Verordnung über das Pfandbuch betreffend Eisenbahn‑ und Schifffahrtsunternehmen
742.211.1Federal Council Ordinance15.01.1918Originalquelle öffnen →
742.211.1
vom 11. Januar 1918 (Stand am 1. Januar 2010)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Vollziehung von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn‑ und Schiffahrtsunternehmungen (im folgenden Gesetz genannt),
auf den Bericht und Antrag seines Post- und Eisenbahndepartements,
beschliesst:
Das Pfandbuch wird für Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmen, welche ihren Sitz an einem Orte der deutschen Schweiz haben, in deutscher Sprache und, für alle andern, in französischer Sprache geführt. Für diejenigen Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen jedoch, die zwei oder drei Sprachgebiete bedienen, wird das Pfandbuch sowohl in deutscher als in französischer Sprache (also in zwei Exemplaren) geführt.
Es ist je ein zum voraus gebundenes und paginiertes Buch in Folio-Format zu verwenden. Es darf kein Blatt herausgenommen und keines nachträglich hineingesetzt werden. Rasuren sind untersagt. Korrekturen und Zusätze sind vom Pfandbuchführer besonders zu beglaubigen.
Das Pfandbuch erhält folgende Rubriken:
Schuldner:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Nummer des Pfandrechts | Datum der Bewilligung der Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation | Zweck der Verpfändung. Betrag und Datum der Forderung. Gläubiger. Verzinsung. Rückzahlung. Andere Bedingungen. Betrag und Nummern der Titel | Pfand-objekt | Rang des Pfandrechts | Erlöschen des Pfandrechts durch Rückzahlung, Liquidation, Verzicht usw. | Verschiedenes |
Die Überschrift enthält den vollständigen Namen der physischen oder moralischen Person, welche zur Zeit der Eintragung als Schuldner bzw. als Pfandeigentümer erscheint. Jede Veränderung, welche infolge Abtretung, Fusion usw. in diesen Personalien sich ergibt und wodurch die Schuld ganz oder teilweise auf andere Personen übergeht, wird in Rubrik 7 eingebucht. Die auf einen andern als den ursprünglichen Schuldner lautende Verpfändung ist auf ein neues Folio überzutragen, unter Verweisung auf das frühere.
Die Numerierung ist bei jedem Schuldner mit 1 zu beginnen. Jeder unter besonderer Nummer erscheinenden Eintragung ist ein eigenes Doppel-Folio zu widmen, mit Fortsetzung auf einem spätern Blatte, wenn eine Rubrik gefüllt ist.
In der Rubrik 5 finden alle Vereinbarungen, bzw. programmässigen Bestimmungen betreffend den Rang des Pfandrechtes, seine Vorstände und die in gleichen Rechten stehenden Forderungen, mögen diese bereits bestehen oder zu kontrahieren vorbehalten sein, Platz. Die Vorstände sind durch Verweisung auf die betreffenden Einträge summarisch zu bezeichnen. Es sind auch die vorangehenden Prioritäten in dieser Rubrik aufzuführen. Gleichfalls ist nachzutragen, wenn in der Folge mit Bezug auf alle oder bloss mit Bezug auf einzelne Titel Veränderungen stattfinden, sei es, dass sie im Range vorrücken oder hinter spätere Verpfändungen zurücktreten.
In die Rubrik 6 werden die Bemerkungen betreffend das Erlöschen des Pfandrechtes, infolge gänzlicher Rückzahlung des Anleihens oder eines Verzichtes oder einer Zwangsliquidation usw., verwiesen. Das Ergebnis der letztern ist kurz auszuführen; auch sind die Obligationen anzugeben, welchen wegen Nichtanmeldung ihr Anteil an der Masse nicht ausgerichtet werden konnte (Art. 47 des Gesetzes).
Die urkundlichen Belege, namentlich ein Exemplar der Pfandtitel, die von den Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmen und den Pfandgläubigern über Eintragsentwürfe abgegebenen Erklärungen und die Blätter, in welchen Publikationen mit peremptorischen Fristen erscheinen, sind, nach Schuldnern und Pfandrechtsnummern geordnet, beim Pfandbuch aufzubewahren.
Die Führung des Pfandbuches wird dem Eidgenössischen Amt für Verkehr übertragen.
Der Entwurf der Einträge in das Pfandbuch wird in der Regel dem Schuldner zur Einsicht vorgelegt, und seine Änderungsvorschläge sollen, dem Eintrag ins Pfandbuch vorgängig, genau geprüft und möglichst berücksichtigt werden. In gleicher Weise ist auch den bereits in einem Vertragsverhältnis stehenden Gläubigern, nötigenfalls durch Publikation, eine Frist zur Einsichtnahme und Anbringung von Reklamationen anzusetzen.
Behufs Prüfung und Feststellung des Textes der Pfandtitel ist dem Gesuch um Bewilligung der Verpfändung ausser den durch Artikel 3 des Gesetzes geforderten Nachweisen das Formular eines solchen Titels beizulegen.
In dem durch Artikel 8 des Gesetzes vorgesehenen Falle sind diejenigen Titel, mit Bezug auf welche Widerspruch gegen den Verzicht auf das Pfandrecht oder den Rang erhoben wird, der Einsprache beizulegen und alsdann vom Pfandbuchführer mit sachgemässem, von ihm unterzeichnetem Vormerk zu versehen.
Alle hinfort von den Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmen eingelösten Titel sind dem Pfandbuchführer einzusenden. Nachdem sie derselbe als annulliert abgestempelt hat, gelangen sie an die Verwaltung zurück. Titel, welche nach Aufnahme ins Pfandbuch zur Rückzahlung gelangen, werden, solange diese Operation mit ihnen nicht vorgenommen ist, als noch in Kraft bestehend betrachtet.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998.
Als obligatorisches Publikationsmittel wird das Bundesblatt bezeichnet. In besondern Fällen können auch noch andere Blätter zu Insertionen benutzt werden.
Für das Treffen aller Massnahmen betreffend die Zwangsliquidation und die Ausübung des rechtlichen Gehörs bei derselben ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.
Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Bundesgesetz vom 25. September 1917betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen in Kraft, und es wird auf denselben Zeitpunkt diejenige vom 17. September 1874betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnen aufgehoben.
In Ausführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1917über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen wird das Eidgenössische Amt für Verkehr als zuständig erklärt: 1. für die Erteilung der Bewilligung zur Bestellung von Pfandrechten (Art. 1 des Gesetzes), 2. für die Veröffentlichung von Begehren und Beschlüssen betreffend Verpfändung und Zwangsliquidation (Art. 2, 8 und 78 des Gesetzes).
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