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837.056.2•Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung beim Ersatz der Auslagen für Kursbesuch
837.056.2Departmental Ordinance01.07.2003
vom 18. Juni 2003 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,
gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 der Arbeitslosenversicherungsverordnung
vom 31. August 19832,
verordnet:
Die Reisekostenvergütung bei der Benützung von Privatfahrzeugen beträgt pro Kilometer:
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