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842.11•Verordnung des WBF über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten
842.11Departmental Ordinance01.02.2004
vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6
der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 20032(WFV),
verordnet:
Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.
Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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