Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission
831.143.15Federal Council Ordinance01.01.1973Originalquelle öffnen →
831.143.15
vom 11. Oktober 1972 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
beschliesst:
Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung.
Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar 1952über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen.
Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50a AHVG.
Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt.
Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.
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