Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

910.181Departmental Ordinance01.01.1998

vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2,
16a Absätze 1–4, 16h , 16k Absätze 1 und 2bis, 16n Absatz 1, 17 Absatz 2,
23 Absatz 1, 23a Absatz 1, 30d Absatz 3 und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung
vom 22. September 19972,
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI),3

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Pflanzenschutzmittel

Die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Pflanzenschutzmittel und die besonderen Vorschriften zu deren Verwendung sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Dünger

Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.

Art. 3 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
  1. Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen verwendet werden:4
    1. 5 Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;
    2. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;
    3. 6 Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c Ziffer 1 der Aromenverordnung vom 16. Dezember 20167, die nach Artikel 10 Buchstaben a–c der Aromenverordnung als Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe gekennzeichnet sind;
    4. Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
    5. 8 Mineralstoffe (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige Mikronährstoffe:
    1. in Lebensmitteln, soweit ihre Verwendung für das Inverkehrbringen nach der Lebensmittelgesetzgebung vorgeschrieben ist, ausgenommen in Nahrungsergänzungsmitteln nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20169über Nahrungsergänzungsmittel, 2. in Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201610über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE), soweit ihre Verwendung nach der VLBE zugelassen ist.
  2. Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:
    1. Lebensmittelzusatzstoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
    2. 11 Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
  3. Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
Art. 3a Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe
  1. Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen verwendet werden:12
    1. 13 Stoffe nach Anhang 3a ;
    2. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.
  2. 14
Art. 3b Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein

Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/116515verwendet werden.

Art. 3c Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen

Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b .

Art. 3d Verfahren und Behandlungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel

Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren sind zugelassen:

  1. bei der Aufbereitung von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c VLBE16;
  2. bei der Teilentsäuerung von Birnensaft zur Herstellung von Birnendicksaft mit einem Säuregehalt von 6–12 g Apfelsäure/kg und einem Brix-Wert von 80–82° Brix, der ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmt ist.
Art. 4
Art. 4a
Art. 4abis Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
  1. Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
  2. Die Anforderungen an die Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung sind in Anhang 6 festgelegt.17
Art. 4ater Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe und Verarbeitungsmethoden
  1. Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:
    1. gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
    2. antimikrobielle Leistungsförderer;
    3. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis;
    4. 18 synthetische Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte;
    5. nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen);
    6. Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten.
  2. Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.
  3. Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.
Art. 4b Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittelzusatzstoffen
  1. Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:
    1. biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte;
    2. Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 7;
    3. 19 Salz.20
  2. Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201121sind vorbehalten.
Art. 4c Reinigungs- und Desinfektionsmittel
  1. Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 1 und die Produkte nach Anhang 8 Ziffer 2 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
  2. Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 3 dürfen nicht als Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden.
Art. 4d
Art. 4e Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
  1. Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.
  2. Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.

2. Abschnitt: Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche

Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.

Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit
  1. Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
  2. Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
Art. 7 Umstellung
  1. Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.
  2. Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.
Art. 8 Herkunft der Bienen
  1. Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen derApis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.
  2. Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Mittelwände aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesen Fällen gilt der Umstellungszeitraum nicht.22 2bis. Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 200723können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.24
  3. Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.25
Art. 9 Standort der Bienenstöcke

Für den Standort der Bienenstöcke gilt:

  1. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.
  2. 26 Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.
  3. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
Art. 10 Standortverzeichnis
  1. Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.27
  2. Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
Art. 11 Bienenvolkverzeichnis

Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:

  1. der Standort des Bienenstocks;
  2. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199528– Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
  3. Angaben zur künstlichen Fütterung;
  4. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.
Art. 12 Futter
  1. Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.
  2. Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.
  3. Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.29
  4. Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.
  5. Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.
Art. 13 Krankheitsvorsorge
  1. Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:
    1. Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;
    2. 30 Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, wie die regelmässige Verjüngung der Völker, die systematische Inspektion der Bienenstöcke, insbesondere der Brut, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, die regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei nach Anhang 8 zugelassenen Stoffen, die regelmässige Wabenbauerneuerung und ausreichende Vorräte an Pollen und Honig in den Bienenstöcken.
  2. Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.
Art. 14 Tierärztliche Behandlung
  1. Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199531zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
  2. Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
  3. Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.
  4. Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
  5. Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.
  6. Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.
  7. Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Art. 15 Bienenhaltungspraktiken
  1. Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.
  2. Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 200732.33
  3. Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.34
  4. Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.
  5. Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.
  6. Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
  7. Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.
Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials
  1. Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.
  2. In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
  3. Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.
  4. Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
  5. Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.
  6. Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.
  7. Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die Stoffe nach Anhang 8 zulässig.35

2a. Abschnitt: Bestimmungen für die Aquakultur

Art. 16a
  1. Für die Umstellung von Algenzuchten und Aquakulturanlagen, für die Produktion und die Zucht von Algen, die in Aquakultur erzeugt werden, für die Sammlung von Wildalgen, für die Produktion, die Herkunft, die Fütterung und die Tiergesundheit von Aquakulturtieren und die Haltungspraktiken sowie für die Kontrollverfahren müssen die Vorgaben nach Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b eingehalten werden.
  2. Zudem gilt Folgendes:
    1. Bei der Produktion von Salmoniden dürfen maximal 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs bezogen auf die Trockensubstanz aus nicht biologischem Hämoglobinpulver bestehen.
    2. In Aussen-Aquakulturanlagen dürfen bis zu 90 Prozent des Wassers im Kreislauf geführt werden.

2b. Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Art. 16abis Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces
  1. Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.
  2. Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.
Art. 16b Ausstellung der Kontrollbescheinigung
  1. Die Kontrollbescheinigung muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, ausgestellt werden:
    1. von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters;
    2. sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Unternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens.36
  2. Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:
    1. für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung: die Behörde oder Zertifizierungsstelle des Landes nach Anhang 4, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde;
    2. für Einfuhren nach Artikel 23a der Bio-Verordnung: die Behörde oder die Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland oder im Land, in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.
  3. Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
    1. alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes prüfen;
    2. entsprechend ihrer Risikobewertung gegebenenfalls eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vornehmen;
    3. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln aus Ländern nach Artikel 23 der Bio-Verordnung alle biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden, die ebenfalls für das betreffende Drittland anerkannt ist;
    4. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln, die von einer Stelle nach Artikel 23a der Bio-Verordnung zertifiziert werden, alle biologischen Zutaten von einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 23 oder 23a oder von einer in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden;
    5. sofern der letzte Arbeitsgang der Aufbereitung und die Verarbeitung, die dem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt werden:
    1. eine vollständige Dokumentenprüfung aller einschlägigen Kontrollunterlagen durchführen, 2. sich vergewissern, dass das Erzeugnis durch eine nach Artikel 23 oder 23a der Bio-Verordnung dazu berechtigte Behörde oder Zertifizierungsstelle geprüft wurde, und 3. gegebenenfalls aufgrund ihrer Risikobewertung eine Warenkontrolle durchführen.
  4. Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigen, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/200737produziert worden ist.38
Art. 16c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung
  1. Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/200839entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.40
  2. Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
  3. Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
  4. Als Original der Kontrollbescheinigung gilt:
    1. die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung; oder
    2. 41 eine Kontrollbescheinigung, die versehen wurde mit:
    1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 201642über die elektronische Signatur, oder 2. einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/201443.44
  5. Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung, so prüfen die Behörde oder Zertifizierungsstelle im Drittland, die Zertifizierungsstelle im Rahmen der Prüfung nach Artikel 16d und der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk und ihres Vorlegens, ob die unterzeichnete Kopie mit den Angaben in Traces übereinstimmt.45
Art. 16d Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung
  1. Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 20 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt hat. Die Prüfung der Sendung durch die Zertifizierungsstelle beinhaltet eine systematische Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen, und Warenkontrollen aufgrund einer Risikobewertung.
  2. Jede Person, die Zugang zu Traces hat, muss allfällige Unregelmässigkeiten und Verstösse unverzüglich über Traces der zuständigen Stelle melden.
  3. Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 21 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Art. 16e Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung

Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.

Art. 16f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung
  1. Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16d Absatz 1 abgeschlossen sein.
  2. Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der Importeur der Zertifizierungsstelle über Traces zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung.46
  3. Die Teilkontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B entsprechen.47
  4. Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 13, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.48
  5. Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
  6. 49
  7. Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.50

2c. Abschnitt: Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

Art. 16g Aufnahme in das Informationssystem
  1. Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.
  2. Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:
    1. nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;
    2. nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;
    3. sich verpflichtet, alle in Artikel 16h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;
    4. sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.
  3. Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Art. 16h Eingetragene Informationen

Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;
  2. den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;
  3. das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;
  4. das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;
  5. den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;
  6. den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle;
  7. 51
Art. 16i
Art. 16j Zugang zu den Daten

Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.

Art. 16k Jährlicher Bericht
  1. Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das BLW weiterleiten.
  2. Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
    1. den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;
    2. die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;
    3. die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;
    4. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13a Absatz 6 der Bio-Verordnung.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17
Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006

Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2011

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012

1Müssen für Nicht-Wiederkäuer zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage Futtermittel zugekauft werden und sind biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2015 nicht biologische Eiweissfuttermittel zugekauft werden. Der Anteil der Eiweissfuttermittel aus nicht biologischem Anbau darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs für Schweine und Geflügel betragen. Futtermittel-Ausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2 gelten als Eiweissfuttermittel.

2Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht hergestellt werden.

3Am 1. Januar 2015 vorhandene Lagerbestände von Futtermitteln, die nach bisherigem Recht hergestellt sind, können noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.

4Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.52

5Die Frist nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.53

6Die Frist nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.54

7Die Frist nach Absatz 6 wird für Ferkel bis 35 kg und für Junggeflügel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.55

8Die Frist nach Absatz 7 wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.56

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2016

1Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:

  1. Lecithin (E 322) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischen Rohstoffen;
  2. Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischen Rohstoffen;
  3. Pflanzenöle nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischer Produktion;
  4. Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischen Rohstoffen.

2Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten Pflanzenöle nach Anhang 3a aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.

3Die Frist nach Absatz 1 wird für die Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.57

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021

1Bis zum 31. Dezember 2022 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:

  1. Lecithin (E 322) und Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus biologischen Rohstoffen;
  2. Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi Arabicum (E 414), Gellan (E 418) und Glycerin (E 422) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischer Produktion;
  3. Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus biologischen Rohstoffen.

2Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil C hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2023 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022

1Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, für die Herstellung von biologischer Hefe zugelassen, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.

2Soweit es sich nicht um Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c VLBE58handelt, sind Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren für die Aufbereitung verarbeiteter biologischer Lebensmittel, noch bis zum 31. Dezember 2024 zugelassen. Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

3Die Fristen nach Absatz 2 werden bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.59

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2023

1Bis zum 31. Dezember 2024 darf für die Herstellung von biologischer Hefe bis zu 5 Prozent nicht biologisches Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, verwendet werden, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.

2Bis zum 31. Dezember 2025 darf für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln Gellan (E 418) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.

3Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.60

4Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 werden bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.61

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 2024

Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände an verarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und Algen, die nach bisherigem Recht hergestellt wurden, dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

Anhang 1

(Art. 1 und 16 Abs. 5)

Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften

Sämtliche gelisteten Pflanzenschutzmittel unterliegen den Anwendungsvorschriften nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201062(PSMV). Strengere Verwendungsvorschriften für die biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

1. Pflanzliche und tierische Substanzen

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Allium Sativum (Knoblauchextrakt)
Azadirachtin ausAzadirachta indica (Neembaum)
BienenwachsNur als Wundverschlussmittel
Grundstoffe, die in Anhang 1 Teil D PSMV aufgelistet sind und die nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201463(LMG) als Lebensmittel gelten und tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sindSubstanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind.
Hydrolysiertes Eiweiss, ausser GelatineNur als Lockmittel, in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs
LaminarinNur zur Anregung der Immunabwehr bei Nutzpflanzen. Der Tang muss aus biologischer Produktion stammen oder nachhaltig geerntet werden.
LecithinKeine gentechnisch veränderten Organismen
Pheromone und andere SemiochemikalienNur als Insektenabwehr mit Fallen oder Dispensern einschliesslich Aerosol‐Dosiersystemen wie z. B. die Verwirrungstechnik und Markierungspheromone
Pflanzliche Öle wie Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Rapsöl, FenchelölAlle Anwendungen erlaubt ausser als Herbizid
Pflanzliche WachseNur als Wundverschlussmittel
PyrethrineNur pflanzlicher Herkunft
Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda‑Cyhalothrin)Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln und nur gegen Befall mitBactrocera oleae undCeratitis capitata (Wied)
Quassia-Extrakt ausQuassia amaraNur als Insektizid und Repellent
Repellents pflanzlicher oder tierischer HerkunftNur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden; im Falle der Verwendung von Schafsfett nur wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird
Salix spp. Cortex (Weidenrindenextrakt)
SenfmehlNur als Fungizid
Wässeriges Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der SüsslupineLupinus albus

2. Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte Substanzen

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Cerevisane und andere auf Zellfragmenten von Mikroorganismen beruhende Produkte
Natürliche Mikroorganismen einschliesslich VirenKeine gentechnisch veränderten Organismen
Spinosad

3. Weitere Substanzen und Massnahmen

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Aluminiumsilikat (Kaolin)
Calciumhydroxid
COS-OGA
Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)
EthylenNur erlaubt zur: – Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis, – Nachreifung von Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen, – Blüteninduktion von Ananas, – Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln
Fettsäuren (Seifenpräparate)Alle Anwendungen erlaubt ausser als Herbizid
Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und ParaffinöleAbgesehen von Hydroxypropylstärke keine chemisch-synthetischen Stoffe zulässig,
Kalium- und Natriumhydrogencarbonat (Kalium-/Natriumbicarbonat)
Kalkpräparate
Kieselgur (Diatomeenerde)
Kohlendioxid
Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeaux-Brühe)Jahreshöchstmenge von 4 kg Kupfer-Metall je ha
Rebbau: Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer-Metall je ha; innert 5 aufeinander folgender Jahre maximal 20 kg Kupfer-Metall je ha
Magnesiumhydrogenmetasilicat
MaltodextrinNur als Insektizid und Akarizid
Mechanische Abwehrmittel wie Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimringe
Natriumchlorid
Natürliche Feinde wie Schlupfwespen, Raubmilben, Raubwanzen, Erzwespen, Gallmücken, Marienkäfer, Nematoden
Paraffinöl
Quarzsand
RodentizideNur in Fallen. Ausschliesslich zur Bekämpfung von Schädlingen in Stallungen und Haltungseinrichtungen
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)Nur als Fungizid, Insektizid und Akarizid
Schwefelpräparate
Silicatmineral
(Talkum E553b)
Eisenpyrophosphat
Tonerdepräparate
Wasserstoffperoxid
Anhang 2

(Art. 2)

Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate

Dünger und Präparate können als biologisch-dynamisch bezeichnet werden, wenn sie nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Landwirtschaft hergestellt werden.

Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom 1. November 202364bleiben vorbehalten.

BezeichnungBeschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften
1. Hofeigene Dünger
Stallmist, Gülle
Ernterückstände, Gründünger
Stroh, anderes Mulchmaterial
EierschalenNur aus Freilandhaltung
2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse
2.1. Erzeugnisse mineralischen Ursprungs
Weicherdiges Rohphosphat*
Aluminiumcalciumphosphat*
Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung*
Kalirohsalze
(z. B. Kainit, Sylvinit usw.)*
Magnesiumsalzhaltiges Kaliumsulfat
(Patentkali)*
Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel.
Kaliumsulfat*Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel.
Calciumcarbonat natürlichen Ur-
sprungs (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)
Calcium- und Magnesiumcarbonat
(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Dolomit usw.)
Kalk aus der Zuckerproduktion*
Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit)*Ausschliesslich natürlichen Ursprungs.
Calciumchloridlösung*Blattbehandlung bei nachgewiesenem Calciummangel.
Calciumsulfat (Gips)Ausschliesslich natürlichen Ursprungs.
Elementarer Schwefel*
Natriumchlorid*Ausschliesslich Steinsalz.
Aufbereitete Tonmineralien
(z. B. Perlit, Vermiculit usw.)
Gesteinsmehle (z. B. Quarzmehl,
Basaltmehl, Tonerdemehl usw.)
2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs
Stallmist*Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).
Tierarten müssen angegeben werden.
Getrockneter Stallmist und
getrockneter Geflügelmist*
Tierarten müssen angegeben werden.
Kompostierter Stallmist aus tierischen Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist*Tierarten müssen angegeben werden.
Flüssige tierische Exkremente
(Gülle, Jauche)*
Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.
Kompost oder Gärgut aus BioabfällenMittels Kompostierung oder bei der Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen.
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:
Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**
TorfNur für Pflanzenanzucht und Moorbeete.
Substrat von ChampignonkulturenDas Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen.
Exkremente von Würmern
(Wurmkompost) und Insekten
Guano*Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen.
Kompostierte oder fermentierte Mischungen aus pflanzlichem Material und/oder tierischen Exkrementen, die in diesem Anhang aufgeführt sind.kompostiert oder bei der Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden.
Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.
Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*:
– Blutmehl***
– Knochenmehl***
– Fleischmehl***
– Hufmehl***
– Hornmehl***
– Knochenkohle***
– Fischmehl
– WeichtierabfälleAusschliesslich gewonnen aus nachhaltiger Produktion
– Federn- und Haarmehl
– Wolle
– Walkhaare (Filzherstellung)
– Fellteile (Ledermehl)Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0***
– Haare und Borsten
– Hydrolysierte ProteineNicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden
– Milcherzeugnisse
Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.:
– Filterkuchen von Ölfruchten
– Kakaoschalen
– Malzkeime
– Kokosfasern, Kokospeat
– Vinasse, Melasse
– Trester
Schlempe und SchlempeextrakteKeine Ammoniakschlempe
Algen und Algenerzeugnisse*Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch:
a. physikalische Behandlung, einschl. Trocknen, Gefrieren und Mahlen;
b. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen; oder
c. Fermentation.
Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei
Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)Ausschliesslich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen
Schieferkohle (Xylit, Lignit)Ausschliesslich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen
Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm)Ausschliesslich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern
Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat
Ausschliesslich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:
Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI):0**
Sägemehl und HolzspäneVon Holz, das nicht chemisch behandelt wurde.
RindenkompostVon Holz, das nicht chemisch behandelt wurde.
HolzascheVon Holz, das nicht chemisch behandelt wurde, sowie nur hofeigene Asche oder mit Bewilligung nach der Dünger-Verordnung***
Pflanzenkohle***Als Ausgangsmaterial für die Herstellung ist nur naturbelassenes Holz zulässig.
Huminsäure, FulvinsäureAusschliesslich gewonnen mithilfe anorganischer Salze/Lösungen ausser Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung.
Zurückgewonnenes Struvit und gefällte PhosphatsalzeProdukte müssen den Anforderungen nach der Dünger-Verordnung entsprechen.
Kaliumchloridnur natürlichen Ursprungs
2.3 Spurennährstoffe
Spurennährstoffe*
2.4. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden
Mikroorganismenpräparate
(Pilze, Bakterien)*
Keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen.
3. Präparate
Pflanzliche ExtrakteExtrakte von Pflanzen wie Aufgüsse und Tee
Pflanzliche BrühenFlüssigkeit nach der Homogenisierung oder Abtrennung von in Wasser eingelegtem pflanzlichen Material
Biologisch-dynamische Präparate
4. Substrate
SubstrateTorfanteil max. 70 Vol. %.
5. Substrate für die Pilzproduktion
Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
5.1 Stallmist und tierische
Exkremente
Aus Biobetrieben
Stallmist von Tieren der Pferdegattung kann eingesetzt werden, sofern der Halter:a. Stroh aus biologischem Anbau ein setzt. b. Die Fütterungsrichtlinien der Bio-Verordnung einhält. c. Der Zertifizierungsstelle ein Kontrollrecht seiner Pferdehaltung gewährt.
5.2 Folgende Substrate, die nicht aus Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile****, sofern dieselben Substrate aus Biobetrieben nicht verfügbar sind und sofern der Bedarf von der Zertifizierungsstelle anerkannt ist:
StallmistGemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden.
Getrockneter Stallmist und getrockneter GeflügelmistTierarten müssen angegeben werden.
kompostierter Stallmist aus tierischen Exkrementen, einschliesslich GeflügelmistTierarten müssen angegeben werden.
Flüssige tierische Exkremente
(Gülle, Jauche)
Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.
5.3 Weitere Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh)Aus Biobetrieben.
5.4 Torf, HolzNicht chemisch behandelt.
5.5 Erzeugnisse mineralischen
Ursprungs
Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs.
5.6 Wasser, Erde
* Bei nachgewiesenem Bedarf
** Nachweisgrenze
*** nur Produkte, die nach Artikel 11 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001
(SR916.171 ) bewilligt sind
**** Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser
Anhang 3

(Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschränkungen nach der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 201365.

CodeBezeichnungAnwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungstierischen Ursprungs
E 153Pflanzenkohlenicht zulässignur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse zulässig
E 160b*Annatto, Bixin,
Norbixin
nicht zulässignur für roten Leicester-Käse, Double-Gloucester-Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zulässig
E 170Calciumcarbonatzulässig (darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden)zulässig (darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden)
E 220Schwefeldioxidnur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig
bei Obstwein: 100 mg/l ()
(
) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO 2
nur für Met zulässig
bei Met: 100 mg/l (*)
E 223Natriummetabisulfitnicht zulässignur für Krebstiere zulässig
E 224Kaliummetabisulfitnur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig
bei Obstwein: 100 mg/l ()
(
) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO 2
nur für Met zulässig
bei Met: 100 mg/l (*)
E 250Natriumnitritnicht zulässignur für Fleischerzeugnisse zulässig
nicht in Verbindung mit E 252 zulässig
Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO 2 : 80 mg/kg
Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO 2 : 50 mg/kg
E 252Kaliumnitratnicht zulässignur für Fleischerzeugnisse zulässig
nicht in Verbindung mit E 250 zulässig
Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO 3 : 80 mg/kg
Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO 3 : 50 mg/kg
E 270Milchsäurezulässigzulässig
E 290Kohlendioxidzulässigzulässig
E 296Apfelsäurezulässignicht zulässig
E 300Ascorbinsäurezulässignur für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen zulässig
E 301Natriumascorbatnicht zulässignur für Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat zulässig
E 306*stark tocopherolhaltige Extraktenur als Antioxidationsmittel zulässignur als Antioxidationsmittel zulässig
E 322*Lecithinzulässig
nur aus biologischer Produktion
zulässig
nur aus biologischer Produktion
E 325Natriumlactatzulässignur für Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischerzeugnisse zulässig
E 330Zitronensäurezulässigzulässig
E 331Natriumcitratzulässigzulässig
E 333Calciumcitratzulässignicht zulässig
E 334Weinsäure, L(+)–zulässignur für Met zulässig
E 335Natriumtartratzulässignicht zulässig
E 336Kaliumtartratzulässignicht zulässig
E 337Natrium-Kaliumtartratzulässignicht zulässig
E 341 (i)Monocalciumphosphatnur als Backtriebmittel zulässignicht zulässig
E 392*Extrakte aus RosmarinNur aus biologischer ProduktionNur aus biologischer Produktion
E 400Alginsäurezulässignur für Milcherzeugnisse zulässig
E 401NatriumalginatzulässigNur für Milcherzeugnisse und Wurstwaren auf Fleischbasis zulässig
E 402Kaliumalginatzulässignur für Milcherzeugnisse zulässig
E 406Agar-Agarzulässignur für Milch- und Fleischerzeugnisse zulässig
E 407Carrageenzulässignur für Milcherzeugnisse zulässig
E 410*Johannisbrotkernmehlzulässig
nur aus biologischer Produktion
zulässig
nur aus biologischer Produktion
E 412*Guarkernmehlzulässig
nur aus biologischer Produktion
zulässig
nur aus biologischer Produktion
E 414*Gummi arabicumzulässig
nur aus biologischer Produktion
zulässig
nur aus biologischer Produktion
E 415Xanthanzulässigzulässig
E 417Tarakernmehlnur als Verdickungsmittel zulässig
nur aus biologischer Produktion
nur als Verdickungsmittel zulässig
nur aus biologischer Produktion
E 418Gellannur in der stark acylhaltigen Form zulässig
nur aus biologischer Produktion
nur in der stark acylhaltigen Form zulässig
nur aus biologischer Produktion
E 422Glycerinnur für Pflanzenextrakte und Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig
nur pflanzlichen
Ursprungs
nur aus biologischer Produktion
nur für Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig
nur pflanzlichen Ursprungs
nur aus biologischer Produktion
E 440(i)*Pektinzulässignur für Erzeugnisse auf Milchbasis zulässig
E 460Cellulosenicht zulässignur für Gelatine zulässig
E 464Hydroxypropylmethylcellulosenur für die Herstellung
von Kapselhüllen
zulässig
nur für die Herstellung von Kapselhüllen zulässig
E 500Natriumcarbonatezulässigzulässig
E 501Kaliumcarbonatezulässignicht zulässig
E 503Ammoniumcarbonatezulässignicht zulässig
E 504Magnesiumcarbonatezulässignicht zulässig
E 509Calciumchloridnicht zulässignur für die Milchgerinnung zulässig
E 516Calciumsulfatnur als Träger zulässignicht zulässig
E 524Natriumhydroxidnur für die Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und zur Regulierung des pH-Wertes biologischer Aromastoffe zulässignicht zulässig
E 551Siliciumdioxidnur für getrocknete Kräuter und Gewürze in Pulverform sowie Aromastoffe zulässignur für Aromastoffe zulässig
E 553bTalkumzulässignur als Überzugmittel für Fleischerzeugnisse zulässig
E 901Bienenwachsnur als Überzugsmittel bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig
nur aus biologischer Bienenhaltung
nicht zulässig
E 903Carnaubawachsnur als Überzugsmittel bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig;
nur zur konservierenden Beschichtung von Früchten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (gemäss Anhang 7 Ziff. 46 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019 66 zur Pflanzengesundheitsverordnung)
nur aus biologischer Produktion
nicht zulässig
E 938Argonzulässigzulässig
E 939Heliumzulässigzulässig
E 941Stickstoffzulässigzulässig
E 948Sauerstoffzulässigzulässig
E 968Erythritnur aus biologischer Produktion ohne die Verwendung von Ionenaustauschverfahrennur aus biologischer Produktion ohne die Verwendung von Ionenaustauschverfahren
* Zur Berechnung für die Zwecke nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden Lebensmittelzusatzstoffe, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
BezeichnungAnwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungstierischen Ursprungs
WasserTrinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201667über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und DuschanlagenTrinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
Calciumchloridnur als Koagulationsmittel zulässignur für die Herstellung von Wurstwaren auf Fleischbasis zulässig
Calciumcarbonatzulässignicht zulässig
Calciumhydroxidzulässignicht zulässig
Calciumsulfatnur als Koagulationsmittel zulässignicht zulässig
Magnesiumchlorid (Nigari)nur als Koagulationsmittel zulässignicht zulässig
Kaliumcarbonatenur zum Trocknen von Trauben zulässignicht zulässig
Natriumcarbonatezulässigzulässig
Milchsäurenicht zulässignur zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung zulässig
L-(+)-Milchsäure aus
der Fermentation
nur für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten zulässignicht zulässig
Zitronensäurezulässigzulässig
Natriumhydroxidnur für die Zuckerherstellung, für die Herstellung von Öl (ausgenommen Olivenöl) und für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten zulässignicht zulässig
Naturgipsnur für die Zuckerherstellung zulässignicht zulässig
Schwefelsäurenur für die Zuckerherstellung zulässignur für die Gelatineherstellung zulässig
Hopfenextraktnur für antimikrobielle Zwecke zulässig
wenn verfügbar aus biologischer Produktion
nicht zulässig
Pinienharzextraktnur für antimikrobielle Zwecke zulässig
wenn verfügbar aus biologischer Produktion
nicht zulässig
Salzsäurenicht zulässignur für die Gelatineherstellung und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer- und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas zulässig
Ammoniumhydroxidnicht zulässignur für die Gelatineherstellung zulässig
Wasserstoffperoxidnicht zulässignur für die Gelatineherstellung zulässig
Kohlendioxidzulässigzulässig
Stickstoffzulässigzulässig
Ethanolnur als Lösemittel
zulässig
nur als Lösemittel zulässig
Gerbsäurenur als Filtrierhilfe
zulässig
nicht zulässig
Eiweissalbuminzulässignicht zulässig
Erbsenproteinnur für die Klärung von Fruchtsäften, Obstweinen und Obstessig zulässignicht zulässig
Kaseinzulässignicht zulässig
Gelatinezulässignicht zulässig
Hausenblasezulässignicht zulässig
Pflanzenölenur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig
nur aus biologischer Produktion
nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig
nur aus biologischer Produktion
Siliciumdioxid als Gel
oder kolloidale Lösung
zulässignicht zulässig
Aktivkohlezulässigzulässig
Talkumnur in Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b zulässignicht zulässig
Bentonitzulässignur als Verdickungsmittel für Met zulässig
Cellulosezulässignur für die Gelatineherstellung zulässig
Kieselgurzulässignur für die Gelatineherstellung zulässig
Perlitzulässignur für die Gelatineherstellung zulässig
Haselnussschalenzulässignicht zulässig
Reismehlzulässignicht zulässig
Bienenwachsnur als Trennmittel
zulässig
nur aus biologischer Bienenhaltung
nicht zulässig
Carnaubawachsnur als Trennmittel
zulässig
nur aus biologischer Produktion
nicht zulässig
Essigsäure/Essignur aus biologischer Produktion und aus natürlicher Fermentation zulässignur für Fischerzeugnisse zulässig
nur aus biologischer Produktion und aus natürlicher Fermentation zulässig
Thiaminhydrochloridnur für die Herstellung
von Obstweinen (einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig
nur für die Herstellung von Met zulässig
Diammoniumphosphatnur für die Herstellung
von Obstweinen (einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig
nur für die Herstellung von Met zulässig
Heublumenpulvernicht zulässignur zur Lochbildung bei der Käseherstellung zulässig
nur aus biologischer Produktion
Holzfaserzulässig
beschränkt auf
zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz. Das Holz muss frei von toxischen
Bestandteilen sein
(Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende und mikrobielle Toxine)
zulässig
beschränkt auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz. Das Holz muss frei von toxischen Bestandteilen sein (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende und mikrobielle Toxine)
2. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Holz, Späne und Mehle von
unbehandelten Hölzern
Raucherzeugung zum Räuchern
Klebstoffe, natürlicher HerkunftAnbringen von Etiketten auf Käselaiben
Natürliche Farbstoffe nach Artikel 95 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201668über Lebensmittel tierischer HerkunftFärben von Eierschalen
SchellackÜberzugsmittel für Eier
AmmoniumhydroxidHilfsstoff für Überzugsmittel für Eier
Ca- und Mg-SilicatÜberzugsmittel für Eier
AscheBehandlung von Käserinde
Natürliche tierische FetteÜberzugsmittel für Eier
Allgemein lebensmittelrechtlich
zulässige Farbstoffe
Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse

Teil C: Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

ZutatBesondere Bedingungen und Einschränkungen
Arame-Algen (Eisenia bicyclis ), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme ), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Rinde des Pau-d’Arco-Baums (Handroanthus impetiginosus )
(«lapacho»)
Anwendung nur in Kombucha und Kräuterteemischungen
DärmeAus natürlichen Rohstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs gewonnen
Gelatineaus anderen Tierarten als Schwein gewonnen
Milchmineralien, pulverförmig oder flüssigNur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen
Wildfisch und wild lebende Wassertiere, sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellte VerarbeitungserzeugnisseGewinnung nur aus nachhaltiger Fischerei
Nur wenn aus der biologischen Aquakultur gemäss anerkannten internationalen Standards nicht verfügbar
Anhang 3a

(Art. 3a )

Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen

NameAnwendungsbedingungen
PrimärhefeHefezubereitungen/
-formulierungen
Calciumchloridzulässignicht zulässig
Kohlendioxidzulässigzulässig
Zitronensäurenur zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung zulässignicht zulässig
Milchsäurenur zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung zulässignicht zulässig
Stickstoffzulässigzulässig
Sauerstoffzulässigzulässig
Kartoffelstärkenur zur Filterung zulässig
nur aus biologischer Produktion
nur zur Filterung zulässig
nur aus biologischer Produktion
Natriumcarbonatenur zur Regulierung des pH-Werts zulässignur zur Regulierung des
pH-Werts zulässig
Pflanzenölenur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig
nur aus biologischer Produktion
nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig
nur aus biologischer Produktion
Anhang 3b

(Art. 3c und 16a )

Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft

  1. Massgebend ist die folgende Fassung der Verordnung (EU) 2018/848: Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/405, ABl. L, 2025/405, 26.2.2025.
  2. Für die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf die in der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, ist die folgende Fassung massgebend: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1143, ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024.
Anhang 4
Anhang 4a
Anhang 5

(Art. 4a bisAbs. 1)

Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung

Die Anforderungen für das RAUS-Programm der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201369(DZV) sind einzuhalten. Für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung, die nicht unter Artikel 73 Buchstaben c und d DZV fallen, gelten die Anforderungen sinngemäss.

1 Ausläufe und Haltungsgebäude

11 Allgemeine Grundsätze
  1. Auf Grünflächen dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass ein Überweiden vermieden wird.
  2. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 8 aufgeführten Produkte verwendet werden.
  3. Laufhöfe und Aussenklimabereiche sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Umwelt, namentlich die ober- und unterirdischen Gewässer, nicht gefährdet werden.
12 Säugetiere
  1. Die Haltung von Kälbern, Lämmern und Ziegen in Einzelboxen ist nicht zulässig, wenn die Tiere älter als eine Woche sind.
  2. Tiere der Schweinegattung sind in Gruppen zu halten, ausser während der Deckzeit (maximal 10 Tage), wenige Tage vor dem Abferkeln und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.
13 Geflügel
  1. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
    1. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche (begehbare Fläche) muss eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Sie muss mit ausreichend Streumaterial bedeckt sein;
    2. bei Perlhühnern müssen mindestens 20 cm Sitzstangen pro Tier zur Verfügung stehen;
    3. jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4800 Mastpoulets
    3000 Legehennen 5200 Perlhühner 4000 weibliche Flug- oder Pekingenten 3200 männliche Flug- oder Pekingenten 3200 sonstige Enten 2500 Gänse oder Truten; d. im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m2.
  2. Die Besatzdichte im Stall beträgt bei Legehennen maximal 5 Tiere pro m2permanent zugängliche Fläche und bei Mastgeflügel in festen Ställen maximal 20 kg Lebendgewicht pro m2. Bei Truten beträgt die maximale Besatzdichte in der 1. bis 6. Lebenswoche 30 kg und danach 36,5 kg Lebendgewicht pro m2.
  3. Die Weidefläche beträgt pro Legehenne 5 m2, pro Trute 10 m2einschliesslich eines Schattenplatzes von mindestens 1/3 m2und pro Mastgeflügel 2 m2, gegebenenfalls unterteilt in mehrere Koppeln.
  4. Pro 5 Legehennen steht ein Einzelnest zur Verfügung, oder 100 cm2Nestfläche pro Tier bei Gruppennestern.
  5. Ab 50 Tieren ist eine Bestandeskontrolle zu führen.
  6. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden (kein Niederfrequenzlicht), um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden eingehalten werden muss.
  7. Truten haben im Stall und im Auslauf die Möglichkeit zu Beschäftigungen wie «Zupfen».
  8. Wassergeflügel hat stets Zugang zu einem fliessenden Gewässer, einem Teich oder einem See, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.
  9. Geflügel muss während mindestens einem Drittel seines Lebens Zugang zu den Auslaufflächen haben, soweit die Witterungsbedingungen dies erlauben.

2 Fütterung

  1. Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter.
  2. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleichwertige Produkte.
  3. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann bis auf 35 Prozent der gesamten Futterration von Schweinen, gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden.
  4. Für Schweine über 35 kg darf in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2030 nicht biologisches Kartoffelprotein eingesetzt werden, falls biologisches Kartoffelprotein nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Der Anteil des nicht biologischen Kartoffelproteins darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Schweine über 35 kg betragen.
  5. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zusatz der in Anhang 7 Teil A 1 (Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs), Teil B 2a) (Vitamine und Provitamine) und Teil B 3 b) (Spurenelemente) genannten Erzeugnisse zulässig.
  6. Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Teil B 1 b) (Antioxidationsmittel), Teil B 1g), i) (Bindemittel und Trennmittel), Teil B 2 b) (Aromastoffe), sowie in Kategorie 4 (zootechnische Zusatzstoffe) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden.
  7. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von gentechnisch veränderte Organismen oder von deren Derivaten hergestellt worden sein oder solche enthalten.
Anhang 6

(Art. 4a bisAbs. 2)

Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung

TiereGesamtfläche
(Stall und Auslauffläche)
mindestens … m2/Tier
Nicht säugende Zuchtsauen2,8
Zuchteber10
Remonten und Mastschweine über 60 kg1,65
Remonten und Mastschweine unter 60 kg1,10
Abgesetzte Ferkel0,80

Die Anforderungen an die minimalen Auslaufflächen nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV70sind einzuhalten.

Anhang 7

(Art. 4b Abs. 1 Bst. b)

Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe

Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201171und der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 201172(FMBV) bleiben vorbehalten.

Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte

Die Nummern im Katalog der Einzelfuttermittel sind Anhang 1.4 Ziffer 3 FMBV entnommen.

1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs
Nummer im Katalog der EinzelfuttermittelBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
11.1.1Calciumcarbonat
11.1.2Kohlensaurer Muschelkalk
11.1.4Kohlensaurer Algenkalk (Maerl‑Kalk)
11.1.5Lithothamnium
11.1.13Calciumgluconat
11.2.1Magnesiumoxid
11.2.4Magnesiumsulfat, wasserfrei
11.2.6Magnesiumchlorid
11.2.7Magensiumcarbonat
11.3.1Dicalciumphosphat
11.3.3Monocalciumphophat
11.3.5Calcium-Magensiumphosphat
11.3.8Magnesiumphosphat
11.3.10Mononatriumphosphat
11.3.16Calcium-Natrium-Phosphat
11.3.17Monoammoniumphosphat (Ammoniumhygrogenorthophosphat)Nur für Aquakulturen
11.3.19PentanatriumtriphosphatNur für Heimtiere
11.3.27DinatriumdhydrogendiphosphatNur für Heimtiere
11.4.1Natriumchlorid
11.4.2Natriumbicarbonat
11.4.4Natriumcarbonat
11.4.6Natriumsulfat
11.5.1Kaliumchlorid
2. Sonstige Futtermittel-Ausgangsprodukte
Nummer im Katalog der EinzelfuttermittelBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
10Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen WassertierenEs sind nur Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei zugelassen, die ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden. Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Verwendung: 1. Die Erzeugnisse dürfen nur für Nichtpflanzenfresser verwendet werden. 2. Fischproteinhydrolysat darf nur für Jungtiere verwendet werden.
ex 12.1.5HefenHefen aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis , inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind
wenn nicht aus biologischer Produktion verfügbar
ex 12.1.12HefenerzeugnisseFermentationserzeugnis aus Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergensis , inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind, enthält Hefe
wenn nicht aus biologischer Produktion verfügbar
Kräuter
Melassen
Gewürze
Es gilt die folgende Einschränkung für die Verwendung:
Die Verwendung muss auf 1 Prozent der Futterration einer bestimmten Art beschränkt sein, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

Teil B Futtermittelzusatzstoffe

Die Kennnummern und Funktionsgruppen sind den Anhängen 2 und 6.1 FMBV entnommen.

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe a) Konservierungsmittel:

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
1a200Sorbinsäure
1k236Ameisensäure
1k237iNatriumformiat
1a260Essigsäure
1a270Milchsäure
1k280Propionsäure
1a330Zitronensäure

Funktionsgruppe b) Antioxidationsmittel:

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
1b306(i)Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen
1b306(ii)Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichem Öl (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

Funktionsgruppe c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
E 415Xanthan
E 412Guarkernmehl
1c322
1e322i
Lecithinenur aus biologischen Rohstoffen, Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakulturtiere
E 407Carrageennur für Heimtiere

Funktionsgruppen g) Bindemittel und i) Trennmittel

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
E 535NatriumferrocyanidHöchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)
E551bKolloidales Siliziumdioxid
E551cKieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)
1m558iBentonit
E559Kaolinit-Tone, asbestfrei
E560Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit
E562Sepiolit
E566Natrolith-Phonolith
1g568Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

Funktionsgruppe k) Silierzusatzstoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
1k
1k236
1k237
1k280
1k281
Enzyme, Mikroorganismen
Ameisensäure
Natriumformat
Propionsäure
Natriumpropionat
Nur für die Sicherstellung einer angemessenen Gärung zugelassen
2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe b) Aromastoffe

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
ex2aAstaxanthinNur aus biologischen Quellen wie Schalen biologisch erzeugter Krebstiere
Nur im Futter für Lachse und Forellen im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse
Ist kein Astaxanthin aus biologischen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quellen wie astaxanthinreichen Phaffia rhodozyma verwendet werden
ex2bAromastoffeNur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschliesslich Edelkastanienextrakt (Castanea sativa Mill.)
3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
3aVitamine und ProvitamineAus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen Wenn nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügbar, sind synthetisch gewonnene Vitamine und Provitamine zugelassen, wobei Folgendes gilt: – Für Monogastriden dürfen nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind. – Für Wiederkäuer dürfen nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.
3a370TaurinNur für Katzen und Hunde, falls verfügbar nicht synthetischen Ursprungs
3a920BetainanhydratNur für Monogastriden
Aus biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs

Funktionsgruppe b) Spurenelemente

Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
3b101Eisen(II)carbonat (Siderit)
3b103Eisen(II)sulfat-Monohydrat
3b104Eisen(II)sulfat-Heptahydrat
3b201Kaliumjodid
3b202Kalciumjodat, wasserfrei
3b203Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei
3b304Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat
3b402Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat
3b404Kupfer(II)-oxid
3b405Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat
3b409Dikupferchlorid-Trihydroxid
3b502Mangan(II)-oxid
3b503Mangan(II)sulfat, Monohydrat
3b603Zinkoxid
3b604Zinksulfat-Heptahydrat
3b605Zinksulfat-Monohydrat
3b609Zinkchloridhydroxid-Monohydrat
3b701Natriummolybdat-Dihydrat
3b801Natriumselenit
3b802Gecoatetes Natriumselenit-Granulat
3b803Natriumselenat
3b810Selenhefe,Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert
3b811Selenhefe,Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert
3b812Selenhefe,Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert
3b817Selenhefe,Saccharomyces cerevisiae NCYC R645, inaktiviert

Funktionsgruppe c) Aminosäuren, deren Salze und analoge Produkte

Kennnummer
oder Funktionsgruppe
BezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
3c3.5.1
und 3c352
L-Histidin-Monohydrochlorid-MonohydratHergestellt durch Fermentation. Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch andere in diesem Anhang aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken.
4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe
Kennnummer oder FunktionsgruppeBezeichnungBesondere Bedingungen und Einschränkungen
4a, 4b, 4c und 4dEnzyme und Mikroorganismen
Anhang 8

(Art. 4c )

Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)

Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte. Sie dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200573zugelassen, mitgeteilt oder anerkannt sind.

1. Zugelassene Stoffe

– Kali- und Natronseifen – Wasser und Dampf – Kalkmilch – Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge) – Ätznatron – Ätzkali – Wasserstoffperoxid – natürliche Pflanzenessenzen – Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und
Essigsäure – Alkohol – Salpetersäure (Melkausrüstungen) – Phosphorsäure (Melkausrüstungen) – Formaldehyd – Natriumcarbonat – Branntkalk – Kalk

2. Ferner sind zugelassen

– Produkte für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften, die in
der Liste der Biozidprodukte zur Reinigung und Entkeimung von Melkma
schinen zugelassen sind74.

3. Stoffe, die nicht als Biozidprodukte zur Desinfektion verwendet werden dürfen

– Ätznatron – Ätzkali – Oxalsäure – Natürliche Pflanzenessenzen, ausser Leinöl, Lavendelöl und Pfefferminzöl – Salpetersäure – Phosphorsäure – Natriumcarbonat – Kupfersulfat – Kaliumpermanganat – Kamelienölkuchen aus natürlichen Kameliensamen – Huminsäure – Peroxyessigsäure, ausser Peressigsäure

Anhang 9

(Art. 16c und 16f )

Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder Behörde (Name, Adresse und Codenummer)2. Einfuhr gemäss:
Bio-Verordnung, Artikel 23
(Länderliste) □
Bio-Verordnung, Artikel 23a
(Anerkennung von Zertifizierungsstellen
und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste) □
3. Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung4. Exporteur (Name und Adresse)
5. Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses (Name und Adresse)6. Kontrollstelle oder -behörde
(Name, Adresse und Codenummer)
7. Ursprungsland8. Ausfuhrland
9. Abfertigungsland/Eingangsort10. Bestimmungsland
11. Importeur (Name, Adresse und
EORI-Nummer
12. Erster Empfänger in der Schweiz
(Name und Adresse)
13. Beschreibung der Erzeugnisse
Zolltarifnummer Verkehrsbezeichnung Anzahl Packstücke Losnummer Nettogewicht
14. Containernummer15. Nummer des Zollverschlusses16. Gesamtbruttogewicht
17. Transportmittel zum Eingangsort in die Schweiz
Verkehrsträger
Kennzeichen
Internationale Beförderungspapiere
18. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde
Hiermit wird bestätigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen gemäss Artikel 16 d Absatz 1 ausgestellt worden ist, und die Produkte gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 75 hergestellt wurden.
Datum:
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person
Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde
19. Zollager □ aktive Veredelung □
Name und Adresse des Unternehmers
Zertifizierungsstellen oder Behörde (Name, Adresse und Codenummer)
Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zolllager oder die aktive Veredelung
20. Prüfung der Sendung durch die zuständige Zertifizierungsstelle der Schweiz
Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollstelle der Zollanmeldung)
Datum:
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel
21. Erklärung des ersten Empfängers
Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5
der Bio-Verordnung erfolgt ist.
Name des UnternehmensDatum
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Teil B: Teilkontrollbescheinigung

Schweizerische Eidgenossenschaft
Teilkontrollbescheinigung Nr. …

1. Zertifizierungsstelle oder Behörde, die die zu Grunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat
(Name, Adresse und Codenummer)
2. Einfuhr gemäss:
Bio-Verordnung, Artikel 23
(Länderliste) □
Bio-Verordnung, Artikel 23a
(Anerkennung von Zertifizierungsstellen
und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste) □
3. Laufende Nummer der zu Grunde
liegenden Kontrollbescheinigung
4. Unternehmen, das die ursprüngliche Sendung in Partien aufgeteilt hat
(Name und Adresse)
5. Kontrollstelle oder -behörde
(Name, Adresse und Codenummer)
6. Importeur der ursprünglichen Sendung (Name, Adresse und EORI-Nummer)
7. Ursprungsland
der ursprünglichen Sendung
8. Ausfuhrland
9. Abfertigungsland/Eingangsort10. Bestimmungsland
11. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse)
12. Beschreibung der Erzeugnisse
Zolltarifnummer Anzahl Packstücke Nettogewicht der Partie und Nettogewicht der ursprünglichen Sendung
13. Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle
Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt.
Datum:
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person
Stempel der zuständigen Stelle
14. Erklärung des Empfängers der Partie
Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio‑Verordnung erfolgt ist.
Name des Unternehmens
Datum:
Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person
Anhang 10

(Art. 16i )

Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts

zur Zeit noch kein Eintrag

Anhang 11
Anhang 12

(Art. 4e )

Vorlage für den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen über die Kontrollen im Sektor der biologischen Produktion

ZertifizierungsstelleAnzahl eingetragener Unternehmen pro ZertifizierungsstelleAnzahl eingetragener UnternehmenAnzahl regulärer KontrollenAnzahl zusätzlicher risikobasierter KontrollenKontrollen insgesamt
Landwirtschaftliche Produzenten
*
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Landwirtschaftliche Produzenten
*
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Landwirtschaftliche Produzenten
*
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Landwirtschaftliche Produzenten
*
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
ZertifizierungsstelleAnzahl unangemeldeter KontrollenAnzahl analysierter ProbenAnzahl Proben, die auf einen Verstoss gegen die Bio-Verordnung und diese Verordnung schliessen lassen
Landwirtschaftliche Produzenten
*
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Landwirtschaftliche Produzenten
*
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Landwirtschaftliche Produzenten
*
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
ZertifizierungsstelleAnzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse – GESAMT (1)Anzahl Vermarktungsauflagen
(betreffend den Biostatus von Produkten)(2)
Anzahl Aberkennungen bzw. nicht Anerkennungen von Landwirtschaftsbetrieben(3)
Landwirtschaftliche Produzenten*Landwirtschaftliche Produzenten*Landwirtschaftliche Produzenten*
ZertifizierungsstelleAnzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse – GESAMTAnzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse A (4)Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse B (4)Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse C (4)Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse D (4)
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***
Verarbeiter
**
ImporteurExporteurAndere Unternehmen
***

(1)Alle Unregelmässigkeiten und Verstösse, auch solche die zu keiner Massnahme geführt haben.

(2)Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche zu einer Vermarktungsauflage und einer damit verbundenen Massnahme geführt haben.

(3)Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche die Aberkennung bzw. nicht Anerkennung des biologischen Status zur Folge haben.

(4)Gemäss den Sanktionsstufen A bis D der Weisung des BLW an die Zertifizierungsstellen zur Harmonisierung ihres Vorgehens bei Unregelmässigkeiten im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel.

  • «Landwirtschaftliche Produzenten» umfassen Produzenten, die ausschliesslich Produzenten sind, Produzenten, die auch Verarbeiter sind, Produzenten, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.

** «Verarbeiter» umfassen Verarbeiter, die ausschliesslich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.

*** «Andere Unternehmen» umfassen Händler (Grosshändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmen

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  2. SR 910.18

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 733).

  7. SR 817.022.41

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3591).

  9. SR 817.022.14

  10. SR 817.022.104

  11. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  12. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

  13. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6357).

  14. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 733).

  15. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse, ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 45–47.

  16. SR 817.022.104

  17. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  18. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  19. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 716).

  20. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 744).

  21. SR 916.307

  22. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  23. [AS 2007 6411, 2008 2275Ziff. II 15871, 2009 6365, 2010 2525Ziff. II, 2011 5297Anhang 2 Ziff. 7.AS 2012 6407Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 (SR 916.310 ).

  24. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

  25. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

  26. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3979).

  27. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

  28. SR 916.401

  29. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4895).

  30. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  31. SR 916.401

  32. [AS 2007 6411, 2008 2275Ziff. II 15871, 2009 6365, 2010 2525Ziff. II, 2011 5297Anhang 2 Ziff. 7.AS 2012 6407Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 (SR 916.310 ).

  33. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

  34. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5863).

  35. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  36. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

  37. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

  38. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5461).

  39. Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4.

  40. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  41. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3591).

  42. SR 943.03

  43. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Fassung gemäss ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.

  44. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  45. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  46. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  47. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  48. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  49. Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  50. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6349).

  51. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024 (AS 2024 636). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 716).

  52. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4519).

  53. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).

  54. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3591).

  55. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 683).

  56. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  57. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4367).

  58. SR 817.022.104

  59. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  60. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 636).

  61. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 716).

  62. SR 916.161

  63. SR 817.0

  64. SR 916.171

  65. SR 817.022.31

  66. SR 916.201

  67. SR 817.022.11

  68. SR 817.022.108

  69. SR 910.13

  70. SR 910.13

  71. SR 916.307

  72. SR 916.307.1

  73. SR 813.12

  74. Die Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder kostenlos unter der Internetadresse:www.cheminfo.chabgerufen werden.

  75. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.