Bundesgesetz über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten

818.21Federal Act01.01.1963

vom 22. Juni 1962 (Stand am 1. April 1991)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 69 und 64bisder Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 19612,

beschliesst:

Grundsatz

Art. 1

Der Bund fördert die Bekämpfung des Rheumatismus.

Geltungsbereich

Art. 2
  1. Der Bund kann an wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gesamtgebiete der Rheumatologie und an die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse Beiträge leisten.3
  2. An Erwerbsunternehmen werden keine Beiträge ausgerichtet.
  3. Der Bund kann gemeinnützigen privaten Dachorganisationen für Massnahmen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur Rheumabekämpfung Beiträge gewähren.4

Definition

Art. 3
  1. Im Sinne der folgenden Bestimmungen gelten als rheumatische Krankheiten:
    1. Chronische Polyarthritis
    2. Spondylarthritis ankylopoetica
    3. Arthrosis und Polyarthrosis
    4. Spondylosis und Spondylarthrosis
    5. Periarthritis, Periarthrosis
    6. Tendoperiostitis, Tendinosis.
  2. Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Liste auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Aufnahme weiterer Krankheiten aus dem Formenkreis des Rheumatismus zu ergänzen, sofern sie den Bewegungsapparat betreffen.

Höhe der Beiträge

Art. 4

Die Beiträge zur Deckung der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben belaufen sich auf:

  1. 25–50 Prozent der Kosten für wissenschaftliche Arbeiten und für die Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse;
  2. höchstens 25 Prozent der Kosten für Massnahmen zur Rheumabekämpfung.
Art. 5

Rückerstattung

Art. 6
  1. 5
  2. Wird eine der Behandlung von Rheumakranken dienende Anstalt, an deren Erstellung, Um- oder Ausbau ein Bundesbeitrag geleistet worden ist, früher als 20 Jahre nach der Beitragszahlung ihrem Zweck entfremdet, so ist der Beitrag teilweise zurückzuerstatten.6
Art. 7

Ausführungsbestimmungen

Art. 8

Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung die näheren Voraussetzungen zur Ausrichtung der Bundesbeiträge und ihre Berechnung sowie die nach Artikel 4 anrechenbaren Ausgaben.

Strafbestimmung

Art. 9
  1. Wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Unterdrücken von Tatsachen für sich oder einen anderen die Ausrichtung eines Bundesbeitrages erwirkt oder zu erwirken versucht, wird mit Busse bestraft.
  2. Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches7bleibt in allen Fällen vorbehalten.
  3. Strafverfolgung und Beurteilung sind Sache der Kantone.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 10
  1. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
  2. 8

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19639

Footnotes

  1. SR 101

  2. BBl 1961 II 789

  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 des BG vom 5. Okt. 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz), in Kraft seit 1. April 1991 (SR 616.1 ).

  4. Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Aufhebung von Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1992, 1994;BBl 1981 III 737).

  5. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 20 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990 (SR 616.1 ).

  6. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Aufhebung von Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 1992, 1994;BBl 1981 III 737).

  7. SR 311.0

  8. Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Aufhebung von Bagatellsubventionen im Gesundheitswesen (AS 1985 1992;BBl 1981 III 737).

  9. BRB vom 27. Nov. 1962 (AS 1962 1621).

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