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832.208 ΓÇó Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
832.208Federal Council Ordinance01.01.1984
vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 1994)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes1,
verordnet:
| Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme der nicht unterstellten Arbeiten an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme | Ansatz des Prämienzuschlages in Prozent |
|---|---|
| weniger als 10 Prozent | 6,5 |
| ab 10 Prozent | 6,0 |
| ab 26 Prozent | 5,5 |
| ab 42 Prozent | 5,0 |
| ab 58 Prozent | 4,5 |
| ab 74 Prozent | 4,0 |
| ab 90 Prozent | 3,53 |
Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt¾Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.