935.21
Bundesgesetz über Schweiz Tourismus
vom 21. Dezember 1955 (Stand am 1. August 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31bisAbsätze 2 und 3 Buchstaben a und c
der Bundesverfassung,
beschliesst:
Art. 1
- Schweiz Tourismus ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Sie soll die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland fördern.
- Sie erfüllt folgende Aufgaben:
- Sie verfolgt die Entwicklung der Märkte und berät die Anbieter bei der Gestaltung markt- und ökologiegerechter Dienstleistungen.
- Sie erarbeitet und verbreitet Werbebotschaften.
- Sie nutzt oder organisiert werbewirksame Ereignisse und betreut die Medien.
- Sie informiert über das touristische Angebot.
- Sie leistet den Anbietern Hilfe beim Vertrieb.
- Sie unterstützt die Marktbearbeitung.
- Sie koordiniert den Marktauftritt und arbeitet mit anderen am Image des Landes interessierten Organisationen und Unternehmungen zusammen.
Art. 2
Schweiz Tourismus unterhält Vertretungen im Ausland.
Art. 3
Als Mitglieder können Schweiz Tourismus beitreten in der Schweiz domizilierte natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.
Art. 4
- Die Organe von Schweiz Tourismus sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle. Ein Direktor oder eine Direktorin führt die Geschäfte.
- Der Bundesrat legt nach Anhören der Tourismusbranche die Organisation im einzelnen fest. Er ist befugt, die Bezeichnung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu ändern.
Art. 5
Art. 6
Der Bund gewährt Schweiz Tourismus im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbeschluss.
Art. 7
Art. 8