Verordnung über die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen durch die Eidgenössische Finanzverwaltung

941.11Federal Council Ordinance01.01.1993

vom 28. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741
über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Begutachtung von schweizerischen Münzen ab Prägejahr 1850 durch die Eidgenössische Finanzverwaltung.

Art. 2 Gebührenpflicht
  1. Eine Gebühr muss bezahlen, wer Münzen nach Artikel 1 begutachten lässt. Schreibkosten und Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Begutachtungsgebühr erhoben.
  2. Sind für eine Begutachtung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit

Bundesbehörden, Kantonsbehörden, Gemeindebehörden und die Schweizerische Nationalbank bezahlen keine Gebühr.

Art. 4 Falschmünzen, manipulierte Münzen und münzähnliche Gegenstände

Werden Falschmünzen, manipulierte Münzen oder münzähnliche Gegenstände vorgelegt, so wird die Gebühr denen belastet, welche diese Münzen hergestellt oder wissentlich eingeführt oder in Umlauf gesetzt haben.

Art. 5 Bemessung der Gebühr
  1. Die Gebühr für die Begutachtung bemisst sich nach Zeitaufwand.
  2. Sie beträgt 100 Franken pro Stunde.
Art. 6 Schreibkosten

Die Schreibkosten betragen:

  1. für Texte 15 Franken pro Seite;
  2. für Tabellen 20 Franken pro Seite.
Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für einzelne Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 19732über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
  2. Kosten, die durch wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
  3. Porto- und Telefonauslagen;
  4. Kosten für Fotoaufnahmen;
  5. Kosten für Arbeiten, welche die Verwaltung durch Dritte erstellen lässt.
Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Art. 9 Voranschlag

Bei aufwendigen Begutachtungen unterrichtet die Eidgenössische Finanzverwaltung die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtlichen Kosten.

Art. 10 Vorschuss

Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann von Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.

Art. 11 Gebührenverfügung
  1. Die Eidgenössische Finanzverwaltung verfügt die Gebühr, unmittelbar nachdem sie die Begutachtung ausgeführt hat.
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Art. 12 Fälligkeit
  1. Die Gebühr wird fällig:
    1. 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung;
    2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.
  2. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
Art. 13 Verjährung
  1. Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
  2. Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 611.010 . Heute: Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010 ).

  2. [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518Art. 72 Ziff. 2.AS 1996 1651Art. 21 Bst. b]. Siehe heute: die V vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311 ).

  3. Aufgehoben durch Ziff. IV 81 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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