813.131.21•Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
813.131.21Departmental Ordinance01.08.2005
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20151(ChemV),2
verordnet:
Über das erforderliche produktespezifische Wissen verfügt, wer bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung die beziehende Person hinreichend über den sachgemässen Umgang informieren kann. Erforderlich ist Wissen über:
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2)
Das für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1 erforderliche Grundwissen umfasst die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.1 Systematik des Chemikalien- und Pflanzenschutzmittelrechts (Überblick über die entsprechenden Rechtserlasse) erklären und die jeweiligen Geltungsbereiche konkretisieren. 1.2 Begriffsdefinitionen (Stoffe, Zubereitungen, Pflanzenschutzmittel, Biozidprodukte, Umgang) nennen und erläutern. 1.3 Sorgfaltspflicht und allgemeine Schutzmassnahmen beim Umgang mit Chemikalien erläutern. 1.4 Besondere Pflichten bei der Abgabe nach der ChemV, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20058, der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20059und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200510aufzählen. 1.5 Anforderungen an die Sachkenntnis nennen. 1.6 Pflichten gegenüber den Vollzugsbehörden aufzählen.
2.1 Gefahren beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nennen. 2.2 Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Zubereitungen erläutern. 2.3 Zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten nennen und erklären.
3.1 Ziele des Sicherheitsdatenblattes erläutern. 3.2 Inhalte des Sicherheitsdatenblattes und deren Bedeutung für den Verwender benennen und erklären.
4.1 Bedeutung von produktespezifischem Wissen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) erläutern und Anforderungen an die Abgeberin (Art. 2) benennen. 4.2 Quellen für die Erarbeitung des produktspezifischen Wissens (z. B. Sicherheitsdatenblatt, Gebrauchsanweisung, zusätzliche Informationen und Angaben der Herstellerin) nennen. 4.3 Grundlegende gefährliche Eigenschaften von Produktgruppen erläutern (z. B. ätzende Produkte, Sprays, Lösungsmittel, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Produkte).
(Art. 5 Abs. 1)
1. Wer Grundwissen gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat geltend macht, muss die Anforderungen erfüllen, die aufgestellt sind in Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 197411über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten erfüllen.
2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:
3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
(Art. 6 Abs. 3, Abs. 1)
Dieses Prüfungsreglement regelt die Rechte und Pflichten der Prüfungsstelle sowie der Kandidatinnen und Kandidaten im Zusammenhang mit der Prüfung zum Nachweis des Grundwissens als Teil der erforderlichen Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 1 Absatz 1.
Die Prüfungen werden bei Bedarf auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt.
Der Zeitpunkt der Prüfungen ist mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekanntzumachen.
1Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich bis spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr bis spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsstelle kann später eingereichte Anmeldungen berücksichtigen.
2Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Prüfungsreglement zugestellt.
1Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.
2In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Die Prüfung wird in schriftlicher Form durchgeführt und dauert mindestens eine und höchstens zwei Stunden.
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch mindestens eine Examinatorin oder einen Examinator.
1Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten die Prüfung mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Note von mindestens 4,0 erreicht wird.
3Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
1Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
1Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person ein Zertifikat ausgestellt.
2Die Zertifikate müssen fälschungssicher und dauerhaft sein.
1Bei Nichtbestehen der Prüfung hat die geprüfte Person Anrecht, innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht zu nehmen.
2Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie hat der Verfügbarkeit der geprüften Person Rechnung zu tragen.
SR 813.11 ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1981). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1981). ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1981). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6157). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 445). ↩
SR 813.153.1 ↩
SR 814.81 ↩
SR 813.12 ↩
[AS 2005 303540975211, 2006 4851, 2007 821Ziff. III1469Anhang 4 Ziff. 54184345416291, 2008 21554377Anhang 5 Ziff. 115271, 2009 401Anhang Ziff. 32845, 2010 21013845.AS 2010 2331Art. 84]. Siehe heute: die V vom 12. Mai 2010 (SR 916.161 ). ↩
ABl. L 307 vom 18.11.1974, S.1. Der Text dieser Richtlinie kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden. ↩
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