Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben

843.143.1Departmental Ordinance01.02.1998

vom 29. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,

gestützt auf Artikel 51 der Verordnung vom 30. November 19812
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zusätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).

Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten
  1. Die Grenzen der Erstellungskosten für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden wie folgt festgesetzt:
PHHZimmerzahlNutzwert der Wohnung
und der Wohnanlage
Mietwohnung
Fr.
Eigentumswohnung
Fr.
Einfamilienhaus
Fr.
11genügend120 000140 000
gut145 000170 000
hervorragend170 000200 000
22genügend145 000170 000
gut170 000200 000
hervorragend195 000230 000
33genügend170 000200 000
gut195 000230 000
hervorragend225 000260 000
43–4genügend195 000230 000320 000
gut225 000260 000350 000
hervorragend255 000290 000375 000
54–5genügend225 000260 000350 000
gut255 000290 000375 000
hervorragend280 000315 000400 000
64–6genügend255 000290 000375 000
gut280 000315 000400 000
hervorragend305 000340 000425 000
75–7genügend280 000315 000400 000
gut305 000340 000425 000
hervorragend330 000365 000455 000
85–8genügend305 000340 000425 000
gut330 000365 000455 000
hervorragend355 000395 000480 000
  1. Die Grenzen der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze werden auf 21 000 Franken festgesetzt.
Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen

Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Liegenschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.

Art. 4 Invalidenwohnungen

Das Bundesamt für Wohnungswesen prüft im Einzelfall, ob die Kosten von Invalidenwohnungen angemessen sind.

Art. 5 Alterswohnungen

Werden für Alterswohnungen nachweislich besondere bauliche Mehraufwendungen erbracht, so können die Kostengrenzen bis zu 10 Prozent erhöht werden.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. August 19953über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

  2. SR 843.1

  3. [AS 1995 4266]