Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst

916.151.2Departmental Ordinance01.07.1999

(Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF)1

vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)2,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19983,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
  1. Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut folgender zur Fruchterzeugung bestimmter Arten und Gattungen:
a. Fragraria x ananassa Duch.Erdbeere
b. Malus MillApfel
c. Prunus armeniaca LAprikose
d. Prunus avium LKirsche
e. Prunus cerasus L.Sauerkirsche, Weichsel, Amarelle
f. Prunus domestica L.Zwetschge/Pflaume
g. Prunus persica (L.) BatschPfirsich
h. Pyrus communis L.Birne
i. Cydonia Mill.Quitte
  1. 4

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Allgemein bekannte Sorte

Als allgemein bekannte Sorte gilt eine nach Sortenschutzgesetz vom 20. März 19755geschützte Sorte oder eine Sorte, von der eine offizielle Beschreibung besteht.

Art. 3 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
  1. Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut sowie Pflanzenteile und sonstiges Pflanzenmaterial, einschliesslich Unterlagen und Edelreiser, die der Vermehrung und Erzeugung von Pflanzgut dienen.
  2. Als Pflanzgut gelten Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen gepflanzt oder umgepflanzt werden sollen.
Art. 4 Nuklearstock

Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Ankennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird.

Art. 5 Vorstufenmaterial
  1. Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
    1. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
    2. unmittelbar vegetativ aus im Nuklearstock vorhandenem Material gewonnen wurde;
    3. zur Produktion von Basismaterial vorgesehen ist;
    4. von einer offiziellen Stelle produziert wurde;
    5. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Vorstufenmaterial erfüllt; und
    6. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
  2. Vorstufenpflanzgut stammt aus Vorstufenvermehrungsmaterial.
Art. 6 Basismaterial
  1. Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
    1. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
    2. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde;
    3. zur Produktion von zertifiziertem Material vorgesehen ist;
    4. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
    5. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von Basismaterial erfüllen;
    6. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Basismaterial erfüllt; und
    7. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
  2. Basispflanzgut stammt aus Basisvermehrungsmaterial.
Art. 7 Zertifiziertes Material
  1. Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:
    1. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
    2. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurde;
    3. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
    4. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von zertifiziertem Material erfüllen;
    5. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllt; und
    6. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
  2. Zertifiziertes Pflanzgut stammt aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial.

3. Abschnitt: Aufnahme in die Liste der anerkennbaren Sorten

Art. 8 Liste der anerkennbaren Sorten
  1. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erlässt die Liste der zur Anerkennung zugelassenen Sorten (Sortenliste) für die im Artikel 1 aufgeführten Gattungen und Arten.
  2. Sollen Klone anerkannt werden, werden die zur Anerkennung zugelassenen Klone in die Liste eingetragen.
Art. 9 Aufnahmebedingungen
  1. Eine Sorte wird vom Bundesamt in die Sortenliste aufgenommen, wenn:
    1. sie allgemein bekannt ist; und
    2. sie bzw. der Klon gemäss international anerkannten Methoden, insbesondere jenen der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (EPPO), vom Bundesamt auf ihre Befallsfreiheit von den im Anhang 2 genannten Schadorganismen geprüft wurde.
  2. Das Bundesamt nimmt Sorten oder Klone in die Liste auf, deren Übereinstimmung mit der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, nachdem es sich vergewissert hat, dass deren Methoden mit den in der Schweiz praktizierten äquivalent sind.
  3. Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Ende der Vorbereitungsdauer provisorisch in die Liste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.
Art. 10 Aufnahmegesuch
  1. Gesuche um Aufnahme in die Sortenliste sind vom Züchter oder dessen Vertreter beim Bundesamt einzureichen.
  2. Der Gesuchsteller hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des Bundesamtes einzureichen.
  3. Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das Bundesamtdie Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März 19756geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes Interesse für den Obstbau darstellt.7
Art. 11 Streichung aus der Liste

Eine Sorte bzw. ein Klon kann aus der Liste gestrichen werden, wenn:

  1. die im Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden; oder wenn
  2. beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind.

4. Abschnitt: Produktion und Anerkennung von anerkanntem Material

Art. 12 Allgemeine Anforderungen
  1. Produziert und anerkannt werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut:
    1. einer Sorte, die in der Sortenliste eingetragen ist;
    2. das direkt von Vermehrungsmaterial gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 5 - 7 stammt;
    3. das von einem zur Produktion der betreffenden Art und Kategorie zugelassenen Produzenten (Art. 14) erzeugt worden ist; und
    4. das in registrierten (Art. 17) und zur Produktion von anerkanntem Material (Art. 19) zugelassenen Parzellen erzeugt worden ist.
  2. Zur Anerkennung von Klonen sind nur die in der Sortenliste aufgeführten Klone zugelassen.
  3. Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt festgelegt:
    1. eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne und Quitte;
    2. zwei für Erdbeere.8
  4. Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte und Erdbeere.9
  5. In Abweichung von den Bestimmungen nach Absatz 3 kann das Bundesamt die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial erlauben, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.
Art. 13 Anforderungen an den Nuklearstock
  1. Nur Material, das die Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, kann in den Nuklearstock aufgenommen werden.
  2. Das im Nuklearstock vorhandene Material ist für die Produktion von Vorstufenmaterial bestimmt.
  3. Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die eine Kontaminierung durch die im Anhang 2 erwähnten Organismen ausschliessen.
  4. Das Bundesamt kann in Abweichung zum Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erlauben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das Bundesamt entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.
Art. 14 Zulassung von Produzenten
  1. Gesuche um Zulassung als Produzent sind an das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.
  2. Eine gesonderte Zulassung ist erforderlich:
    1. für jede im Artikel 1 aufgeführte Art; und
    2. für jede Kategorie von anerkanntem Material nach den Artikeln 5–7.
  3. Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des produzierten anerkannten Materials den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
Art. 15 Pflichten der Produzenten

Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:

  1. ein Register über das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut zu führen, das zwecks Lagerung oder Pflanzung zugekauft, auf dem Betriebsgelände erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde sowie über die Anzahl verwendeter Etiketten; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können;
  2. in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der im Anhang 2 genannten Schadorganismen durchzuführen und ihre Beobachtungen aufzuzeichnen;
  3. 10 solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegebenenfalls Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200111bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;
  4. ein Register über die getroffenen Massnahmen und insbesondere die chemischen Behandlungen zu führen; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können.
Art. 16 Rückzug der Zulassung

Das Bundesamt kann die Zulassung eines Produzenten teilweise oder vollständig zurückziehen, wenn es feststellt, dass:

  1. die Bedingungen für die Bewilligung, Registrierung oder Zulassung der Parzellen für die Produktion von anerkanntem Material nicht mehr erfüllt sind;
  2. die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials oder Pflanzguts den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder
  3. die Pflichten nach Artikel 15 nicht mehr erfüllt werden.
Art. 17 Registrierung der Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material
  1. Gesuche um Registrierung von Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material sind beim Bundesamt einzureichen.
  2. Vermehrungsparzellen werden vom Bundesamt registriert, wenn die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die angebauten Sorten der Beschreibung nach Artikel 9 entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird bei einer offiziellen Parzellenbesichtigung durch einen vom Bundesamt anerkannten Kontrolleur geprüft.
  3. Jede Neuanpflanzung von Mutterpflanzen in einer bereits registrierten Vermehrungsparzelle erfordert deren Neuregistrierung nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
  4. Die Registrierungsdauer der verschiedenen Typen von Produktionsparzellen ist im Anhang 1 festgelegt.
  5. Der Registrierungsentscheid kann jederzeit teilweise oder vollständig aufgehoben werden, wenn hergestelltes Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllen.
Art. 18 Posten
  1. Ein Posten darf nur aus vom gleichen Produzenten erzeugtem Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen. Wenn bei Unterlagen das Vermehrungsmaterial keiner Sorte angehört, darf der Posten nur aus Material der gleichen Art oder der gleichen interspezifischen Hybride bestehen.
  2. Das Bundesamt kann darüber verfügen, dass ein Posten nur von einer Mutterpflanze oder einer Gruppe von Mutterpflanzen stammen darf.
Art. 19 Zulassung von Parzellen und Anerkennung von Material
  1. Ein Materialposten wird anerkannt, wenn:
    1. er aus einer registrierten Parzelle stammt; und
    2. die Parzelle zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen ist.
  2. Der Produzent hat jede Parzelle beim Bundesamt zu melden.
  3. Die Vermehrungsparzellen werden zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. Die Parzellen werden bei offiziellen Besuchen eines vom Bundesamt anerkannten Kontrolleurs dahingehend geprüft.
  4. Die Anerkennung eines Postens ist während eines Jahres ab Zulassung der Parzelle gültig.
  5. Bei Verdacht auf Schädlingsbefall kann der Kontrolleur dem Vermehrungsmaterial eine Probe entnehmen und diese in einem zugelassenen Labor überprüfen lassen.
  6. Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt führt innert vier Tagen nach Eingang der Einsprache eine endgültige Gegenexpertise durch. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand der Kulturen vorgenommen werden.

5. Abschnitt: Aufbereitung der Posten

Art. 20 Handhabung der Posten
  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist bei Produktion, Ernte und Lagerung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.
  2. Wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut unterschiedlicher Herkunft bei Verpackung, Lagerung, Transport oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, hat der Produzent über die Zusammenstellung des Postens und den Ursprung der verschiedenen Komponenten Buch zu führen.
Art. 21 Packungen, Verschluss, Etikettierung
  1. Die Packungen werden unter der Verantwortung des Produzenten verschlossen.
  2. Die Packungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wiederverwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.
  3. Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind im Anhang 4 definiert.
  4. Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes entsprechend dem Produktionspotential, das bei der offiziellen Besichtigung der Parzelle nach Artikel 19 festgestellt wurde.
  5. Die Befestigung der im Artikel 23 genannten Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des Bundesamtes und unter der Verantwortung des Produzenten. Dieser führt über Verpackung und Etikettierung laufend Buch.
  6. Das Bundesamt kann die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels jederzeit am Produktions-, Verarbeitungs- oder Lagerort kontrollieren.

6. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 22 Inverkehrbringen
  1. Als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material, das die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.
  2. Anerkanntes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten, in gemäss den Anforderungen nach Artikel 21 verschlossenen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Packungen in Verkehr gebracht werden. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf kleiner Mengen an private Verbraucher zu nichtberuflichen Zwecken.
  3. Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200112bleiben vorbehalten.13
  4. Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts erfordert, kann das Bundesamt dessen Behandlung mit Pflanzenbehandlungsmitteln oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.
Art. 23 Etikette
  1. Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.
  2. .14
Art. 24 Ausländisches Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
  1. Das Bundesamt erlässt eine Liste der Länder, deren Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Material als äquivalent anerkannt werden.
  2. Im Ausland produziertes Vermehrungsmaterial der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz importiert werden.
  3. Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200115bleiben vorbehalten.16

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 25-26
Art. 27

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b kann das Bundesamt erlauben, dass Vorstufenmaterial aus registrierten Produktionsparzellen stammt, deren Mutterpflanzen den Anforderungen an im Nuklearstock aufbewahrtes Material entsprechen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 29
Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 6, 7, 17)

Anforderungen an die Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material

1 Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte

1.1 Bodenanforderungen
  1. Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen.
  2. Der Boden muss zur obstbaulichen Bewirtschaftung geeignet sein.
  3. Die Parzelle muss tief gepflügt und von allen holzartigen Pflanzenresten befreit sein.
  4. Die Vorkulturen der letzten fünf Jahre dürfen keine Symptome vonAgrobacterium tumefaciens aufgewiesen haben.
  5. Bei Steinobst-Vermehrungsparzellen muss der Boden frei sein von Nematoden, die Viren übertragen können (Longidorus ,Xiphinema ).
1.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen

a. Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, die nicht für Kulturen von verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie eingesetzt wurden: – während der letzten fünf Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basismaterial; – während der letzten drei Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material; Unter verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie sind alle Pflanzen zu verstehen, die nicht zur Anpflanzung in der Vermehrungsparzelle verwendet werden können (z. B. bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-material, Pflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material sowie nicht anerkannte Pflanzen). b. Sorten, Klone, Veredelungskombinationen und Pflanzen verschiedener Herkunft sind getrennt voneinander zu pflanzen und so zu bezeichnen, dass die oben aufgeführten Elemente zu erkennen sind. c. In Steinobst-Vermehrungsparzellen dürfen die Pflanzen nicht zum Blühen kommen.

1.3 Anforderungen in Bezug auf die Isolation der Vermehrungsparzellen

Folgende Isolationsdistanzen müssen bei Pflanzen eingehalten werden, die einen Befall verursachen könnten:

Vermehrungsparzellen für die Produktion:Pflanzen, die Befall verursachen können
Apfel, Birne, QuitteAprikose, Kirsche, Sauerkirsche,
Zwetschge/Pflaume, Pfirsich
Vermehrungsmaterial minderer KategorieObstbäume
in Produktion
Vermehrungsmaterial minderer KategorieObstbäume
in Produktion
von Unterlagen
– Basis10 m150 m10 m1100 m
– zertifiziert10 m150 m10 m1100 m
von Edelreisern
– Basis300 m1300 m300 m1300 m
– zertifiziert10 m150 m100 m1100 m
von zertifiziertem Pflanzgut (Baumschulen)10 m50 m10 m100 m
1 Zwischen den Vermehrungsparzellen für Basismaterial und zertifiziertes Material ist kein Isolationsabstand erforderlich. Diese Abstände können verkleinert werden, wenn eine natürliche Schranke (Graben, Strasse usw.) jeden Kontakt zwischen den verschiedenen Materialkategorien ausschliesst.
1.4 Dauer der Registrierung einer Parzelle

a. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5 sind die Parzellen registriert für eine Dauer von: – 10 Jahren bei Vermehrungsparzellen, die provisorisch registriert und zur Produktion von Basis-Unterlagen bestimmt sind; – 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Unterlagen; – 12 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Edelreisern; – 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifizierten Unterlagen; – 8 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifizierten Edelreisern; b. Die Parzellen müssen gemäss den Instruktionen des Bundesamtes neu überprüft werden: – 10 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Unterlagen; – 7 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis-Edelreisern; – im Zweifelsfall, wenn Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifiziertem Material eingesetzt werden sollen.

1.5 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit
  1. Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde.
  2. Bei Parzellen für die Produktion von Basismaterial ist zur Prüfung der Sortenechtheit pro Sorte bzw. Klon eine Pflanze so zu kultivieren, dass sie zum Fruchten gebracht werden kann. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiedener Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrolliert werden.
  3. Bei Aprikosen, Kirschen, Sauerkirschen, Zwetschgen/Pflaumen und Pfirsichen sind die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen in einer Parzelle anzulegen, die mindestens 100 m von der Vermehrungsparzelle entfernt ist.

2 Erdbeere

2.1 Bodenanforderungen
  1. Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen.
  2. Der Boden muss frei sein von Nematoden, die Viren übertragen können (Longidorus ,Xiphinema ).
2.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen
  1. Die Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, auf denen während der letzten fünf Jahre keine Erdbeeren angebaut worden sind.
  2. Innerhalb der gleichen Parzelle müssen die Sorten in Blöcken angepflanzt werden, die mindestens durch eine freie Pflanzreihe voneinander getrennt sind.
  3. Wenn die Kontrolle im Mai einen positiven Stengelälchen-Befund ergibt, muss der Boden mit Schwarzplastik abgedeckt werden.
2.3 Anforderungen in Bezug auf die Isolation der Vermehrungsparzellen

Die Vermehrungsparzellen sind von Erdbeerkulturen und Vermehrungsparzellen für nicht anerkanntes Material durch eine Distanz von mindestens 50 m zu isolieren.

2.4 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit
  1. Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde.
  2. Zur Prüfung der Sortenechtheit sind pro Sorte fünf Pflanzen so zu kultivieren, dass sie zum Fruchten gebracht werden können. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiedener Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrolliert werden.
  3. Die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen sind in der Vermehrungsparzelle in einem separaten Block anzulegen.
Anhang 2

(Art. 6, 7, 9, 13, 15, 19)

Anforderungen für die Zulassung von Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material

1 Allgemeine Anforderungen

Die Vermehrungsparzellen dürfen keine der Schadorganismen aufweisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 196217über Pflanzenschutz und in der Verordnung des WBF vom 25. Januar 198218über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind.

2 Besondere Anforderungen

Bei der offiziellen Besichtigung dürfen die folgenden Toleranzwerte nicht überschritten werden:

2.1 Apfel
Befallene Pflanzen in %
Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien:
Anarsia lineatellaPfirsichmotte1
Eriosoma lanigerumBlutlaus5
Epidiaspis leperiiRote Obstbaumschildlaus3
Pseudolacapsis pentagonaMaulbeerschildlaus3
Eulecanium spp.Napfschildläuse3
Lepidosaphes ulmiKommaschildlaus3
Quadraspidiotus spp.Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus
0
Aphis pomiGrüne Apfelblattlaus5
Synanthedon myopaeformisApfelglasflügler1
Operophthera brumataKleiner Frostspanner5
Capnodis tenebrionisSchwarzer Obstbaumprachtkäfer1
Aculus schlechtendaliApfelrostmilbe3
Phyllocoptes spp.Pockenmilben der GattungPhyllocoptes3
Panonychus ulmiRote Spinne5
Tetranychus urticaeGemeine Spinnmilbe5
Dysaphis plantagineaMehlige Apfelblattlaus3
Bakterien:
Agrobacterium tumefaciensWurzelkropf0,2
Pseudomonas syringae
pv.Syringae
Bakterienbrand des Apfels3
Viren und virusähnliche Organismen:
Apple chlorotic leaf spot trichovirusChlorotische Blattfleckung0
Apple mosaic ilarvirusApfelmosaik0
Apple stem grooving
capillovirus
Stammfurchung0
Apple rubbery woodGummiholzkrankheit0
Apple stem pittingStammnarbung0
Bumpy fruit of Ben Davis0
Flat limbRillenkrankheit0
Green crinkle0
Horeschoe wound0
Platycarpa scaly bark0
Ringspot0
Rough skinViröse Berostung0
Russet wartViröse Warzenkrankheit0
Spy epinasty and declineSpy-Verfall0
Star crackSternrissigkeit0
Pilze:
Armillariella melleaHallimasch0
Stereum purpureumEchter Bleiglanz0
Nectria galligenaObstbaumkrebs0
Phytophtora spp.Kragenfäule0
Rosellinia necatrixWurzelschimmel0
Venturia spp.Schorf5
Verticillium spp.Verticillium-Welke0
Podosphera leuchotrichaMehltau5
Eutypa spp.Eutypa0
Gloeosporium spp.Rindenbrand0
Monilia spp.Monilia3
Phoma spp.Phoma0
Phomopsis spp.Phomopsis0
Fusarium spp.Fusarium-Welke0
2.2 Birne und Quitte
Befallene Pflanzen in %
Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien:
Anarsia lineatellaPfirsichmotte1
Eriosoma lanigerumBlutlaus5
Epidiaspis leperiiRote Obstbaumschildlaus3
Pseudolacapsis pentagonaMaulbeerschildlaus3
Eulecanium spp.Napfschildläuse3
Lepidosaphes ulmiKommaschildlaus3
Quadraspidiotus spp.Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus
0
Synanthedon myopaeformisApfelglasflügler1
Operophthera brumataKleiner Frostspanner5
Capnodis tenebrionisSchwarzer Obstbaumprachtkäfer1
Epitrimerus pyriBirnenblattrandgallmilbe3
Phytoptus pyriBirnenpockenmilbe3
Panonychus ulmiRote Spinne5
Tetranychus urticaeGemeine Spinnmilbe5
Bakterien:
Agrobacterium tumefaciensWurzelkropf0,2
Pseudomonas syringae
pv.Syringae
Birnenblütenbrand3
Viren und virusähnliche Organismen:
Apple chlorotic leaf spot trichovirusChlorotische Blattfleckung0
Apple stem grooving
capillovirus
Stammfurchung0
Apple stem pittingStammnarbung0
Bark necrosisRindennekrose0
Bark splitRindenrissigkeit0
Blister cankerBlasiger Rindenkrebs0
Quince sooty ringspotRussringfleckenkrankheit0
Quince yellow blotch0
Rough bark0
Rubbery woodGummiholzkrankheit0
Stony pitSteinigkeit0
Vein yellows / Red mottleAdernvergilbung/Rotfleckigkeit0
Pilze:
Armillariella melleaHallimasch0
Stereum purpureumEchter Bleiglanz0
Nectria galligenaObstbaumkrebs0
Phytophtora spp.Kragenfäule0
Rosellinia necatrixWurzelschimmel0
Verticillium spp.Verticillium-Welke0
Podosphera leuchotrichaMehltau5
Eutypa spp.Eutypa0
Gloeosporium spp.Rindenbrand0
Monilia spp.Monilia3
Phoma spp.Phoma0
Phomopsis spp.Phomopsis0
Fusarium spp.Fusarium-Welke0
2.3 Kirsche und Sauerkirsche
Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Anarsia lineatellaPfirsichmotte1
Eriosoma lanigerumBlutlaus5
Epidiaspis leperiiRote Obstbaumschildlaus3
Pseudolacapsis pentagonaMaulbeerschildlaus3
Eulecanium spp.Napfschildläuse3
Lepidosaphes ulmiKommaschildlaus3
Quadraspidiotus spp.Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus0
Synanthedon myopaeformisApfelglasflügler1
Operophthera brumataKleiner Frostspanner5
Capnodis tenebrionisSchwarzer Obstbaumprachtkäfer1
Panonychus ulmiRote Spinne5
Tetranychus urticaeGemeine Spinnmilbe5
Meloidogyne spp.Wurzelgallenälchen3
Bakterien:
Agrobacterium tumefaciensWurzelkropf0,2
Pseudomonas syringae
pv.syringae
Bakterienbrand3
Pseudomonas syringae
pv.mors prunorum
Bakterienbrand3
Viren und virusähnliche Organismen:
Apple chlorotic leaf spot trichovirusChlorotische Blattfleckung0
Apple mosaic ilarvirusApfelmosaik0
Arabis mosaic nepovirusArabis-Mosaik0
Cherry green ring mottle virusGrüne Ringfleckenkrankheit der Sauerkirsche0
Cherry leaf roll nepovirusBlattrollkrankheit der Süsskirsche0
Petunia asteroid mosaic tombusvirus0
Prune dwarf ilarvirusChlorotische Ringfleckekrankheit0
Prunus necrotic ringspot ilarvirusNekrotische Ringfleckenkrankheit0
Raspberry ringspot nepovirusPfeffinger Krankheit0
Strawberry latent ringspot
nepovirus
0
Tomato black ring nepovirus0
European rusty mottleEuropäische Rostfleckenkrankheit0
Little cherryKleinfrüchtigkeit der Kirsche0
Necrotic rusty mottleNekrotische Rostfleckenkrankheit0
Shirofugen stunt0
Pilze:
Armillariella melleaHallimasch0
Stereum purpureumEchter Bleiglanz0
Nectria galligenaObstbaumkrebs0
Rosellinia necatrixWurzelschimmel0
Verticilliumspp.Verticillium-Welke0
Eutypaspp.Eutypa0
Moniliaspp.Monilia3
Fusariumspp.Fusarium-Welke0
Valsaspp.Valsakrankheit0
2.4 Zwetschge/Pflaume
Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien:
Anarsia lineatellaPfirsichmotte1
Epidiaspis leperiiRote Obstbaumschildlaus3
Pseudolacapsis pentagonaMaulbeerschildlaus3
Eulecanium spp.Napfschildläuse3
Lepidosaphes ulmiKommaschildlaus3
Quadraspidiotus spp.Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus0
Synanthedon myopaeformisApfelglasflügler1
Operophthera brumataKleiner Frostspanner5
Capnodis tenebrionisSchwarzer Obstbaumprachtkäfer1
Aculus spp.Rostmilben3
Phyllocoptes spp.Pockenmilben3
Panonychus ulmiRote Spinne5
Tetranychus urticaeGemeine Spinnmilbe5
Meloidogyne spp.Wurzelgallenälchen3
Bakterien:
Agrobacterium tumefaciensWurzelkropf0,2
Pseudomonas syringae
pv.syringae
Bakterienbrand3
Pseudomonas syringae
pv.mors prunorum
Bakterienbrand3
Viren und virusähnliche Organismen:
Apple chlorotic leaf spot trichovirusPseudopockenkrankheit0
Apple mosaic ilarvirusBandmosaik0
Myrobalan latent ringspot
nepovirus
0
Prune dwarf ilarvirusWeidenblätterigkeit0
Prunus necrotic ringspot
ilarvirus
Ringfleckenkrankheit0
Pilze:
Armillariella melleaHallimasch0
Stereum purpureumEchter Bleiglanz0
Nectria galligenaObstbaumkrebs0
Rosellinia necatrixWurzelschimmel0
Verticillium spp.Verticillium-Welke0
Eutypa spp.Eutypa0
Monilia spp.Monilia3
Fusarium spp.Fusarium-Welke0
Valsa spp.Valsakrankheit0
2.5 Aprikose und Pfirsich
Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien:
Anarsia lineatellaPfirsichmotte1
Eriosoma lanigerumBlutlaus5
Myzus persicaeGrüne Pfirsichblattlaus5
Epidiaspis leperiiRote Obstbaumschildlaus3
Pseudolacapsis pentagonaMaulbeerschildlaus3
Eulecanium spp.Napfschildläuse3
Lepidosaphes ulmiKommaschildlaus3
Quadraspidiotus spp.Schildläuse der Gattung
Quadraspidiotus
0
Synanthedon myopaeformisApfelglasflügler1
Operophthera brumataKleiner Frostspanner5
Capnodis tenebrionisSchwarzer Obstbaumprachtkäfer1
Panonychus ulmiRote Spinne5
Tetranychus urticaeGemeine Spinnmilbe5
Meloidogyne spp.Wurzelgallenälchen3
Bakterien:
Agrobacterium tumefaciensWurzelkropf0,2
Pseudomonas syringae
pv.Syringae
Bakterienbrand3
Pseudomonas syringae pv.mors prunorumBakterienbrand3
Viren und virusähnliche Organismen:
Aprikose:
Apple chlorotic leaf spot trichovirusChlorotische Blattfleckung0
Apple mosaic ilarvirusMosaik0
Peach asteroid spot agent0
Prune dwarf ilarvirusRingfleckenkrankheit0
Prunus necrotic ringspot ilarvirusRingfleckenkrankheit0
Pfirsich:
Apple chlorotic leaf spot trichovirusChlorotische Blattfleckung0
Apple mosaic ilarvirusMosaik0
Cherry green ring mottle virusGrüne Ringfleckenkrankheit der Sauerkirsche0
Peach asteroid spot agent0
Peach latent mosaic viroid0
Prune dwarf ilarvirusRingfleckenkrankheit0
Prunus necrotic ringspot ilarvirusRingfleckenkrankheit0
Strawberry latent ringspot nepovirus0
Tomato black ring nepovirus0
Pilze:
Armillariella melleaWurzelschimmel0
Stereum purpureumEchter Bleiglanz0
Nectria galligenaObstbaumkrebs0
Rosellinia necatrixWurzelschimmel0
Taphrina deformansKräuselkrankheit3
Verticillium spp.Verticillium-Welke0
Eutypa spp.Eutypa0
Monilia spp.Monilia3
Fusarium spp.Fusarium-Welke0
Valsa spp.Valsakrankheit0
2.6 Erdbeere
Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien:
TarsonemidaeFadenfuss, Weichhautmilben3
Tetranychus urticaeGemeine Spinnmilbe5
Virus übertragende Blattläuse5
Aphelenchoides spp.Blattälchen1
Ditylenchus dipsaciStengelälchen5
Bakterien:
Leaf marginal chlorosis5
Viren und virusähnliche Organismen:
Strawberry green petal MLOKelchblätterverzwergung0
Strawberry mottle diseaseGrünscheckung0
Pilze:
Phytophtora spp.Wurzelfäule0
Verticillium albo-atrumVerticillium-Welke3
Verticillium dahliaeVerticillium-Welke3
Rhizoctonia fragariaeSchwarze Wurzelfäule5
Mycosphaerelle fragariaeBlattflecken10
Diplocarpon earlianaBlattflecken10
Anhang 3

(Art. 5−7, 17, 22)

Anforderungen für das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

1 Pflanzenschutzanforderungen

  1. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf keine der Schadorganismen aufweisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 196219über Pflanzenschutz und in der Verordnung des WBF vom 25. Januar 198220über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind.
  2. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut müssen gemäss visueller Prüfung frei von den im Anhang 2, Kapitel B für jede betroffene Obst- und Beerenart aufgeführten Schadorganismen sein.

Im Zweifelsfall oder wenn der Vegetationszustand des Materials keine visuelle Prüfung erlaubt, kann eine Probe zur Untersuchung im Labor entnommen werden.

2 Sortierung

2.1 Apfel, Birne, Quitte
  1. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
  2. Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
  3. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut ausgebildet sein.
  4. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes in der Höhe von 15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
HöheStammdurchmesser
Tischveredelte Pflanze 1-jährig110 cm8 mm
Tischveredelte Pflanze 2-jährig130 cm12 mm
Okulierte Pflanze 1-jährig120 cm10 mm
Okulierte Pflanze 2-jährig130 cm13 mm

Bei auf schwache Unterlagen, z. B. des Typs M27 oder JTEG gepfropften Reisern, kann der Durchmesser des Stammes 1 mm kleiner und das Reis 20 cm kürzer sein.

2.2 Kirsche und Sauerkirsche
  1. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
  2. Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
  3. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut ausgebildet sein.
  4. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
HöheStammdurchmesser
Veredelte Pflanze 1-jährig120 cm12 mm
Veredelte Pflanze 2-jährig160 cm18 mm

Bei 2-jährigen veredelten Pflanzen müssen sich die Seitentriebe mindestens 60 cm über dem Boden befinden.

2.3 Zwetschge/Pflaume, Aprikose, Pfirsich
  1. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden.
  2. Der Wundrand muss gut vernarbt sein.
  3. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut ausgebildet sein.
  4. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle sowie die Höhe der Seitentriebe über dem Boden müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
HöheStammdurchmesserHöhe der Seitentriebe
Veredelte Pflanze 1-jährig160 cm16 mmab 50 mm
Veredelte Pflanze 2-jährig180 cm18 mmab 60 mm

1-jährige veredelte Pflanzen müssen mindestens drei Seitentriebe aufweisen; ausgenommen sind Sorten wie z. B. Fellenberg, die keine Seitentriebe ausbilden. Für 1-jährige Aprikosenbäume gilt die Anforderung bezüglich der Seitentriebe nicht.

3 Andere Anforderungen

  1. Das Material muss praktisch frei sein von jeglichen Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut abträglich sein können.
  2. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut im Topf, in Containern oder in anderen Behältern in Verkehr gebracht, muss das verwendete Substrat sterilisiert oder frei von Viren übertragenden Nematoden sein.
  3. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut mit nackten Wurzeln in Verkehr gebracht, müssen diese frei von jeglicher Erde sein.
Anhang 4

(Art. 21)

Anforderungen an die Verpackung von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

Folgende Verpackungsvorschriften sind im Hinblick auf das Inverkehrbringen zu beachten. Jedes Paket ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.

MaterialStückzahl pro Packung
Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitten
Unterlagen25 pro Bündel
Zertifizierte Edelreiser25 pro Bündel
Pflanzgut1
Anhang 5

(Art. 23, 26)

Etikettierung

Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:

  1. Etikettennummer
  2. Eintragung «EG-Qualität»
  3. Angabe des Produktionslandes (Code)
  4. Angabe der verantwortlichen amtlichen Stelle
  5. Zulassungsnummer des Versorgers
  6. Name des Versorgers
  7. Postennummer
  8. Schliessdatum der Packung
  9. botanischer Name
  10. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung
  11. wenn das Material veredelt ist, Unterlagenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung
  12. Menge
  13. Kategorie
  14. Eintragung «v.f.»

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  3. SR 916.151

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  5. SR 232.16

  6. SR 232.16

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  11. [AS 2001 1191; 2002 945; 2003 548,1858,4925; 2004 1435,2201; 2005 1103,1443,2603Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531; 2007 1469Anhang 4 Ziff. 5523694477Ziff. IV 6947235823Ziff. I 20, 2008 4377Anhang 5 Ziff. 135865; 2009 2593,5435; 2010 1057.AS 2010 6167Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20 ).

  12. [AS 2001 1191; 2002 945; 2003 548,1858,4925; 2004 1435,2201; 2005 1103,1443,2603Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531; 2007 1469Anhang 4 Ziff. 5523694477Ziff. IV 6947235823Ziff. I 20, 2008 4377Anhang 5 Ziff. 135865, 2009 25935435, 2010 1057.AS 2010 6167Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20 ).

  13. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  14. Aufgehoben durch Ziff. V 18 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

  15. [AS 2001 1191; 2002 945; 2003 548,1858,4925; 2004 1435,2201; 2005 1103,1443,2603Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531; 2007 1469Anhang 4 Ziff. 5523694477Ziff. IV 6947235823Ziff. I 20, 2008 4377Anhang 5 Ziff. 135865, 2009 2593,5435; 2010 1057.AS 2010 6167Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20 ).

  16. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5189).

  17. [AS 1962 205,760; 1968 1485Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868; 1974 1227; 1977 931; 1979 750; 1982 1508; 1984 298; 1985 670Ziff. I 9, 1986 1420; 1989 86,300; 1990 770; 1993 104Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006,4932Art. 3 Ziff. 165627, 1997 1219; 1999 303Ziff. I 15, 2000 312Ziff. I Art. 24.AS 2001 1191Art. 50 Ziff. 1]. Siehe heute die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20 ).

  18. [AS 1982 151; 1983 1333; 1989 346; 1996 101; 1999 407Ziff. I 3.AS 2001 1191Art. 50 Ziff. 2]

  19. [AS 1962 205;760; 1968 1485Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670Ziff. I 9, 1986 1420, 1989 86300, 1990 770, 1993 104Art. 43 Ziff. 1, 1995 20064932Art. 3 Ziff. 165627, 1997 1219, 1999 303Ziff. I 15, 2000 312Ziff. I Art. 24.AS 2001 1191Art. 50 Ziff. 1]. Siehe heute die Pflanzenschutzverordnung 27. Okt. 20120 (SR 916.20 ).

  20. [AS 1982 151; 1983 1333; 1989 346; 1996 101; 1999 407Ziff. I 3.AS 2001 1191Art. 50 Ziff. 2]