Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen

857.5Federal Act01.01.1984

vom 9. Oktober 1981 (Stand am 1. Januar 2019)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34quinquiesund 64bisder Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates vom 27. August 19792und die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 19803zu den parlamentarischen Initiativen und den Standesinitiativen betreffend Schwangerschaftsabbruch,

beschliesst:

Art. 1 Beratungsstellen
  1. Bei Schwangerschaft haben die unmittelbar Beteiligten Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Hilfe.
  2. Sie werden über die privaten und öffentlichen Hilfen, auf die sie bei Fortsetzung der Schwangerschaft zählen können, über die medizinische Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs und über die Schwangerschaftsverhütung orientiert.
  3. Die Kantone errichten Stellen für eine umfassende Schwangerschaftsberatung. Sie können solche Stellen gemeinsam errichten, bestehende anerkennen sowie für die Einrichtung und den Betrieb private Organisationen heranziehen.
  4. Die Beratungsstellen müssen über genügend Mitarbeiter und finanzielle Mittel verfügen, um die Beteiligten ohne Verzug unentgeltlich zu beraten und ihnen die notwendige Hilfe zu gewähren.
Art. 2 Amts- und Berufsgeheimnis
  1. Die Mitarbeiter der Beratungsstellen sowie die von ihnen beigezogenen Drittpersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches4. Artikel 321 Ziffer 3 des Strafgesetzbuches (Zeugnis- und Auskunftspflicht) ist nicht anwendbar; die Zeugnispflichten nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075bleiben vorbehalten. Im Verkehr mit der Kindesschutzbehörde sind die Artikel 314c Absatz 2 und 314e Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches6anwendbar.78
  2. Erwirkt jemand finanzielle Leistungen durch unwahre Angaben oder betrügerische Machenschaften, so entfällt die Pflicht zur Geheimhaltung dieses Sachverhaltes.
Art. 3 Bestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone Bestimmungen über die Beratungsstellen.

Art. 4 Referendum, Inkrafttreten
  1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
  2. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19849

Footnotes

  1. [BS 1 3;AS 1972 1481]

  2. BBl 1979 II 1037

  3. BBl 1980 III 1047

  4. SR 311.0

  5. SR 312.0

  6. SR 210

  7. Satz eingefügt gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. Dez. 2017 (Kindesschutz), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 2947;BBl 2015 3431).

  8. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 30 der Strafprozessverordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085).

  9. BRB vom 12. Dez. 1983