Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung

832.208Federal Council Ordinance01.01.1984

vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 1994)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes1,

verordnet:

Art. 1
  1. Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 61/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.
  2. Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 19832über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:
Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme
der nicht unterstellten Arbeiten
an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme
Ansatz
des Prämienzuschlages
in Prozent
weniger als 10 Prozent6,5
ab 10 Prozent6,0
ab 26 Prozent5,5
ab 42 Prozent5,0
ab 58 Prozent4,5
ab 74 Prozent4,0
ab 90 Prozent3,53
Art. 2

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt¾Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 832.20

  2. SR 832.30

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Juni 1987, in Kraft seit 1. Januar 1984 (AS 1987 832).