Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

910.11GebV-BLWFederal Council Ordinance01.08.2006

(GebV-BLW)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971
und auf Artikel 181 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982,3

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich
  1. Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope und seines Gestüts, für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und dessen Ausführungserlassen sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19924, die das BLW erbringt.5
  2. Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
  1. Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.
  2. Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6–14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
Art. 3
Art. 3a Verzicht auf Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik;
  2. Verfügungen betreffend Finanzhilfen und Abgeltungen;
  3. 7 die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die ausschliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU-Rechtsumsetzung unterstützen.
Art. 4 Gebührenbemessung
  1. Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2. 1bis. Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20188gilt Anhang 3.9
  2. Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
  3. Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
  4. Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169–171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.10
Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das BLW Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.

Art. 5a Bezug von Milchdaten und Auswertungen

Die Gebühren nach Anhang 2 sind im Voraus zu entrichten.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. Oktober 200011über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen

Franken /
effektive Kosten
1Bio-Verordnung vom 22. September 199712
1.1Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9)200
1.2Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 16k Abs. 3)250
1.3Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen100
2Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom
7. Dezember 199813
2.1Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der
Zonengrenzen (Art. 6)
300
2.2Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch
600
2.3Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller
1200
3Verordnung des BLW vom 1. Februar 201914über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr
3.1Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)Effektive Kosten
3.2Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b)Effektive Kosten
3.3Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2)Effektive Kosten
4Vermehrungsmaterial-Verordnung vom
7. Dezember 199815
4.1Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9)150
4.2Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4):
4.2.1Probenahme50
4.2.2Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von:
a. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen55
b. anderen Arten90
5Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom
7. Dezember 199816
5.1Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17);
jährliche Gebühr für:
a. Kartoffeln:
1. eine Sorte4000
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters
4500
b. anderen Arten:
1. eine Sorte2500
2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters
3000
5.2Offizielle Feldbesichtigung, pro Stunde (Art. 23 Abs. 4)30
5.3Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten, pro Probe (Art. 24 Abs. 3)40
5.4Prüfung und Genehmigung einer Sortenbezeichnung (Art. 16a )100
6
7Düngerverordnung vom1. November 202317
7.1Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 20)200
8Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201118
8.1Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Art. 20)100
8.2Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines
Futtermittelzusatzstoffs (Art. 22)
1400
8.3Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die GVO-Futtermittelliste (Art. 62)
1400
8.4Futtermittelkontrolle (Art. 70), sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2
berechnet
70
8.5Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung (Art. 31) oder
Erweiterung einer Zulassung (Art. 22) für Futtermittelzusatzstoffe
400
8.6Verstärkte Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 58 in Verbindung mit Art. 3 Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Okt. 201119), Gebühr pro Sendung50
8.7Analysen im Rahmen verstärkter Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern (Art. 58 in Verbindung mit Art. 3 Futtermittelbuch-Verordnung)tatsächliche
Ausgaben
9
10Verordnung vom 23. Oktober 201320über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
10.1Anschluss eines externen Informationssystems an das IAM‑System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4):
a. einmalige Pauschale für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anschluss1300–3300
b. jährliche Pauschale zur Deckung von Lizenz- und Supportkosten500–2000
10.2Gesuch um Einrichtung einer Abrufmöglichkeit für Dritte (Art. 27 Abs. 9):
a. einmalige Pauschale für die Behandlung des ersten Gesuchs1900
b. einmalige Pauschale für die Behandlung jedes weiteren Folgegesuchs700
10.3Einrichtung und Betrieb des Datenabrufs und Aufbereitung der Daten (Art. 27 Abs. 9):
a. einmalige Pauschale für die Einrichtung des Datenabrufs500
b. jährliche Pauschale zur Deckung der Betriebskosten des Datenabrufs200
c. jährliche Pauschale zur Deckung der Kosten für die periodische Aufbereitung der Daten, abhängig von der Anzahl Personen, die ihr Einverständnis zum Datenabruf gegeben haben600–3200
Anhang 2

(Art. 4 Abs. 1 und Art. 5a )

Gebühren für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen

Franken
inkl. MWST
1Einzelbetriebliche Milchdaten
1.1Einzelbetriebliche Daten über die Milchproduktion
a. Monatliche Einlieferung und Adresse
(Name; Vorname; Strasse; Nr.; PLZ; Ort)
0.20 je Milchproduzent/in
b. Zusätzlich zu Bst. a. verfügbare Daten: – Kantonszugehörigkeit – Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb – Einteilung Produktionskataster nach Gebiet (Berg/Tal) – Anzahl Milchkühe – Produktionsrichtung (bio/konv.)Einzelbetriebliche Milchdaten (Bst. a und b) 0.25 je Milchproduzent/in
c. Zusätzlich zu Bst. a. oder zu Bst. a. und b. verfügbare Daten: – Gemeindezugehörigkeit – Einteilung Produktionskataster nach Zonen – Anzahl GVE – Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)Einzelbetriebliche Milchdaten (Bst. a und c) 0.25; (Bst. a, b und c)
0.30 je Milchproduzent/in
d. Eventuell zusätzlich verfügbare einzelbetriebliche Daten
auf Anfrage
maximal 0.30 je Milchproduzent/in
1.2Einzelbetriebliche Daten über die Milchverwertung
e. Monatliche Verwertungsmengen pro Produkt und pro
Milchverwerter/in inklusive folgende Daten: – Gemeindezugehörigkeit – Kantonszugehörigkeit – Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb – Direktvermarkter/in ja/nein – Verwertung von Bio-Milch ja/nein – Verwertung von silofreier Milch ja/nein
0.50 je Verarbeitungsprodukt nach Produktliste TSM und je Milchverwerter/in, höchstens jedoch 5 je Milchverwerter/in
1.3Keine Gebühren werden erhoben
a. von Meldepflichtigen, die selber gemeldete Milchdaten beziehen
b. beim Bezug von Milchdaten nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 200221über die Branchen- und Produzentenorganisationen
2Standardauswertungen
Jahresabonnement für den Zugang zur Auswertungsplattform des BLW, um Standardauswertungen der folgenden Bereiche abrufen zu können: – Strukturen Milchwirtschaftsbetriebe Schweiz – Verwertung – Markt – Ausgaben des BundesAbonnement für 1 natürliche Person 300 pro Jahr;
Firmenabonnement (2–5 natürliche Personen) 600 pro Jahr
3Individuelle Auswertungen auf Anfrage und Bezug
von einzelnen Standardauswertungen
– Individuelle Auswertung (keine einzelbetrieblichen Daten) auf der Basis der vorhandenen MilchdatenNach Aufwand: zu einem Stundensatz von 100
– Bezug von einzelnen Standardauswertungen, für welche
die interessierte Person kein Abonnement gelöst hat
Anhang 3

(Art. 4 Abs. 1bis)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV)

Franken/Zeitaufwand/ effektive Kosten
1Laboranalysen, die von Agroscope und vom Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) durchgeführt werdeneffektive Kosten
2Periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausstellung von Pflanzenpässen (Art. 78 Abs. 1):
a. Anreisepauschale100
b. Durchführung der KontrollenZeitaufwand
3Durchführung der Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen und bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurdeZeitaufwand
4Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern an der Eingangsstelle, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 43 Abs. 1):
a. Grundgebühr pro Sendung50
b. zusätzliche Gebühr pro Teilsendung10
5Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern bei einem zugelassenen Empfänger oder Kontrollort, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 47 Abs. 2):
a. AnreiseZeitaufwand
b. Durchführung der KontrollenZeitaufwand
6Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen (Art. 53) und Anerkennung als zugelassener Empfänger im Rahmen der Drittlandeinfuhr (Art. 47 Abs. 2):
a. Grundgebühr für die Ausstellung50
b. Anreisepauschale100
c. Abnahme der Quarantänestation, geschlossenen Anlage oder des Betriebs des zugelassenen EmpfängersZeitaufwand
7Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):
a. Grundgebühr für die Ausstellung50
b. zusätzliche administrative Abklärungen zur Vervollständigung des GesuchsZeitaufwand
c. Anreisepauschale100
d. Durchführung der KontrollenZeitaufwand
8Ausstellung eines Pflanzenpasses durch den EPSD (Art. 83 Abs. 4):
a. Grundgebühr für die Ausstellung50
b. Anreisepauschale100
c. Durchführung der KontrollenZeitaufwand
9Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:
a. für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)50
b. für die Einfuhr von Waren (Art. 37)50
c. für die Überführung von Waren in Schutzgebiete (Art. 42)50
d. für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)50
10Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen (Art. 77)50
11Amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen50

Footnotes

  1. SR 172.010

  2. SR 910.1

  3. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1615).

  4. SR 431.01

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 675).

  6. SR 172.041.1

  7. Eingefügt durch Anhang der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4279).

  8. SR 916.20

  9. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1615).

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4491).

  11. [AS 2000 2698; 2001 1191Art. 51 Ziff. 5; 2003 152Ziff. II,5319; 2005 3035Art. 69 Ziff. 1]

  12. SR 910.18

  13. SR 912.1

  14. SR 916.145.211

  15. SR 916.151

  16. SR 916.151.1

  17. SR 916.171

  18. SR 916.307

  19. SR 916.307.1

  20. SR 919.117.71

  21. SR 919.117.72