Verordnung des EDI über die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe

811.112.022Departmental Ordinance01.09.2007

vom 20. August 2007 (Stand am 1. September 2007)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 81der Verordnung vom 27. Juni 20072über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt für die Studiengänge der universitären Medizinalberufe die Qualitätsstandards, welche die Akkreditierungskriterien und das Verfahren der Akkreditierung konkretisieren.

Art. 2 Akkreditierte Studiengänge

Akkreditiert werden die Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen in:

  1. Humanmedizin;
  2. Zahnmedizin;
  3. Chiropraktik;
  4. Pharmazie; oder
  5. Veterinärmedizin.
Art. 3 Qualitätsstandards
  1. Die Qualitätsstandards konkretisieren die Akkreditierungskriterien gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063(MedBG) für die Studiengänge nach Artikel 2.
  2. Studiengänge, die akkreditiert werden sollen, werden daraufhin überprüft, ob sie diese Qualitätsstandards erfüllen, um festzustellen, ob sie den gesetzlichen Akkreditierungskriterien nach Absatz 1 genügen.
  3. Es gelten die Qualitätsstandards gemäss Anhang.
Art. 4 Veröffentlichung

Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden vom Schweizerischen Akkreditierungsrat im Internet veröffentlicht.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

(Art. 3 Abs. 3)

Qualitätsstandards für die Akkreditierung der Studiengänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin

Footnotes

  1. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.

  2. SR 811.112.0

  3. SR 811.11

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