Verfügung II des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die technischen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Massnahmen in Eisen- und Metallgiessereien)
832.323.112Departmental Ordinance01.11.1951Originalquelle öffnen →
832.323.112
vom 10. Oktober 1951 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung,
gestützt auf Artikel 11 der Verordnung vom 3. September 1948
über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose),
verfügt:
Die Vorschriften dieser Verfügung gelten für die nachfolgenden, der Verordnung vom 3. September 1948über Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Quarzstaublunge (Silikose) unterstellten Betriebsstellen in Eisen- und Metallgiessereien:
Form- und Kernsand sind feucht aufzubereiten, sofern dies technisch durchführbar ist. Andernfalls hat die Aufbereitung, soweit möglich, in geschlossenen, künstlich entlüfteten Anlagen zu erfolgen. Auf jeden Fall ist dafür zu sorgen, dass der Austritt von Quarzstaub in die Arbeitsräume verhindert wird.
Zentrale Auspackstellen sind mit Absaugvorrichtungen zu versehen. Stehen solche Einrichtungen zur Verfügung, so hat das Auspacken der Gussstücke aus trockenen Formen dort zu geschehen. Sind die Formen zu gross, um an zentrale Auspackstellen verbracht zu werden, oder stehen keine solchen zur Verfügung, so ist der Formsand vor dem Auspacken anzufeuchten, sofern dies technisch ohne Schaden für das Gussstück möglich ist. Andernfalls sind die Arbeiter durch geeignete Atemschutzgeräte zu schützen.
Die unter Artikel 1 aufgeführten Betriebsstellen, inbegriffen die dazugehörigen Ventilationsanlagen, sind periodisch zu reinigen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Aufwirbeln des Staubes vermieden wird.
Diese Verfügung tritt am 1. November 1951 in Kraft. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ist mit dem Vollzug beauftragt.
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