba (OAO) e tenor l’ordinaziun dal DEFR dals 9 d’avrigl 2008 davart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rauba (OAO-DEFR).

La rauba è vegnida producida en l’atgna interpresa.
La rauba è vegnida producida tar (firma, adressa, lieu):

L’emittenta u l’emittent da questa decleraziun d’origin ha prendì enconuschientscha dal fatg ch’ina faussa indicaziun da l’origin en il senn dals artitgels 9 ss. OAO e dals artitgels 2 ss. OAO-DEFR ha consequenzas da dretg administrativ e vegn persequitada penalmain.

Lieu, data, firma, suttascripziun

»
Anhang 6

(Art. 10 Abs. 2)

Ursprungsbeglaubigungen im öffentlichen Beschaffungswesen

Das Beglaubigungsgesuch sowie das Ursprungszeugnis oder das Handelsdokument, auf dem eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

Deutsche Fassung

«Dieses Ursprungszeugnis / Diese Ursprungsbescheinigung dient ausschliesslich zur Eingabe eines Angebots im öffentlichen Beschaffungswesen und bezieht sich nicht auf eine tatsächliche Warenlieferung.»

Französische Fassung

«Le présent certificat d’origine / La présente attestation d’origine est exclusivement destiné(e) à la soumission d’une offre de marchés publics et ne se rapporte pas à une livraison de marchandises effective.»

Italienische Fassung

«Il presente certificato d’origine / La presente attestazione d’origine vale unicamente per la formulazione di un’offerta nell’ambito di una gara d’appalto pubblico e non è stato/a emesso/a per un’effettiva consegna di merci.»

Rätoromanische Fassung

«Quest certificat d’origin / Questa attestaziun d’origin serva unicamain ad inoltrar in’offerta en il rom da las acquisiziuns publicas e na sa referescha betg ad ina furniziun effectiva da rauba.»

Der Hinweis kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  2. SR 946.31

  3. SR 632.10 Anhang

  4. [AS 2002 1158; 2004 4599,4971; 2005 569; 2006 867Anhang Ziff. 3,2901,2995Anhang 4 Ziff. II 8,4659; 2007 1469Anhang 4 Ziff. 22,2273,3417.AS 2008 3519Art. 7]. Siehe heute der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0 ).

  5. SR 632.319

  6. [AS 1996 1540; 1998 2035; 2004 1451; 2008 1833Anhang Ziff. 4.AS 2011 1415Art. 48]. Siehe heute: die V vom 30. März 2011 (SR 946.39 ).

  7. [AS 1984 936, 1988 159]

  8. SR 632.10 Anhang

  9. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  10. SR 632.10 Anhang

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