Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas

814.621.4Departmental Ordinance01.01.2002

vom 7. September 2001 (Stand am 1. Januar 2002)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf Artikel 32a bisAbsatz 2 zweiter Satz des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831,

verordnet:

Art. 1 Höhe der Gebühr

Die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas nach Artikel 9 der Verordnung vom 5. Juli 20002über Getränkeverpackungen (VGV) beträgt pro Verpackung:

  1. mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen;
  2. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen;
  3. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.
Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung sowie die Artikel 9–14, 16 und 17 VGV3treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 814.01

  2. SR 814.621

  3. SR 814.621

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