Verordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten

946.231.11Federal Council Ordinance01.01.2003

(Diamantenverordnung)

vom 29. November 2002 (Stand am 21. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021,
in Ausführung des Beschlusses der Kimberley-Prozess-Konferenz
vom 5. November 20022,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllager- und Zollfreilagerverkehr mit solchen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. «KP-Zertifizierungssystem»: das Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses;
  2. «Teilnehmer»: die im Anhang genannten Staaten und internationalen Organisationen, die am KP-Zertifizierungssystem teilnehmen;
  3. «Zertifikat»: ein von einem Teilnehmer ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifizierungssystem in Einklang stehend identifiziert;
  4. «Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern37102.10, 7102.21 und 7102.31.
Art. 3 Einfuhr
  1. Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
    1. der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers beiliegt;
    2. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
    3. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
  2. Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.
Art. 4 Ausfuhr
  1. Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
    1. die Sendung für einen Teilnehmer bestimmt ist;
    2. der Sendung ein schweizerisches Zertifikat beiliegt, das von den Zollbehörden bestätigt wird;
    3. die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
    4. klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
  2. Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:
    1. der Inhalt der Sendung mit dem Zertifikat übereinstimmt; und
    2. die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.
  3. Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem SECO gemeldet.
  4. Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim SECO bezogen werden.
Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhr

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten.

Art. 6 Durchfuhr

Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollüberwachung stehen, sind die Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.

Art. 7 Zolllagerverkehr

Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager und die Auslagerung aus einem solchen.

Art. 8 Zuständige Zollstellen
  1. Die Rohdiamanten dürfen nur bei der Zollstelle der Flughäfen Basel, Genf und Zürich veranlagt werden.
  2. Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem SECO weitere Zollstellen zur Zollveranlagung von Rohdiamanten zuständig erklären.
Art. 9 Aufbewahrung von Unterlagen

Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der Zollveranlagung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Art. 10 Kontrollen
  1. Das SECO führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
  2. Die Kontrollen an der Grenze obliegen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit4.
Art. 11 Strafbestimmungen
  1. Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
  2. Wer gegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
  3. Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom SECO verfolgt und beurteilt.
  4. Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

5

Art. 13 übergangsbestimmung

Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem 1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(Art. 2 Bst. b)

Liste der Teilnehmer

AngolaMalaysia
ArmenienMali
AustralienMauritius
BangladeschMexiko
BelarusMosambik
BotswanaNamibia
BrasilienNeuseeland
ChinaNorwegen
Côte d’IvoirePanama
Demokratische Republik KongoRepublik Kongo
EswatiniRepublik Korea
Europäische UnionRussland
GabunSchweiz
GhanaSierra Leone
GuineaSimbabwe
GuyanaSingapur
IndienSri Lanka
IndonesienSüdafrika
IsraelTansania
JapanThailand
KambodschaTogo
KamerunTürkei
KanadaUkraine
KasachstanUsbekistan
KatarVenezuela
KirgisistanVereinigte Arabische Emirate
LaosVereinigtes Königreich
LesothoVereinigte Staaten von Amerika
LibanonVietnam
LiberiaZentralafrikanische Republik

Der Handel mit Rohdiamanten ist auch mit dem Chinesischen Taipei gestattet.

Footnotes

  1. SR 946.231

  2. BBl 2003 3769

  3. SR 632.10 Anhang

  4. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Oktober 2015 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Januar 2022 angepasst (AS 2021 589).

  5. Die Änderungen können unterAS 2002 4357konsultiert werden.