Bundesbeschluss betreffend den zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein
747.224.052Federal Decree Subject To Optional Referendum (Treaties)20.12.1929Originalquelle öffnen →
747.224.052
vom 20. Dezember 1929 (Stand am 20. Dezember 1929)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsichtnahme in die Botschaft des Bundesrates vom 6. August 1929,
beschliesst:
Dem zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossenen Vertrag vom 28. März 1929über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein wird die Genehmigung erteilt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Verhandlungen mit Frankreich über dessen Beteiligung am Regulierungswerk ohne Einholung der Genehmigung der Bundesversammlung endgültig abzuschliessen.
Der vorstehende Beschluss unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 4 der Bundesverfassungbetreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.
Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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