Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beim Spritzen von Farben oder Lacken
832.314.12Federal Council Ordinance01.05.1966Originalquelle öffnen →
832.314.12
vom 5. April 1966 (Stand am 1. Mai 1966)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 131 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911über die Kranken- und Unfallversicherung,
verordnet:
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a. Spritzraum: Besonderer Raum, in dem Spritzarbeiten ausgeführt werden (s. Anhang I); b. Spritzkapelle: Bis auf die Bedienungsseite geschlossene Kabine, die während des Spritzens nicht betreten wird (s. Anhang II, Abbildungen 1 und 2); c. Spritzstand: – Kabine, die nur auf einer Seite offen ist und während des Spritzens betreten wird (s. Anhang III, Abbildung 1); – Arbeitsplatz unmittelbar bei einer Wand- bzw. Bodenabsaugung oder bei einer Kombination von beiden (s. Anhang III, Abbildung 2). Handelt es sich um einen offenen Spritzstand gemäss Anhang III, Abbildung 2, so gilt im Aufstellungsraume eine Zone im Umkreis von 3 m, von jedem Standort des Spritzarbeiters aus gerechnet, als zum Spritzstand gehörend.
Es ist dafür zu sorgen, dass die Kompressoren keine Luft ansaugen können, die brennbare Verunreinigungen enthält.
Für die Druckbehälter ist die Verordnung vom 19. März 1938betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern massgebend.
Den Arbeitnehmern ist eine zweckmässige Waschgelegenheit mit den notwendigen Hautreinigungs- und Pflegemitteln zur Verfügung zu stellen.
Farben, Lacke und Lösungsmittel, die für den ungehinderten Arbeitsablauf nicht benötigt werden, sind ihrer Gefährlichkeit entsprechend in besonderen Schränken, Lagerräumen, Tanks oder im Freien aufzubewahren.
Um das Eindringen von Farb- oder Lackteilchen in die Abzugskanäle zu vermeiden, sind diesen wirksame Trocken- oder Nassabscheider vorzuschalten. Diese müssen sich auf zweckmässige und gefahrlose Weise reinigen oder ersetzen lassen. Sofern der Zustand der Abscheider hinsichtlich der Verschmutzung nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss zur Kontrolle über den Grad der Verstopfung in die Verbindungsleitung zwischen Abscheider und Abluftventilator ein Manometer eingebaut werden.
Die Ausmündung der Abluftkanäle ist so anzuordnen, dass die austretenden Dämpfe gegen Entzündung gesichert sind und in gefährlichen Mengen weder in Gebäude noch in Kanalisationen gelangen können. Die Ausmündung des Abluftkanals ist so anzuordnen, dass ein Brand im Innern des Kanals nicht auf die Umgebung übergreifen kann.
Alle elektrischen Installationen und Apparate in Spritzräumen und in Spritzständen müssen den Regeln für schwadensichere elektrische Installationsmaterialien und Apparate (Regeln für schwadensicheres Material) des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins entsprechen, es sei denn,
Die den Regeln für schwadensicheres Material nicht entsprechenden elektrischen Installationen und Apparate sind so anzuordnen, dass sie vom Spritzstrahl nicht getroffen werden können.
Alle elektrischen Installationen im Innern von Spritzkapellen oder unmittelbar ausserhalb derselben auf der Bedienungsseite müssen den Vorschriften für explosionssichere elektrische Installationsmaterialien und Apparate des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins entsprechen, es sei denn, sie werden von der Frischluft umspült oder abgeschirmt und seien nicht der Verschmutzung ausgesetzt.
Für den Antrieb von Ventilatoren, die sich in den Spritzräumen bzw. Spritzständen befinden, sind Ausführungen zu wählen, die Gewähr gegen Funkenbildung bieten. Dies gilt auch für den Fall, dass sich der Antrieb im Abluftkanal befindet. Ferner darf der Abluftventilator selbst nicht zu Funkenbildung Anlass geben.
Es sind nur Heizeinrichtungen zulässig, die nicht zur Entzündung von Farbnebeln, Lösungsmitteldämpfen sowie Farb- und Lackrückständen führen können, z. B. Warmwasser- oder Warm Luftheizung. Wenn die Lüftungsanlage als Raumheizung benützt wird, darf dem Raum während des Spritzens nur Frischluft zu geführt werden.
Die Spritzanlagen einschliesslich Abluftkanäle sind in alle Teilen möglichst sauber zu halten. Farb- und Lackrückstände sind in angemessenen Zeitabständen zu entfernen. Zum Abkratzen dieser Rückstände sind ausschliesslich Werkzeuge aus nicht funkenreissendem Material (Kupfer, Messing, Kunststoff, Hartholz usw. zu verwenden.
In Spritzräumen und Spritzständen darf kein offenes Feuer vorhanden sein und es darf nicht geraucht werden. Entsprechend Verbotstafeln sind gut sichtbar anzuschlagen. Es sind in Spritzräumen und Spritzständen auch keine Einrichtungen mit zündfähigen Oberflächentemperaturen zulässig. Während des Spritzens, aber auch nach dessen Beendigung, dürfen, solange die Anlagen nicht gereinigt sind, keine Arbeiten ausgeführt werden, die zur Entzündung von Farb- und Lackrückständen oder Lösungsmitteln Anlass geben können (z. B. Löten, Schweissen, Arbeiten mit Schleifmaschinen).
Farben und Lacke, deren Rückstände leicht entzündbar sind, z. B. Nitrozelluloselacke, dürfen ohne vorhergehende gründliche Reinigung nicht in der gleichen Anlage gespritzt werden wie Farben und Lacke, die sich durch nachträgliche Autoxydation oder Polymerisation erhitzen können.
Während des Spritzens dürfen in den Spritzräumen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden.
Die beim Abstellen der frisch gespritzten Gegenstände entstehenden Lösungsmitteldämpfe sind nötigenfalls soweit abzusaugen, dass für die im betreffenden Bereich sich aufhaltenden Personen keine Vergiftungsgefahr besteht.
Als Spritzarbeiten auf dem Bau gelten Arbeiten, die bei Neu- und Umbauten sowie bei Instandstellungsarbeiten von an Ort und Stelle vorgenommen werden.
Wird innerhalb von Bauten gespritzt, so sind die beim Spritzen entstehenden Farbnebel und Lösungsmitteldämpfe durch natürliche oder künstliche Lüftung soweit zu entfernen, dass sich keine explosiven Gemische ansammeln können.
Die mit Spritzen betrauten Leute müssen durch geeignete Massnahmen geschützt werden, z. B. durch Tragen von Frischluftgeräten oder Masken mit Aktivkohlefiltern. Dies gilt auch für Personen, welche sich in der Nähe aufhalten müssen.
In Räumen, in denen Spritzarbeiten vorgenommen werden oder in die zündfähige Farbnebel und Lösungsmitteldämpfe eindringen und sich in gefährlichen Mengen ansammeln können, darf kein offenes Feuer vorhanden sein und es darf nicht geraucht werden. Ferner dürfen darin keine Arbeiten ausgeführt werden, die zur Entzündung von Farbnebeln oder Lösungsmitteldämpfen Anlass geben können (z. B. Löten, Schweissen, Arbeiten mit Schleifmaschinen). Es sind auchkeine Einrichtungen mit zündfähigen Oberflächentemperaturen zulässig.
Während des Spritzens dürfen in den betreffenden Räumen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden.
Als Spritzarbeiten im Freien, in grossen Hallen oder von kurzer Dauer gelten: – das Spritzen in freier Atmosphäre oder in offenen Hallen; – das Spritzen in geschlossenen Hallen von mehr als 4000 m3Inhalt pro Spritzstelle und mindestens 6 m Raumhöhe; – das Spritzen während höchstens fünf Minuten innerhalb einer halben Stunde.
Für die in Artikel 27 umschriebenen Arbeiten sind folgende Schutzmassnahmen zu treffen:
Während und nach dem Spritzen im Innern von Behältern sind diese, solange sich Personen darin aufhalten, künstlich zu belüften.
Die Abluft ist so abzuführen, dass die austretenden Dämpfe gegen Entzündung gesichert sind und weder in Gebäude noch in Kanalisationen gelangen können. Die Ausmündung des Abluftkanals ist so anzuordnen, dass ein Brand im Innern des Kanals nicht auf die Umgebung übergreifen kann.
Der Ventilator und dessen Antrieb müssen funken- und explosionssicher sein.
Die mit dem Spritzen im Innern der Behälter betrauten Personen sind während der ganzen Arbeitsdauer durch eine weitere Person von aussen zu überwachen.
Die in die Behälter einsteigenden Personen sind mit einem Atemschutzgerät mit künstlicher Frischluftzuführung oder mit einem Saugschlauchgerät auszurüsten. Ein gleiches Schutzgerät hat auch die überwachende Person für sich in Bereitschaft zu halten.
Im Innern der Behälter dürfen nur elektrische Einrichtungen, die den Vorschriften für explosionssichere elektrische Installationsmaterialien und Apparate des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins entsprechen, verwendet werden.
Der Aufenthalt in den Behältern mit brennendem Rauchzeug, offenem Feuer, Zündhölzern oder Feuerzeugen ist unzulässig.
Bei allfälligem Unwohl- oder Bewusstloswerden des im Behälter beschäftigten Arbeiters hat die überwachende Person sofort die nötigen Rettungsmassnahmen zu ergreifen. Für die Rettung des Verunfallten ist ein geeignetes Seil in Bereitschaft zu halten.
Für besondere Spritzverfahren mit vermindertem Anfall an Farbnebeln und Lösungsmitteldämpfen gelten die Vorschriften der Artikel 8–37, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird.
Die in Artikel 9 für die Entlüftung der Spritzanlagen vorgeschriebene Luftgeschwindigkeit und die in Artikel 27 für grosse Hallen festgelegten Masse können entsprechend dem geringen Anfall an Lösungsmitteldämpfen und Farbnebeln unterschritten werden, soweit dadurch keine Vergiftungs- oder Explosionsgefahr entsteht.
Sofern nicht mit dem Eindringen von Farb- und Lackteilchen in die Abzugskanäle zu rechnen ist (z. B. beim elektrostatischen Spritzen), kann auf den in Artikel 11 vorgeschriebenen Einbau von Abscheidern in die Abluftkanäle verzichtet werden.
In der Nähe der Farbspritzanlagen sind geeignete Feuerlöschgeräte bereitzustellen.
Zur Anpassung bestehender Spritzanlagen an die Bestimmungen dieser Verordnung wird eine Übergangsfrist von drei Jahren eingeräumt, die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt auf fünf Jahre ausgedehnt werden kann, wenn grössere Anschaffungen oder Umstellungen notwendig sind und die bestehenden Abweichungen keine erhebliche Gefährdung darstellen.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung gestatten oder andere als die in der Verordnung vorgeschriebenen Massnahmen anordnen.
Widerhandlungen gegen die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften unterliegen den Straf- und Zwangsmassnahmen gemäss den Artikeln 66 und 103 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911über die Kranken- und Unfallversicherung.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
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