Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Chemikaliengesetzgebung

813.153.1ChemGebVFederal Council Ordinance01.08.2005

(Chemikaliengebührenverordnung, ChemGebV)

vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 47 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001(ChemG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832(USG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  1. Diese Verordnung regelt die Gebühren für Entscheide, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden des ChemG, des USG im Bereich Stoffe sowie des jeweiligen Ausführungsrechts.
  2. Sie gilt auch für andere öffentlichrechtliche Körperschaften und für Private (übrige Vollzugsorgane), soweit diese von den Bundesvollzugsbehörden mit Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind.
  3. Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:
    1. der Zollbehörden;
    2. der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043(AllgGV); diese gelten auch für die übrigen Vollzugsorgane.

Art. 3 Gebührenpflicht
  1. Wer eine Verwaltungshandlung nach Artikel 1 Absatz 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.
  2. Stichprobenweise vorgenommene Kontrollen auf dem Markt, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.
Art. 4 Gebührenbemessung
  1. Die Stelle, welche die Verwaltungshandlung ausführt, setzt die Gebühren fest:
    1. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
    2. nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
    3. in den übrigen Fällen nach Aufwand.
  2. Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, 90–200 Franken.
  3. Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGV4können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGV5hinaus namentlich die Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, Laboruntersuchungen oder besondere Prüfungen verursacht werden.

Art. 6 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane
  1. Überträgt eine Bundesvollzugsbehörde eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so kann sie vorsehen, dass dieses die Gebühr selbst in Rechnung stellt, bei Streitigkeiten über die Rechnung die Gebühr verfügt und das Inkasso besorgt.
  2. Die Bundesvollzugsbehörde und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Art. 7 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(Art. 4 Abs. 1)

I. Gebühren nach der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV)

Franken
1 Prüfung von Anmeldungen neuer Stoffe
1.1 Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV für eine Menge von weniger als 10 Tonnen pro Jahr500– 8 000
1.2 Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV für eine Menge von 10 Tonnen oder mehr bis weniger als 100 Tonnen pro Jahr1 000–13 000
1.3 Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV für eine Menge von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr2 000–25 000
1.4 Prüfung einer Anmeldung nach Artikel 29 ChemV500
2 Bearbeitung zusätzlicher Prüfnachweise angemeldeter Stoffe
2.1 Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a ChemV1 000–12 000
2.2 Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b oder c ChemV1 000–23 000
3 Bearbeitung einer Mitteilung (Art. 34 ChemV)500
4 Bearbeitung eines Gesuchs zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 14 Abs. 3 ChemV)400
4a Bearbeitung eines Antrages zur Ausnahme von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Art. 12 ChemV)200– 1 000

II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP)

1Die Gebühren in den Ziffern 1–5 und 8.1 gelten für ein einziges Biozidprodukt. Für eine Biozidproduktefamilie werden die Gebühren nach Aufwand gemäss Artikel 4 Absatz 2 verrechnet. Die Mindestgebühr entspricht der Gebühr der zugrundeliegenden Zulassungsart.

2Die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 gelten für Biozidprodukte mit einem Wirkstoff, einer Produktart und einer Verwenderkategorie. Pro weiteren Wirkstoff, weitere Produktart oder weitere Verwenderkategorie werden die Gebühren um 8 Prozent erhöht.

3Für eine vergleichende Bewertung nach Artikel 11g werden die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 um 20 Prozent erhöht.

4Pro Nachforderung wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen werden die Gebühren in den Ziffern 1–5 um 5 % erhöht.

Franken
1 Bearbeitung von Zulassungsgesuchen
1.1 Zulassung ZLnach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a15 000–60 000
1.2 Zulassung ZnLnach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b30 000–120 000
1.2.1 mit Empfehlung einer Behörde eines EU- oder
EFTA-Mitgliedstaates (Art. 17 Abs. 2)
15 000–60 000
1.2.2 ohne Empfehlung einer Behörde eines EU- oder
EFTA-Mitgliedstaates (Vollprüfung)
30 000–120 000
1.3 Zulassung ZNnach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c600–2300
1.3.1 zusätzlich für die Beurteilung der Unterlagen nach
Anhang 8 Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b
5000–20 000
1.4 Zulassung für Ausnahmesituationen nach Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe e
1300–32 000
1.5 vereinfachte Zulassung nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe f
2300–4800
1.6 Anerkennung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g5000–10 000
1.7 Zulassung eines gleichen Biozidprodukts nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i500
2 Zulassung für den Parallelimport
2.1 Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 12 500
2.2 Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2600–2 300
3 Bearbeitung von Gesuchen von nicht zulassungspflichtigen Biozidprodukten nach Artikel 3 Absatz 3 VBP, nämlich für:
3.1 ein Biozidprodukt einer Biozidproduktefamilie
(Art. 19 Abs. 2 Bst. b)
500
3.2 die Freisetzung von Biozidprodukten für Forschung und Entwicklung (Art. 19 Abs. 2 Bst. c)1300–32 000
3.3 Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a500
4 Antrag auf Vertraulichkeit nach Artikel 33 Absatz 1;
pro Stoff
500
5 Bearbeitung von Verlängerungsgesuchen nach Artikel 26
5.1 Zulassung ZL, ZnL:
5.1.1 ohne umfassende Bewertung500–10 000
5.1.2 mit umfassender Bewertung (Art. 26 Bst. 5)11 000–45 000
5.2 Vereinfachte Zulassung500–5000
5.3 Anerkennung500–1300
5.4 Zulassung für Ausnahmesituationen500–10 000
6 Änderung
6.1 aufgrund neuer Informationen nach Artikel 24:
6.1.1 verwaltungstechnische Änderung500
6.1.2 geringfügige Änderung1 000–3600
6.1.3 wesentliche Änderung4 000–10 000
7 Übergangsregelung
7.1 Bearbeitung eines Gesuches um Änderung nach
Artikel 62a Absatz 3
250
7.2 Prüfung eines neuen Dossiers nach Artikel 62d Absatz 1 Buchstabe c5000–20 000
8 Bewertung von Unionszulassungen gestützt auf eine völker-
rechtliche Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe b
8.1 Bewertung einer Unionszulassung15 000–60 000
8.2 Bewertung einer Änderung einer Unionszulassung:
8.2.1 Verwaltungstechnische Änderung500
8.2.2 Geringfügige Änderung1 000–3 600
8.2.3 Wesentliche Änderung4 000–10 000
8.3 Bewertung einer Verlängerung einer Unionszulassung:
8.3.1 Ohne umfassende Bewertung500–10 000
8.3.2 Mit umfassender Bewertung11 000–45 000
9 Bewertung von Wirkstoffen gestützt auf eine völkerrechtliche
Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c
9.1 Grundgebühr für einen Wirkstoff und eine Produktart150 000–250 000
9.1.1 Pro zusätzliche Produktart30 000–60 000
9.2 Gebühr für die Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffs für eine Produktart40 000–190 000
9.2.1 Pro zusätzliche Produktart7 500–22 500

III. Gebühren nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)

Franken
1 Bewilligung von Sprühflügen nach Artikel 4 Buchstabe b ChemRRV500
2 Bearbeitung eines Gesuchs für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4
2.1 Grundgebühr für einen Stoff und eine Verwendung10 000 – 40 000
2.2 Zusatzgebühr für einen weiteren Stoff einer Stoffgruppe gemäss Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200661 000 – 10 000
2.3 Zusatzgebühr für eine zusätzliche Verwendung1 000 – 10 000
37Bearbeitung einer Meldung über den Herstellungsprozess in einem geschlossenen System gemäss Anhang 1.17 Ziffer 4500–3 000
4 Bearbeitung eines Gesuchs für die Rückerstattung der Gebühr nach Anhang 2.15 Ziffer 6.6bis
4.1 bei Gerätebatterien100
4.2 bei Fahrzeug- und Industriebatterien400
5 Ausstellung und Verlängerung einer Fachbewilligung nach den Artikeln 12 Absatz 4 und 9 Absatz 3 ChemRRV50
5.1 Gebühr für einen Anpassungslehrgang nach Artikel 8a Absatz 3 ChemRRV300–500
5.2 Gebühr für eine Prüfung nach Artikel 8a Absatz 3 ChemRRV50
6 Bearbeitung eines Gesuchs um Anschluss an die Standardschnittstelle nach Artikel 10 der Verordnung vom 16. November 20228über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
6.1 einmalige Gebühr für die Bearbeitung des Antrags und die Beratung für die Programmierung der Standardschnittstelle einschliesslich des Zertifikats und der Benutzerschulung200–7 000
6.2 gegebenenfalls jährliche Zusatzgebühr für die technische Unterstützung, die Erneuerung des Zertifikats und die Kontrolle der Datenqualität200–5 000

IV. Gebühren nach der Verordnung über die Gute Laborpraxis vom 18. Mai 2005 (GLPV)

Franken
Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis; Vorbereitung, Durchführung, Berichterstattung je halber Tag und Person600– 900

Für die Gebührenerhebung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut gilt Ziffer IV Absatz 3 des Anhangs der Verordnung vom 9. November 20019über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts.

Footnotes

  1. SR 813.1

  2. SR 814.01

  3. SR 172.041.1

  4. SR 172.041.1

  5. SR 172.041.1

  6. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 412/2012. ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 1.

  7. In Folge der Einfügung einer Ziff. 3 auf den 1. Juni 2023 (AS 2023 191) und einer Ziff. 4 auf den 1. Juli 2024 (AS 2024 254) wurden die Ziff. 3 ff. ausAS 2022 788zu Ziff. 5 ff.

  8. SR 814.88

  9. [AS 2001 3525; 2002 3321; 2004 1367; 2005 2129.AS 2006 3681Art. 14]. Siehe heute: die V über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 2. Dez. 2011 (SR 812.214.5 ).

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