832.321.11•Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden
Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden
832.321.11Departmental Ordinance01.01.1961
vom 26. Dezember 1960 (Stand am 1. Januar 1961)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 8 der Verordnung vom 23. Dezember 19601über die Verhütung von Berufskrankheiten,
verfügt:
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Betriebe, auf welche die Verordnung vom 23. Dezember 19602über die Verhütung von Berufskrankheiten anwendbar ist und in denen Arbeiten mit chemischen Stoffen ausgeführt werden.
Art. 2 Ersatz gefährlicher Stoffe
Stoffe, welche die Gesundheit gefährden, sind durch harmlosere zu ersetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 3 Kollektivschutz
Durch technische Massnahmen, wie Absaugevorrichtungen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Gase, Dämpfe und Staube, welche aus den in Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 19563über Berufskrankheiten genannten Stoffen bestehen, erfasst und von den Arbeitsplätzen abgeführt werden; insbesondere ist ein Überschreiten der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bekanntgegebenen maximal zulässigen Konzentration am Arbeitsplatz zu vermeiden.
Art. 4 Individualschutz
Lässt sich der Kollektivschutz im Sinne von Artikel 3 aus besonderen Gründen nicht oder nicht ausreichend bewerkstelligen, sind zusätzlich persönliche Schutzmittel, wie Atemschutzgeräte, zu verwenden.
Art. 5 Sorge für Reinlichkeit
- Bei Arbeiten, die eine Verschmutzung mit sich bringen, hat der Betriebsinhaber für zweckmässige Waschgelegenheit und Waschmethoden sowie – wo notwendig – für Bade- oder Duschgelegenheit zu sorgen.
- Abgelegte Ausgangskleider müssen an einem gegen Verunreinigung geschützten Ort aufbewahrt werden können.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ist mit ihrem Vollzug beauftragt.
Footnotes
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.