Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

836.1FLGFederal Act01.01.1953

(FLG)1

vom 20. Juni 1952 (Stand am 1. Januar 2024)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 31bisAbsatz 3 Buchstabe b und 64bis
der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19524,

beschliesst:

I. Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1Kommentare öffnen

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Ia. Die Familienzulagen

1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1a Bezugsberechtigte PersonenKommentare öffnen
  1. Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbstständiger Stellung tätig sind.
  2. Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen; ausgenommen sind:
    1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie;
    2. die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
  3. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf die Haushaltungszulage, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten (Art. 13 Abs. 2 ATSG6). Die Ausrichtung von Kinder- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland richtet sich nach Artikel 4 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20067(FamZG).8
  4. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.
Art. 2 Arten der Zulagen; AnsätzeKommentare öffnen
  1. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG9.10
  2. Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.11
  3. Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG12; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.13
  4. 14
Art. 3 HaushaltungszulageKommentare öffnen
  1. Anspruch auf Haushaltungszulage haben:
    1. 15 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;
    2. Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat;
    3. Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
  2. Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.16
  3. Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres.
  4. Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
Art. 4 Anspruch auf FamilienzulagenKommentare öffnen

Bei Arbeitskräften in Dauerstellung werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.

Art. 4a Bezahlung des ortsüblichen Lohnes

Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

2. Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte

Art. 5 Bezugsberechtigte Personen
  1. Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
  2. Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Art. 6 Abgrenzung des BerggebietesKommentare öffnen

Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.

Art. 7 Art und Höhe der ZulagenKommentare öffnen

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG17. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.

Art. 8 VerrechnungKommentare öffnen

Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte können mit den Beiträgen, die diese gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 194618über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Kinder- und AusbildungszulagenKommentare öffnen
  1. Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG19berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
  2. Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG20gelten sinngemäss:
    1. Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
    2. Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
    3. Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
    4. Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
    5. Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
Art. 10 Gleichzeitige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte
  1. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.21
  2. Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.22
  3. Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.23
  4. Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)24, des Urlaubs des andern Elternteils nach den Artikeln 329g und 329g bisOR, des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR und des Adoptionsurlaubs nach Artikel 329j OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.25
Art. 11 und 12 {#lvl_I_a/lvl_3/art_11_12 omnilex-key=ch-fedlex--836.1--11 und 12}

II. Die Organisation

Art. 13 Aufgaben der AusgleichskassenKommentare öffnen

Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne von Artikel 61 AHVG26(im Folgenden Ausgleichskassen genannt).

Art. 14 Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen
  1. Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend zu machen.
  2. In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 ATSG27sind die Familienzulagen den hauptberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten vierteljährlich, den nebenberuflichen selbstständigerwerbenden Landwirten und den Älplern am Ende des Jahres auszurichten.28
  3. 29
Art. 15 Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
  1. Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.
  2. Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG30sinngemäss anwendbar.
Art. 16 Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle

Die Kassenrevisionen nach den Artikeln 68 und 68a AHVG31sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68b AHVG haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.

Art. 17

III. Die Finanzierung

Art. 18 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
  1. Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit diese der Beitragspflicht nach AHVG32unterliegen.33
  2. Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.
  3. Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG mit ihren jeweiligen Abweichungen zum ATSG34Anwendung.35
  4. Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.36
Art. 19 Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte

Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an selbstständigerwerbende Landwirte mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.

Art. 19a Kostenübernahme und Posttaxen

Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sowie die Aufwendungen für die ausgewiesenen Posttaxen im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG37werden nach Massgabe der Artikel 18 Absatz 4 und 19 gedeckt.

Art. 20
Art. 21 Beiträge der Kantone
  1. Die Beiträge der Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet.
  2. 38

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22 Besonderheiten der RechtspflegeKommentare öffnen
  1. Über Beschwerden entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG39das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
  2. Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bisAbsätze 2 und 3 AHVG40gilt sinngemäss.41
Art. 23 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 AHVG42finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

V. Verhältnis zum europäischen Recht

Art. 23aKommentare öffnen
  1. In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 199943zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
    1. Verordnung (EG) Nr. 883/200444;
    2. Verordnung (EG) Nr. 987/200945;
    3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/7146;
    4. Verordnung (EWG) Nr. 574/7247.
  2. In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196048zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
    1. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
    2. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
    3. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
    4. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
  3. Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
  4. Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.

VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Verhältnis zum kantonalen RechtKommentare öffnen

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben.

Art. 25 Anwendbarkeit des FamZG und des AHVG
  1. Soweit dieses Gesetz und das ATSG49den Vollzug nicht abschliessend regeln, gelten die Bestimmungen des FamZG und des AHVG sinngemäss.50
  2. Für das Bearbeiten von Personendaten gilt sinngemäss Artikel 49f AHVG, für die Datenbekanntgabe gilt sinngemäss Artikel 50a AHVG mit den Abweichungen vom ATSG.51
  3. Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG und nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.
Art. 25a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022
  1. Die Rückstellung nach dem bisherigen Artikel 20 Absatz 152für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbstständigerwerbende Landwirte wird mit Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2022 aufgelöst.
  2. Die Mittel der Rückstellung werden ohne Verzinsung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an die Kantone ausbezahlt.
  3. Die Anteile der Kantone an den Mitteln der Rückstellung bemessen sich nach den im Kanton in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Änderung ausgerichteten Familienzulagen in der Landwirtschaft.
Art. 26 Inkrafttreten und Vollzug
  1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
  2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276279;BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

  2. [BS 1 3;AS 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 104 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

  3. Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701722;BBl 1999 6128).

  4. BBl 1952 I 206

  5. SR 830.1

  6. SR 830.1

  7. SR 836.2

  8. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  9. SR 836.2

  10. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  11. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1975 (AS 1974 689;BBl 1973 I 1426).

  12. SR 836.2

  13. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131, 2008 6255; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  14. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 350;BBl 1983 IV 205). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  15. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276279;BBl 1979 II 769).

  16. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984 (AS 1984 350352;BBl 1983 IV 205).

  17. SR 836.2

  18. SR 831.10

  19. SR 836.2

  20. SR 830.1

  21. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 323324;BBl 2006 6337).

  22. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  23. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  24. SR 220

  25. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 3. Okt. 2003 (AS 2005 1429;BBl 2002 7522, 2003 11122923). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. März 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 680;BBl 2022 2515,2742).

  26. SR 831.10

  27. SR 830.1

  28. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

  29. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  30. SR 831.10

  31. SR 831.10

  32. SR 831.10

  33. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 276279;BBl 1979 II 769).

  34. SR 830.1

  35. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).

  36. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1958 (AS 1958 183;BBl 1957 I 1019).

  37. SR 831.10

  38. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 192;BBl 2022 393).

  39. SR 830.1

  40. SR 831.10

  41. Fassung gemäss Anhang Ziff. 114 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202).

  42. SR 831.10

  43. SR 0.142.112.681

  44. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 ).

  45. Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ).

  46. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 42194273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

  47. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 6214845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.

  48. SR 0.632.31

  49. SR 830.1

  50. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 131; BBl 1999 3220, 2000 4784, 2004 68876941).

  51. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1).

  52. AS 1952 823

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