(ZAS-Verordnung)
vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. April 2017)
Das Eidgenössische Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19471über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 19612über die Invalidenversicherung (IVV)
und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20073über die Familienzulagen (FamZV)
sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung
- Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
- Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK-EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt.
- Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:
- Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV;
- Artikel 43 IVV;
- Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 19964über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO;
- Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 20105für das EFD (OV-EFD).
Art. 2 Organisation
- Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat.
- Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbehalten.
Art. 3 Stellvertretung
- Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.
- Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.
Art. 4 Personaldienst
- Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.
- Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.
Art. 5 Revision und fachliche Aufsicht
- Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19676wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt.
- Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung.
- Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung.
- Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.
Art. 6
2. Abschnitt: Auslandvertretungen
Art. 7
Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 19618über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV).
3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK
Art. 8 Kassenzugehörigkeit
- Der EAK sind angeschlossen:
- der Bundesrat;
- die Bundesverwaltung;
- die eidgenössischen Gerichte;
- die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
- Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
- Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
Art. 9 Arbeitgeberkontrolle
- Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
- Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.9
Art. 10 Verwaltungskosten der EAK
- Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.10
- Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
- Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK
Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Familienzulagenordnungen.
Art. 12 Kassenzugehörigkeit
Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.
Art. 13 Organisation
- Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.
- Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.
Art. 14 Arbeitgeberkontrolle
- Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
- Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
Art. 15 Beiträge
- Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest.11
- Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwaltungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Artikel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.
Art. 16 Schwankungsreserve
Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 17 Vermögensverwaltung
- Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 200512).
- Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200613.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Oktober 199914über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV‑Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.