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672.203 ΓÇó Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
672.203Federal Council Ordinance01.01.2005
vom 22. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20211über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,
in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) und anderer Staatsverträge, die ebenfalls die Besteuerung von Dividenden zum Gegenstand haben (anderer Staatsvertrag),2
verordnet:
Die die Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft muss der ESTV unverzüglich Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind.
Die ESTV kann den zuständigen ausländischen Steuerbehörden Doppel der Formulare 108 übermitteln.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
SR 672.2 ↩
Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 704). ↩
SR 642.21 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. Mai 2022 über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 307). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. Mai 2022 über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 307). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 4. Mai 2022 über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 307). ↩