Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich

613.21FiLaVFederal Council Ordinance01.01.2008

(FiLaV)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20031über den Finanz- und
Lastenausgleich (FiLaG),

verordnet:

1. Titel: Ressourcenausgleich durch Bund und Kantone

1. Kapitel: Ressourcenpotenzial

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Ressourcenpotenzial und aggregierte Steuerbemessungsgrundlage
  1. Das Ressourcenpotenzial eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Es basiert auf der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage des Kantons. Diese entspricht der Summe:
    1. der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen;
    2. der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen;
    3. der massgebenden Vermögen der natürlichen Personen;
    4. 2 der massgebenden Gewinne der juristischen Personen;
    5. 3
    6. der massgebenden Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer.
  2. Das Ressourcenpotenzial der Schweiz entspricht der Summe der Ressourcenpotenziale aller Kantone.
Art. 2 Referenz- und Bemessungsjahr
  1. Das Referenzjahr des Ressourcenpotenzials ist das Jahr, für welches das Ressourcenpotenzial als Grundlage für den Ressourcenausgleich dient.
  2. Das Ressourcenpotenzial eines Referenzjahres entspricht dem Durchschnitt der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage aus drei aufeinander folgenden Jahren (Bemessungsjahre).
  3. Das erste Bemessungsjahr liegt gegenüber dem Referenzjahr um sechs, das letzte um vier Jahre zurück.
Art. 3 Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner

Das Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner ist in Anhang 1 festgelegt. Es entspricht dem Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial und dem Durchschnitt der mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung in den Bemessungsjahren des Ressourcenpotenzials.

Art. 4 Ressourcenindex
  1. Der Ressourcenindex eines Kantons ist in Anhang 1 festgelegt. Er entspricht dem mit Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons und dem Ressourcenpotenzial pro Kopf der Einwohnerinnen und Einwohner der gesamten Schweiz.
  2. 4
  3. Der Ressourcenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
  4. Kantone, deren Ressourcenindex den Wert von 100 übersteigt, gelten als ressourcenstark. Die übrigen Kantone gelten als ressourcenschwach.
Art. 5 Standardisierter Steuerertrag und Steuersatz
  1. Der standardisierte Steuerertrag eines Kantons entspricht seinen massgebenden eigenen Ressourcen. Dieser Ertrag ergibt sich aus der Anwendung eines für alle Kantone einheitlichen proportionalen Steuersatzes (standardisierter Steuersatz) auf das Ressourcenpotenzial.5
  2. Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz umfasst:6
    1. 7 die Steuereinnahmen, die alle Kantone und Gemeinden im Durchschnitt der Bemessungsjahre laut Finanzstatistik der öffentlichen Haushalte nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20258erzielt haben;
    2. die Anteile der Kantone an den Einnahmen der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 196 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19909über die direkte Bundessteuer (DBG) im Durchschnitt der Bemessungsjahre.
  3. Der standardisierte Steuersatz entspricht dem Verhältnis zwischen dem standardisierten Steuerertrag und dem Ressourcenpotenzial der Schweiz.
  4. Der Index der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner entspricht dem Ressourcenindex.
  5. Die Berechnung des standardisierten Steuerertrags sowie der standardisierte Steuersatz sind in Anhang 1 festgelegt.10

2. Abschnitt: Massgebende Einkommen der natürlichen Personen

Art. 6 Berechnungsgrundlage für die einzelne natürliche Person
  1. Das massgebende Einkommen einer natürlichen steuerpflichtigen Person entspricht ihrem steuerbaren Einkommen nach DBG11abzüglich eines einheitlichen Freibetrags.
  2. Der Freibetrag entspricht dem tiefsten steuerbaren Betrag für Ehepaare nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 DBG des entsprechenden Bemessungsjahres.12
  3. Ist das steuerbare Einkommen einer steuerpflichtigen Person kleiner als der Freibetrag, so ist ihr massgebendes Einkommen Null.
Art. 7 Berechnungsgrundlage für den Kanton

Das massgebende Einkommen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 2 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Einkommen der im betreffenden Kanton steuerpflichtigen natürlichen Personen gemäss DBG13.

3. Abschnitt: Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

Art. 8 Berechnungsgrundlage

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen wird aufgrund der jährlichen Erhebung der Bruttolöhne der an der Quelle besteuerten natürlichen Personen und der Anzahl steuerpflichtige Personen gemäss den Artikeln 83 ff. und 91 ff. DBG14berechnet.

Art. 9 Zusammensetzung

Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen eines Kantons ist in Anhang 3 festgelegt. Es setzt sich zusammen aus der Summe der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen:

  1. der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer gemäss Artikel 83 DBG15;
  2. der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gemäss Artikel 93 DBG;
  3. der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 91 DBG;
  4. der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger gemäss Artikel 83 DBG und den Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien.
Art. 10 Berechnung
  1. Die massgebenden quellenbesteuerten Einkommen eines Kantons werden nach Anhang 3 berechnet. Die Umrechnung der Bruttolöhne auf das Niveau der ordentlich besteuerten Einkommen erfolgt mittels des Faktors Gamma.
  2. Der Faktor Gamma entspricht dem Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz. Grundlage für die Berechnung ist das Verhältnis im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet.
  3. Der Faktor Gamma wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Gamma aus dem Vorjahr übernommen.

4. Abschnitt: Massgebende Vermögen der natürlichen Personen

Art. 11 Berechnungsgrundlage
  1. Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen wird aufgrund der Steuerbemessungsgrundlage für die kantonale Vermögenssteuer berechnet.
  2. In die Berechnung miteinbezogen werden:
    1. das Reinvermögen der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz im Kanton, abzüglich des Anteils, welcher anderen Kantonen oder dem Ausland zusteht; und
    2. das Reinvermögen der beschränkt steuerpflichtigen Personen im Liegenschafts- oder Betriebsstättenkanton, einschliesslich der vom Kanton steuerlich erfassten Reinvermögensteile von Personen mit Wohnsitz im Ausland.
Art. 12 Massgebendes Vermögen einer steuerpflichtigen Person
  1. Das massgebende Vermögen einer steuerpflichtigen Person ist das mit dem Gewichtungsfaktor Alpha multiplizierte Reinvermögen der steuerpflichtigen Person.
  2. Ist das Reinvermögen einer steuerpflichtigen Person negativ, so ist das massgebende Vermögen Null.
Art. 13 Berechnung des Faktors Alpha
  1. Der Faktor Alpha entspricht der steuerlichen Ausschöpfung der Vermögen im Verhältnis zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung richtet sich nach Anhang 4.
  2. Der Faktor Alpha wird jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden die Faktoren Alpha aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
Art. 14 Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons

Das massgebende Vermögen der natürlichen Personen eines Kantons ist in Anhang 4 festgelegt. Es entspricht der Summe der massgebenden Vermögen der im betreffenden Kanton beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.

5. und 6. Abschnitt: .

Art. 15–20

6a. Abschnitt: Massgebende Gewinne der juristischen Personen unter Berücksichtigung der Gewinne aus Patenten

Art. 20a Berechnung für die einzelne juristische Person
  1. Die Berechnung des massgebenden Gewinns einer juristischen Person basiert auf dem steuerbaren Reingewinn nach Artikel 58 DBG16abzüglich des Nettoertrags aus Beteiligungen nach DBG. Die Gewinne sind in ordentlich besteuerte Gewinne und Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199017über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) aufzuteilen.
  2. Im Jahr der erstmaligen ermässigten Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach Artikel 24b Absatz 3 StHG, jedoch ohne einen allfälligen Abzug nach Artikel 25a StHG, berücksichtigt. Dieser Aufwand wird reduziert gewichtet; die Gewichtung ist in Anhang 6a aufgeführt. Die Berechnung erfolgt im ersten Jahr, auch wenn der Kanton die Besteuerung innert fünf Jahren auf andere Weise sicherstellt.
  3. Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten werden mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet.
  4. Der massgebende Gewinn einer juristischen Person entspricht der mit dem Faktor Zeta-1 gewichteten Summe aus den ordentlich besteuerten Gewinnen nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Berechnungen nach den Absätzen 2 und 3.
  5. Ist das Ergebnis der Berechnung negativ, beträgt der massgebende Gewinn Null.
Art. 20b Berechnung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
  1. Der Faktor Zeta-1 entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung des Gewinns der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung des Einkommens und Vermögens der natürlichen Personen. Grundlage für die Berechnung ist der Durchschnitt dieses Verhältnisses in den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt.
  2. Der Faktor Zeta-2 entspricht der durchschnittlichen Ausschöpfung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b StHG18. Grundlage für die Berechnung sind die Ermässigungen der Kantone im letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Der Faktor wird auf drei Kommastellen gerundet. Die Berechnung ist in Anhang 6a festgelegt.
  3. Die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 werden jeweils für das letzte Bemessungsjahr nach Artikel 2 Absatz 3 neu berechnet. Für die anderen Bemessungsjahre werden diese Faktoren aus den jeweiligen Vorjahren übernommen.
Art. 20c Berechnung für den Kanton

Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons sind in Anhang 6a festgelegt. Sie entsprechen der Summe der massgebenden Gewinne der im Kanton steuerpflichtigen juristischen Personen.

7. Abschnitt: Massgebende Steuerrepartitionen

Art. 21
  1. Die massgebenden Steuerrepartitionen eines Kantons (Anhang 7) entsprechen dem gewichteten Saldo aus den in den Bemessungsjahren in anderen Kantonen zu seinen Gunsten sowie von ihm zugunsten anderer Kantone verbuchten Gutschriften der direkten Bundessteuer; die Gutschriften werden dabei auf das gesamte Steueraufkommen aufgerechnet.
  2. Die massgebenden Steuerrepartitionen werden für natürliche Personen und juristische Personen getrennt berechnet.
  3. Der Gewichtungsfaktor für die natürlichen Personen entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der massgebenden Einkommen aller Kantone nach dem 2. und dem 3. Abschnitt und dem entsprechenden Steueraufkommen der direkten Bundessteuer in den Bemessungsjahren.
  4. Der Gewichtungsfaktor für die juristischen Personen entspricht dem Verhältnis zwischen der Summe der Gewinne aller Kantone nach dem 6a . Abschnitt und dem entsprechenden Steueraufkommen der direkten Bundessteuer in den Bemessungsjahren.

8. Abschnitt: Datenerhebung

Art. 22

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erlässt Weisungen für die Erhebung und die Lieferung der erforderlichen Daten durch die Kantone sowie für deren Verarbeitung durch die Bundesämter. Es lädt die Kantone und die Eidgenössische Finanzkontrolle zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Ausgleichszahlungen

Art. 22a Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone
  1. Die Progression nach Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe b FiLaG wird so festgelegt, dass:
    1. die garantierte Mindestausstattung (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG) mit möglichst wenig finanziellen Mitteln erreicht werden kann;
    2. die Rangfolge der Kantone bezüglich der standardisierten Steuererträge pro Einwohnerin und Einwohner zuzüglich dem Beitrag aus dem Ressourcenausgleich pro Einwohnerin und Einwohner nicht verändert wird.
  2. Die Berechnung der Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone richtet sich nach Anhang 7a .
Art. 23 Leistung des Bundes

Der Bund leistet 60 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a .

Art. 24 Leistung der ressourcenstarken Kantone
  1. Die Gesamtleistung der ressourcenstarken Kantone entspricht 40 Prozent der notwendigen Mittel nach Artikel 22a .
  2. Der Beitrag pro Einwohnerin und Einwohner eines ressourcenstarken Kantons ist proportional zur Differenz zwischen seinem Ressourcenindex und dem Ressourcenindex der gesamten Schweiz.
  3. Die Berechnung der Beiträge der ressourcenstarken Kantone richtet sich nach Anhang 8.
Art. 25 und 26 {#tit_1/chap_2/art_25_26 omnilex-key=ch-fedlex--613.21--25 und 26}

2. Titel: Lastenausgleich durch den Bund

1. Kapitel: Datengrundlagen

Art. 27 Datengrundlage

Datengrundlage sind Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199219, dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199820über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.

Art. 28 Datenlieferungspflicht
  1. Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten zur Verfügung gestellt werden.
  2. Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt Weisungen für die Erhebung und Lieferung der Daten durch die Kantone. Es lädt die Kantone zur Stellungnahme ein.

2. Kapitel: Geografisch-topografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten

Art. 29 Teilindikatoren
  1. Der geografisch-topografische Lastenausgleich basiert auf folgenden vier Teilindikatoren der Kantone:
    1. 21 Siedlungshöhe: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit einer Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
    2. Steilheit des Geländes: Höhenmedian der produktiven Fläche gemäss Arealstatistik;
    3. 22 Siedlungsstruktur: Anteil der ständigen Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb des Hauptsiedlungsgebietes (Anhang 10) an der gesamten ständigen Wohnbevölkerung;
    4. 23 geringe Bevölkerungsdichte: Gesamtfläche in Hektaren pro Kopf der ständigen Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Arealstatistik.
  2. 24
Art. 30 Lastenindizes und massgebende Sonderlasten
  1. Für jeden Teilindikator werden ein Lastenindex und die massgebenden Sonderlasten der Kantone berechnet.
  2. Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem mit dem Faktor 100 multiplizierten Verhältnis zwischen dem Teilindikatorwert des Kantons und dem entsprechenden Teilindikatorwert der gesamten Schweiz.25
  3. Der Lastenindex der gesamten Schweiz beträgt 100 Indexpunkte.
  4. Die massgebenden Sonderlasten eines Kantons entsprechen der gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem entsprechenden Lastenindex der gesamten Schweiz. Die Gewichte unterscheiden sich nach dem zu Grunde liegenden Teilindikator und lauten wie folgt:
    1. 26 für den Teilindikator Siedlungshöhe: ständige Wohnbevölkerung des Kantons mit Wohnhöhe von über 800 Metern über Meer;
    2. für den Teilindikator Steilheit des Geländes: produktive Fläche des Kantons gemäss Arealstatistik;
    3. 27 für den Teilindikator Siedlungsstruktur: ständige Wohnbevölkerung mit Wohnsitz ausserhalb der Hauptsiedlungsgebiete des Kantons;
    4. 28 für den Teilindikator geringe Bevölkerungsdichte: ständige Wohnbevölkerung des Kantons.
  5. Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Lastenindex der gesamten Schweiz, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.
  6. 29

2. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

Art. 31 Festlegung

Der Ausgleichsbetrag für den geografisch-topografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.

Art. 32 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungshöhe;
  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Steilheit des Geländes;
  3. ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Siedlungsstruktur;
  4. 30 ein Sechstel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte.
Art. 33 Beiträge an die Kantone
  1. Die Beiträge an einen Kanton für die einzelnen Sonderlasten sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
  2. Sie sind in Anhang 12 aufgelistet.

3. Kapitel: Soziodemografischer Lastenausgleich

1. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Art. 34 Teilindikatoren
  1. Der Ausgleich von soziodemografischen Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur basiert auf folgenden drei Teilindikatoren der Kantone:
    1. Armut: Anteil der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinne an der ständigen Wohnbevölkerung;
    2. Altersstruktur: Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Alter von 80 Jahren und mehr an der ständigen Wohnbevölkerung;
    3. Ausländerintegration: Anteil der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die nicht aus Nachbarstaaten stammen und maximal seit 12 Jahren in der Schweiz leben, an der ständigen Wohnbevölkerung.
  2. Als Leistungen der Sozialhilfe im weiteren Sinn gelten bedarfsorientierte Geldleistungen, sofern sie personen-beziehungsweise haushaltsbezogen gewährt werden und soweit sie in der Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 202531aufgeführt sind. Dazu gehören insbesondere:32
    1. wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den kantonalen Sozialhilfegesetzen;
    2. kantonal geregelte Bevorschussung von Alimenten;
    3. Ergänzungsleistungen des Bundes, gewichtet mit dem kantonalen Finanzierungsanteil gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200633über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
    4. kantonale Alters- und Invaliditätsbeihilfen;
    5. kantonale Bedarfsleistungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit;
    6. kantonale Mutterschaftsbeihilfen sowie Unterhaltszuschüsse an Familien mit Kindern;
    7. kantonale Wohngelder beziehungsweise Wohnkostenzuschüsse.34
  3. Weist eine Leistung der Sozialhilfe im weiteren Sinn einen im gesamtschweizerischen Vergleich tiefen jährlichen Unterstützungsbeitrag pro Kopf der Empfängerinnen und Empfänger auf, so wird die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung gewichtet. Die Finanzstatistik der Sozialhilfe im weiteren Sinn nach Statistikerhebungsverordnung bildet die Datengrundlage für die Gewichtung.35
  4. Mehrfachbezüge werden einfach gezählt.36
Art. 35 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
  1. Die Teilindikatoren der Kantone werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte lauten wie folgt:
    1. 47 Prozent für den IndikatorArmut ;
    2. 10 Prozent für den IndikatorAltersstruktur ;
    3. 43 Prozent für den IndikatorAusländerintegration .
  2. Die Gewichte werden jeweils im Rahmen des Wirksamkeitsberichts überprüft.
  3. Die Berechnung des Lastenindexes richtet sich nach Anhang 13.
  4. Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur entsprechen dem mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Lastenindex des Kantons. Ist der Lastenindex eines Kantons negativ, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

2. Abschnitt: Massgebende Sonderlasten der Kernstädte

Art. 36 Teilindikatoren

Die Sonderlasten der Kernstädte werden aufgrund folgender drei Teilindikatoren der Gemeinden ausgeglichen:

  1. Gemeindegrösse: ständige Wohnbevölkerung;
  2. Siedlungsdichte: ständige Wohnbevölkerung und Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur produktiven Fläche der Gemeinde;
  3. Beschäftigungsquote: Anzahl Beschäftigte im Verhältnis zur ständigen Wohnbevölkerung der Gemeinde.
Art. 37 Lastenindex und massgebende Sonderlasten
  1. Die Teilindikatoren werden standardisiert und mit Hilfe von Gewichten zu einem Lastenindex zusammengefasst. Die Gewichte lauten wie folgt:
    1. 36 Prozent für den IndikatorGemeindegrösse ;
    2. 38 Prozent für den IndikatorSiedlungsdichte ;
    3. 26 Prozent für den IndikatorBeschäftigungsquote .
  2. Die Gewichte werden jeweils im Rahmen des Wirksamkeitsberichts überprüft.
  3. Die Berechnung des Lastenindexes richtet sich nach Anhang 14.
  4. Der Lastenindex eines Kantons entspricht dem gewichteten Mittelwert der Lastenindizes seiner Gemeinden. Als Gewicht dient die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinden.
  5. Die für einen Kanton massgebenden Sonderlasten der Kernstädte entsprechen der mit der ständigen Wohnbevölkerung gewichteten Differenz zwischen dem Lastenindex des Kantons und dem Mittelwert der Lastenindizes aller Kantone. Ist der Lastenindex eines Kantons kleiner als der Mittelwert der Lastenindizes der Kantone, so sind die massgebenden Sonderlasten des Kantons Null.

3. Abschnitt: Ausgleichszahlungen

Art. 38 Festlegung
  1. Der Ausgleichsbetrag für den soziodemografischen Lastenausgleich entspricht dem Ausgleichsbetrag des Vorjahres angepasst gemäss der Veränderungsrate des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem Vorjahresmonat zum Zeitpunkt der Berechnung.
  2. Die Erhöhung der Beiträge nach Artikel 9 Absatz 2bisFiLaG wird nicht der Teuerung angepasst.
Art. 39 Verwendung

Der Ausgleichsbetrag wird wie folgt verwendet:

  1. zwei Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur;
  2. ein Drittel für die Abgeltung der massgebenden Sonderlasten der Kernstädte.
Art. 40 Beiträge an die Kantone
  1. Die Beiträge, die ein Kanton für Sonderlasten aufgrund der Bevölkerungsstruktur und der Kernstädte erhält, sind proportional zu seinem Anteil an der Summe der entsprechenden Sonderlasten aller Kantone.
  2. Die Beiträge an die Kantone sind in Anhang 15 aufgelistet.

3. Titel: Qualitätssicherung

Art. 41 Datenkontrolle und Berichterstattung
  1. Das für die Erhebung der Daten zuständige Bundesamt plausibilisiert die Daten.
  2. Stellt es bei den Daten Mängel fest, so weist es die Daten zur Überarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist an den betroffenen Kanton zurück.
  3. Anschliessend übermittelt es die Daten der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und erstattet Bericht über die Erhebung, Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten.
Art. 42 Massnahmen bei ungenügender Datenqualität
  1. Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zum Ressourcenpotenzial treffen die eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die EFV folgende Massnahmen:
    1. Die ESTV korrigiert angemessen qualitativ ungenügende, aber weiterverwertbare Daten.
    2. Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten schätzt die EFV das Ressourcenpotenzial gemäss Anhang 16.
  2. Bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiter verwertbaren Daten zu den Lastenindizes nimmt das Bundesamt für Statistik (BFS) in Zusammenarbeit mit der EFV Korrekturen oder Schätzungen vor.
  3. Die Erkenntnisse zur Datenqualität und die getroffenen Massnahmen werden dem betroffenen Kanton und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und ‑direktoren (FDK) mitgeteilt. Der betroffene Kanton hat Gelegenheit, sich innerhalb einer kurzen Frist zu den vorgenommenen Korrekturen und Schätzungen zu äussern.
Art. 42a Nachträgliche Berichtigung von Ausgleichszahlungen
  1. Die Ausgleichszahlungen werden nachträglich berichtigt, wenn der Fehler der Ausgleichszahlungen bei einem Kanton pro Einwohnerin oder Einwohner mindestens 0,17 Prozent des durchschnittlichen Pro-Kopf-Ressourcenpotenzials der Schweiz entspricht (Erheblichkeitsgrenze).37
  2. Für die Berechnung der Erheblichkeitsgrenze ist das Ressourcenpotenzial des vom Fehler betroffenen Referenzjahres massgebend.
  3. Ausgleichszahlungen werden nur für ein Referenzjahr berichtigt, in welchem der Fehler die Erheblichkeitsgrenze erreicht.
Art. 43 Dokumentation

Die Korrekturen der Daten und die Schätzungen sind zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

Art. 44 Fachgruppe Qualitätssicherung
  1. Das EFD setzt zur Qualitätssicherung der Berechnungsgrundlagen für das Ressourcenpotenzial und die Lastenindizes eine begleitende Fachgruppe ein, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt.38
  2. Die Fachgruppe setzt sich zusammen aus:
    1. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der EFV;
    2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der ESTV und des BFS;
    3. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der ressourcenstarken und der ressourcenschwachen Kantone.
  3. Von den Vertreterinnen oder Vertretern der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c stammen mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem Kanton mit geografisch-topografischen Sonderlasten und einem Kanton mit soziodemografischen Sonderlasten.
  4. Die eidgenössische Finanzkontrolle ist mit einer Beobachterin oder einem Beobachter in der Fachgruppe vertreten.
  5. Die Sekretärin oder der Sekretär der FDK nimmt als Beobachterin bzw. als Beobachter Einsitz in die Fachgruppe.
  6. Die Fachgruppe wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone gemäss Absatz 2 Buchstabe c geleitet.
  7. Die EFV führt das Sekretariat der Fachgruppe.39
Art. 45 Aufgaben der Fachgruppe
  1. Die Fachgruppe begleitet die zuständigen Bundesstellen bei folgenden Aufgaben:
    1. Kontrolle der Datenerfassung des Ressourcen- und Lastenausgleichs in den Kantonen;
    2. Plausibilisierung und Überarbeitung der Daten;
    3. Korrekturen oder Schätzungen bei fehlerhaften, fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten.
  2. Die Fachgruppe erstattet dem EFD und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

4. Titel: Wirksamkeitsbericht

Art. 46 Inhalt
  1. Der Wirksamkeitsbericht hat folgenden Inhalt: a. Er gibt Auskunft über: 1. den Vollzug des Finanzausgleichs, insbesondere die Beschaffung der Daten für den Ressourcen- und Lastenausgleich, 2. die jährliche Volatilität der Beiträge der ressourcenstarken Kantone an den horizontalen Ressourcenausgleich und der Ausgleichszahlungen an die ressourcenschwachen Kantone innerhalb der Berichtsperiode. b. Er analysiert, inwieweit die Ziele des Finanz- und Lastenausgleichs in der Berichtsperiode erreicht wurden. c.40 Er erörtert mögliche Massnahmen, namentlich: 1. die Anpassung der garantierten Mindestausstattung des Ressourcenausgleichs (Art. 3a Abs. 2 Bst. a FiLaG), 2. die Anpassung der Dotation des Lastenausgleichs (Art. 9 FiLaG), 3. die vollständige oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs (Art. 19 Abs. 4 FiLaG).
  2. Er kann Empfehlungen für die Überprüfung der Bemessungsgrundlagen des Ressourcen- und Lastenausgleichs enthalten.
  3. Er enthält zudem in einer gesonderten Darstellung Angaben über die Wirkungen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemäss Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 11 FiLaG.
  4. Der Wirksamkeitsbericht stützt sich bei der Beurteilung der Ziele insbesondere auf die Kriterien gemäss Anhang 17 ab und berücksichtigt anerkannte Standards der Evaluation.
  5. Er gibt allfällige abweichende Meinungen innerhalb der paritätischen Fachgruppe wieder.
Art. 47 Datengrundlagen
  1. Für die Überprüfung der Wirksamkeit werden Statistiken des Bundes und der Kantone sowie, soweit zweckmässig, verwaltungsexterne Daten und Analysen herangezogen.
  2. Die Kantone stellen dem Bund die notwendigen Daten zur Verfügung.
Art. 48 Fachgruppe Wirksamkeitsbericht
  1. Das EFD setzt zur Begleitung der Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts eine Fachgruppe ein, die sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammensetzt. Die Fachgruppe äussert sich namentlich zur Auftragsvergabe an externe Gutachterinnen und Gutachter und erarbeitet Empfehlungen für den Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich.41
  2. Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung ihrer Delegation in der Fachgruppe, insbesondere sind die verschiedenen Sprachgruppen, Stadt- und Landregionen sowie die ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone angemessen zu berücksichtigen.
  3. Das EFD bestimmt die Zusammensetzung der Bundesdelegation, darunter die Vertreterinnen und Vertreter der EFV. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der EFV leitet die Fachgruppe.
  4. Die EFV führt das Sekretariat der Fachgruppe.42
Art. 48a Paritätisches Beratungsorgan Finanzausgleich Bund–Kantone
  1. Das EFD setzt ein Organ ein, das die Auswirkungen der Empfehlungen der Fachgruppe Wirksamkeitsbericht im Hinblick auf die politische Umsetzbarkeit einschätzt. Das Organ setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammen.
  2. Die Kantone sorgen für eine angemessene Vertretung der Sprachregionen sowie der ressourcenstarken und ressourcenschwachen Kantone.
  3. Das EFD regelt in einem Geschäftsreglement die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des paritätischen Beratungsorgans.
  4. Die EFV führt das Sekretariat des paritätischen Beratungsorgans.
Art. 49 Vernehmlassung

Der Wirksamkeitsbericht wird den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben.

5. Titel: Fälligkeit der Beiträge

Art. 50

Die Beiträge des Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleichs sind halbjährlich jeweils am Ende des Halbjahres zu bezahlen.

6. Titel: Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt:

Art. 51–53
Art. 54

2. Abschnitt: Härteausgleich

Art. 55 Globalbilanz
  1. Grundlage für die Ausgleichszahlungen des Härteausgleichs ist die Globalbilanz der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA).
  2. Die Globalbilanz der NFA zeigt die geschätzte finanzielle Nettobelastung oder Nettoentlastung des Bundes und der Kantone, die sich im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 ergibt gemäss:
    1. dem Bundesbeschluss vom 3. Oktober 200343zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
    2. dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200644über die Schaffung und die Änderungen von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen;
    3. den Artikeln 3–9 und 23 FiLaG.
Art. 56 Beiträge an die Kantone
  1. Mit dem Härteausgleich wird angestrebt, dass in der Globalbilanz jeder Kanton, dessen Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 unter dem Wert von 100 liegt, eine finanzielle Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags aufweist, die mindestens so gross ist wie der Grenzwert des Kantons.
  2. Der Grenzwert des Kantons ist abhängig von seinem Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 und dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag. Er berechnet sich nach Anhang 18.
  3. Kantone, deren Ressourcenindex im Durchschnitt der Jahre 2004 und 2005 tiefer ist als 100 Punkte und deren Nettoentlastung in Prozent des standardisierten Steuerertrags in der Globalbilanz tiefer ist als der Grenzwert, erhalten in den Jahren 2008 bis 2015 einen Beitrag in der Höhe der Differenz zwischen der Nettoentlastung und dem Grenzwert (Anhang 18). Die restlichen Kantone erhalten keinen Beitrag.
  4. Ab dem neunten Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung reduziert sich der Beitrag um jährlich fünf Prozent des Anfangsbetrags.
  5. Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich ab dem Referenzjahr, in welchem sein Ressourcenindex auf über 100 Punkte steigt. Die Gesamtsumme des Härteausgleichs reduziert sich entsprechend.

2a. Abschnitt:

Art. 56a

3. Abschnitt:

Art. 57

3a. Abschnitt: Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen

Art. 57a
Art. 57b Weiteranwendung der Faktoren Beta
  1. Bei Gesellschaften, die ihren besonderen Steuerstatus nach Artikel 28 Absätze 2–4 StHG45in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verloren haben, werden in den Bemessungsjahren 2020–2024 die Faktoren Beta nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG auf den Gewinnanteil nach Artikel 17 Buchstabe b dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung angewendet. Dies gilt ebenso für Gesellschaften, die auf ihren Steuerstatus verzichtet haben, für die Bemessungsjahre 2017–2024. Die Gewinnanteile aus den Einkünften aus der Schweiz fliessen zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage ein.
  2. Die Gewinne, die aufgrund der Reduktion des Volumens nach Artikel 23a Absatz 1 FiLaG nicht mehr der Gewichtung mit den Faktoren Beta unterstehen, werden nach Artikel 20a dieser Verordnung gewichtet.46
  3. Die Berechnung und die Faktoren Beta für das Referenzjahr 2020 sind in Anhang 6a festgelegt.47
Art. 57c Datenerhebung zur Weiteranwendung der Faktoren Beta
  1. Die Kantone identifizieren die juristischen Personen, für die nach Artikel 57b die Faktoren Beta weiter angewendet werden.
  2. Für den Gewinn dieser juristischen Personen richtet sich die Berechnung des mit dem entsprechenden Faktor Beta multiplizierten Gewinnanteils nach Artikel 57b Absatz 1 nach dem gewichteten Durchschnitt der letzten drei Jahre als juristische Person mit besonderem Steuerstatus. 2bis. Der nach Absatz 2 berechnete Gewinnanteil gilt für nicht definitiv veranlagte Gesellschaften in den Bemessungsjahren 2020–2024 als von gleichwertiger Qualität wie definitiv veranlagte Angaben nach Artikel 19 Absätze 5 und 6 in der Fassung vom 1. Januar 201648.49
  3. Ist eine juristische Person mit besonderem Steuerstatus Gegenstand einer Umstrukturierung, so wird die Gewichtung nach Artikel 57b anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 57d Festlegung der Faktoren Zeta-1 und Zeta-2
  1. Sind für die Berechnung des Faktors Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 nicht Daten von sechs Bemessungsjahren verfügbar, so wird der Faktor Zeta-1 mit den Daten der verfügbaren Bemessungsjahre berechnet.
  2. Liegen die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 in den Bemessungsjahren 2020–2026 ausserhalb der nachfolgenden Spannweiten, wird der jeweilige Zeta-Faktor auf den nächstliegenden Wert innerhalb der Spannweite festgelegt. Die Spannweiten betragen:
    1. für den Faktor Zeta-1: zwischen 27,3 und 37,3 Prozent;
    2. für den Faktor Zeta-2: zwischen 27,5 und 37,5 Prozent.

3b. Abschnitt: Ergänzungsbeiträge

Art. 57e Berechnungsgrundlage
  1. Die Ergänzungsbeiträge nach Artikel 23a Absatz 4 FiLaG werden aufgrund der standardisierten Steuererträge des Referenzjahrs 2023 zuzüglich des Ressourcenausgleichs des jeweiligen Referenzjahrs berechnet.
  2. Die Zahlungen werden so auf die ressourcenschwachen Kantone verteilt, dass alle berechtigten Kantone zusammen mit der Summe nach Absatz 1 denselben Wert erreichen. Die Berechnung ist in Anhang 20 festgelegt.
Art. 57f Berücksichtigung der Ergänzungsbeiträge
  1. Die Ergänzungsbeiträge sind nicht Bestandteil der Leistungen des Bundes an den Ressourcenausgleich nach Artikel 4 FiLaG.
  2. Sie werden bei der Berechnung der Mindestausstattung nicht berücksichtigt.

7. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 21. Dezember 197350über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone.
  2. Verordnung vom 27. November 198951über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer.
Art. 59 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1–5)

Ressourcenpotenzial und standardisierter Steuerertrag

1. Ressourcenpotenzial

Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

KantonRessourcenpotenzial
(in 1000 Fr.)
Mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung
(Mittelwert 2020–2022)
Ressourcenpotenzial pro Kopf
(in Fr.)
Ressourcenindex
Zürich62 518 2461 569 61839 830116.7
Bern25 991 3951 052 39824 69772.4
Luzern13 211 749421 63131 33591.8
Uri890 91637 27823 89970.0
Schwyz10 379 046163 73763 389185.7
Obwalden1 418 91538 68436 679107.5
Nidwalden2 363 76743 96553 764157.5
Glarus1 005 89141 41124 29071.2
Zug12 814 922130 85197 935287.0
Freiburg8 093 655329 88324 53571.9
Solothurn6 757 722281 09824 04070.4
Basel-Stadt10 603 861199 29053 208155.9
Basel-Landschaft9 807 726294 01033 35897.7
Schaffhausen3 113 41884 38736 895108.1
Appenzell A.Rh.1 645 87255 69329 55386.6
Appenzell I.Rh.581 19116 37835 486104.0
St. Gallen13 946 965520 35026 80378.5
Graubünden6 628 719207 73231 91093.5
Aargau19 204 317704 06027 27779.9
Thurgau7 770 378286 64427 10879.4
Tessin11 037 674354 95831 09691.1
Waadt28 171 178828 12734 01899.7
Wallis8 419 010359 77723 40168.6
Neuenburg4 689 660177 79226 37777.3
Genf27 147 275512 10853 011155.3
Jura1 629 01374 05521 99764.5
Total Kantone299 842 4838 785 91434 128100.0

2. Standardisierter Steuerertrag

Kommentar zur Berechnung

Der standardisierte Steuerertrag der Schweiz entspricht den durchschnittlichen Steuereinnahmen aller Kantone und Gemeinden. Diese bestehen aus dem gesamten Fiskalertrag der Kantone und Gemeinden abzüglich der Debitorenverluste und zuzüglich des Kantonsanteils am Ertrag der direkten Bundessteuer.

Der standardisierte Steuersatz ist für alle Kantone gleich hoch und basiert auf dem Ressourcenpotenzial und den Steuereinnahmen der Gesamtheit der Kantone.

Wert des standardisierten Steuersatzes für das Referenzjahr 2026

Standardisierter Steuersatz für das Referenzjahr 2026 = 29,3 %

Anhang 2

(Art. 7)

Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen

Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

KantonMassgebendes Einkommen
der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)
Zürich45 898 113
Bern19 563 332
Luzern8 857 202
Uri642 112
Schwyz6 954 516
Obwalden970 748
Nidwalden1 449 343
Glarus704 259
Zug6 922 490
Freiburg6 130 124
Solothurn5 543 013
Basel-Stadt5 817 286
Basel-Landschaft7 804 517
Schaffhausen1 656 018
Appenzell A.Rh.1 153 846
Appenzell I.Rh.393 432
St. Gallen9 572 691
Graubünden4 200 814
Aargau14 903 872
Thurgau5 555 173
Tessin7 413 773
Waadt19 988 199
Wallis6 244 858
Neuenburg3 128 323
Genf15 249 917
Jura1 127 740
Total Kantone207 845 712
Anhang 3

(Art. 9 und 10)

Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen

1. Definition der Variablen und Parameter

BQA Bruttoeinkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte BQB Bruttoeinkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger BQC Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich BQD Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland BQE Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf BQF Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich BQG Bruttoeinkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien TC Anteil des Österreich zustehenden Fiskalausgleichs gemäss DBA-A TD Maximaler Schweizer Steuersatz auf den Bruttoeinkünften der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gemäss Artikel 15a DBA-D TE Anteil der durch den Kanton Genf an Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf gemäss Abkommen des Kantons Genf mit Frankreich vom 29.1.1973 TF Maximaler Anteil (Steuersatz) der durch Frankreich zurückerstatteten Bruttolohnsumme der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich gemäss dem Abkommen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis und Neuenburg vom 11.4.1983 TG Anteil der an Italien zurückerstatteten Bruttosteuereinnahmen von begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Italien gemäss Artikel 14a DBA-I und der Vereinbarung der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis mit Italien Letzter verfügbarer standardisierter Steuersatz für das Bemessungsjahr t (d.h. Bemessungsjahr + 3 Jahre) γ Faktor Gamma: Auf drei Stellen gerundetes Verhältnis zwischen dem massgebenden Einkommen der natürlichen Personen der Schweiz und dem Primäreinkommen der privaten Haushalte der Schweiz in den Bemessungsjahren. Der Faktor Gamma wird jährlich berechnet. δ Faktor Delta: Faktor, der die Lasten der Grenzgänger berücksichtigt und deren Einkommen BQB, BQC, BQD, BQE, BQF und BQG tiefer gewichtet.

2. Berechnungsformeln

(1) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eines Kantons: γ · BQA (2) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger eines Kantons: γ · δ ·BQB (3) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich:

(4) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland:

(5) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch den Kanton Genf:

(6) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich mit Besteuerung durch Frankreich:

(7) Massgebendes quellenbesteuertes Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien:

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2026

ParameterWert
γ20200.392
γ20210.398
γ20220.398
δ0.750
SST20230.255
SST20240.270
SST20250.281
TC0.125
TD0.045
TE0.035
TF0.045
TG0.400

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Das massgebende quellenbesteuerte Einkommen setzt sich zusammen aus dem Einkommen der gebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländer und der ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte (BQA), dem Einkommen der vollständig besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQB) sowie dem Einkommen der begrenzt besteuerten Grenzgängerinnen und Grenzgänger (BQC, BQD, BQE, BQF und BQG). 4.2 Erfasst werden die entsprechenden Bruttoeinkommen. Mit dem Faktor γ werden die Bruttoeinkommen in eine mit dem steuerbaren Einkommen vergleichbare Grösse umgerechnet. Bei dengebietsansässigen Ausländerinnen und Ausländern und den ausländischen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten ist zur Bestimmung des massgebenden Einkommens lediglich eine Multiplikation der entsprechenden Bruttoeinkommen mit dem Faktor γ erforderlich [Berechnungsformel (1)]. 4.3 Zusätzlich zum Faktor γ werden die Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einem Faktor δ von 0,75 gewichtet. Damit fliessen die mit dem Faktor δ gewichteten Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur zu 75 Prozent in die Berechnung der massgebenden quellenbesteuerten Einkommen ein. Dies gilt für sämtliche Grenzgänger-Kategorien. 4.3.1 Formel (2), vollständig besteuerte Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Das massgebende steuerbare Einkommen beträgt γ ⋅ δ . BQB. 4.4 Mit den Berechnungsformeln (3)–(7) werden die begrenzt besteuerten Grenzgängereinkommen auf der Basis der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Deutschland, Frankreich und Italien umgerechnet. 4.4.1 Formel (3), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Österreich: Die Bruttoeinkommen werden in der Schweiz besteuert und davon Österreich ein Fiskalausgleich in der Höhe von 12,5 Prozent ihres Steueraufkommens geleistet. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQC, wird um den Österreich zustehenden Anteil, TC, korrigiert. 4.4.2 Formel (4), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland: Die Bruttoeinkommen der Grenzgängerinnen und Grenzgänger werden zu einem Satz von maximal 4,5 Prozent besteuert. Der in der Schweiz steuerbare Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TD ⋅ δ . BQD, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz,SST t+3, ermittelt. 4.4.3 Formel (5), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf: Die Besteuerung erfolgt in der Schweiz mit einer Rückerstattung an Frankreich von 3,5 Prozent der Bruttolohnsumme. Vom massgebenden steuerbaren Einkommen bei vollständiger Besteuerung durch Genf, γ ⋅ δ . BQE, wird der Anteil abgezogen, der Frankreich abzuliefern ist. Dieser Anteil wird berechnet, indem die an Frankreich abzuliefernde Steuer, TE ⋅ δ . BQE, durch Division mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz,SST t+3, auf das steuerbare Einkommen hochgerechnet wird. 4.4.4 Formel (6), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich (ohne Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Frankreich in Genf): Die Besteuerung erfolgt durch Frankreich, die Schweiz erhält maximal 4,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der in der Schweiz steuerlich ausgeschöpfte Einkommensanteil wird durch Division des Steuerertrags, TF ⋅ δ . BQF, mit dem entsprechenden standardisierten Steuersatz,SST t+3, ermittelt. 4.4.5 Formel (7), Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien: Rückvergütung von 40 Prozent der Steuereinnahmen an Italien. Das massgebende steuerbare Einkommen, γ ⋅ δ . BQG, wird um den Italien zustehenden Anteil, TG, korrigiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

KantonMassgebende quellenbesteuerte Einkommen
(in 1000 Fr.)
Zürich2 043 470
Bern712 718
Luzern336 453
Uri34 642
Schwyz168 629
Obwalden40 487
Nidwalden44 265
Glarus51 780
Zug294 175
Freiburg267 042
Solothurn224 956
Basel-Stadt837 900
Basel-Landschaft427 731
Schaffhausen134 853
Appenzell A.Rh.28 740
Appenzell I.Rh.10 253
St. Gallen563 002
Graubünden471 489
Aargau828 837
Thurgau364 764
Tessin1 177 169
Waadt1 321 419
Wallis451 752
Neuenburg261 443
Genf2 814 128
Jura113 891
Total Kantone14 025 987
Anhang 4

(Art. 13 und 14)

Massgebendes Vermögen der natürlichen Personen

1. Definition der Variablen und Parameter

Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden Reinvermögen Einkommenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG52 Einkommenssteuereinnahmen der direkten Bundessteuer Massgebende Einkommen der natürlichen Personen Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen

2. Berechnung des Faktors Alpha

2.1 Der Faktor Alpha nach Artikel 13 wird gemäss folgender Formel berechnet:

2.2 Der Faktor Alpha wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren.

3. Faktor Alpha für die Bemessungsjahre 2020–2022

202020212022
Faktor Alpha1,5 %1,5 %1,5 %

4. Kommentar zur Berechnung des Faktors Alpha

Der Faktor Alpha berechnet sich, indem die Ausschöpfung der Vermögen durch die Ausschöpfung der Einkommen dividiert wird. Die Ausschöpfung der Vermögen entspricht den gesamten Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden dividiert durch die gesamten Reinvermögen der Schweiz. Für die Ausschöpfung der Einkommen werden die gesamten Einkommens- und Quellensteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden inklusive dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen verwendet und durch die massgebenden Einkommen der natürlichen Personen gemäss Anhang 2 und den massgebenden quellenbesteuerten Einkommen gemäss Anhang 3 dividiert.

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

KantonMassgebendes Vermögen
der natürlichen Personen (in 1000 Fr.)
Zürich7 481 292
Bern3 461 350
Luzern1 714 310
Uri128 544
Schwyz2 263 352
Obwalden263 319
Nidwalden644 674
Glarus133 080
Zug1 433 461
Freiburg553 965
Solothurn499 078
Basel-Stadt1 104 900
Basel-Landschaft764 923
Schaffhausen253 453
Appenzell A.Rh.277 248
Appenzell I.Rh.114 379
St. Gallen2 032 371
Graubünden1 224 494
Aargau2 125 907
Thurgau1 077 564
Tessin1 293 887
Waadt2 548 981
Wallis1 008 368
Neuenburg322 362
Genf2 678 999
Jura124 631
Total Kantone35 528 892
Anhang 6a

(Art. 20a, 20b und 20c )

Massgebende Gewinne der juristischen Personen

1. Definition der Variablen und Parameter

Die Zeta-Faktoren gewichten die Gewinne der juristischen Personen im Ressourcenpotenzial gemäss ihrer steuerlichen Ausschöpfung. Es wird unterschieden zwischen den ordentlich besteuerten Gewinnen, die ausschliesslich mit Zeta-1 gewichtet werden, und den Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinnen), die reduziert besteuert und deshalb vorab mit Zeta-2 und anschliessend mit Zeta-1 gewichtet werden.

Gewichtungsfaktor für die Gewinne der juristischen Personen. Entspricht dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen.
Gewichtungsfaktor für die Boxengewinne. Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung unter Einbezug des Anteils an der direkten Bundessteuerπ.
Basisfaktor für. Entspricht dem durchschnittlichen steuerbaren Anteil der Boxengewinne nach (statutarischer) Entlastung.
Massgebende Gewinne des Kantons k
Massgebende Einkommen der natürlichen Personen Total
Massgebende quellenbesteuerte Einkommen der natürlichen Personen Total
Massgebende Vermögen der natürlichen Personen Total
Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen des Kantons k
Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen Total
Boxengewinne Total
Boxengewinne des Kantons k
Ordentliche Gewinne Total
Ordentliche Gewinne des Kantons k
Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)
Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der Kantone und Gemeinden ohne Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer
Einkommens-, Quellen- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inklusive Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer)
Ermässigung bei der Berechnung des steuerbaren Gewinns nach Art. 24b StHG53des Kantons k
Gewinnsteuereinnahmen juristischer Personen der direkten Bundessteuer
Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer nach Artikel 196 Absatz 1 DBG
Summe der Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 24b Absatz 3, jedoch ohne allfällige Abzüge nach Artikel 25a StHG der Unternehmen im Kanton k
Anteil der nicht mehr mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne nach Artikel 57b (Umbuchungsfaktor)

2. Berechnung

2.1 Die massgebenden Gewinne der juristischen Personen eines Kantons ergeben sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Faktor Zeta-1:

2.2 Der Faktor Zeta-1 nach Artikel 20b Absatz 1 berechnet sich aus dem Verhältnis der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen zur steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen:

2.3 Der Faktor Zeta-1 wird jährlich berechnet und basiert auf den letzten verfügbaren sechs Bemessungsjahren. 2.4 Die Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen besteht aus der Summe der ordentlichen Gewinne, der gewichteten Boxengewinne und der gewichteten Forschungs- und Entwicklungsaufwände nach Artikel 20a Absatz 2:

2.5 Der Faktor Zeta-2 nach Artikel 20b Absatz 2 wird jährlich berechnet und basiert auf der durchschnittlichen Tiefergewichtung der Boxengewinne im letzten verfügbaren Bemessungsjahr (Basisfaktor). Zudem wird berücksichtigt, dass der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer den Kantonen ohne Reduktion zukommt:

3. Faktoren Zeta und Gewichtung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands für die Bemessungsjahre 2020–2022

202020212022
ζ134,0 %33,6 %33,2 %
ζ231,6 %34,5 %33,9 %
Gewichtung F+E-Aufwand68,4 %65,5 %66,1 %

4. Weiteranwendung der Faktoren Beta in den Bemessungsjahren 2017–2024

4.1 Für die Bemessungsjahre t = 2017–2024 werden die massgebenden Gewinne der juristischen Personen nach Artikel 57b sowohl mit der Berechnungsweise nach Anhang 6 () dieser Verordnung in der bis 31. Dezember 2025 geltenden Fassung wie auch mit der Berechnungsweise nach Ziffer 2 dieses Anhangs () berechnet. Die massgebenden Gewinneberechnen sich aus dem mit dem Umbuchungsfaktorgewichteten Mittel der beiden Resultate:

4.2 Der Umbuchungsfaktor beträgt in den Bemessungsjahren:

t2017–20202021202220232024
0 %20 %40 %60 %80 %

4.3 Die Faktoren Beta betragen in der Übergangsphase:

Basisfaktor β*ZuschlagsfaktorFaktor β
Holdinggesellschaften0.0 %2.8 %2.8 %
Domizilgesellschaften9.9 %2.5 %12.4 %
gemischte Gesellschaften10.0 %2.5 %12.5 %

5. Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

KantonMassgebende Gewinne
der juristischen Personen (in 1000 Fr.)
Zürich7 311 346
Bern2 470 862
Luzern2 351 927
Uri81 425
Schwyz1 055 908
Obwalden138 146
Nidwalden238 108
Glarus104 621
Zug4 166 392
Freiburg1 196 109
Solothurn551 680
Basel-Stadt2 888 023
Basel-Landschaft875 349
Schaffhausen1 031 939
Appenzell A.Rh.191 678
Appenzell I.Rh.60 394
St. Gallen1 759 327
Graubünden561 599
Aargau1 320 259
Thurgau758 432
Tessin1 034 116
Waadt4 527 120
Wallis534 433
Neuenburg579 041
Genf6 393 284
Jura247 465
Total Kantone42 428 983
Anhang 7

(Art. 21)

Massgebende Steuerrepartitionen der direkten Bundessteuer

Kantonswerte für das Referenzjahr 2026

KantonMassgebende Steuerrepartitionen
der direkten Bundessteuer (in 1000 Fr.)
Zürich–215 974
Bern–216 867
Luzern–48 144
Uri4 194
Schwyz–63 359
Obwalden6 215
Nidwalden–12 622
Glarus12 151
Zug–1 596
Freiburg–53 584
Solothurn–61 004
Basel-Stadt–44 248
Basel-Landschaft–64 795
Schaffhausen37 155
Appenzell A.Rh.–5 640
Appenzell I.Rh.2 733
St. Gallen19 574
Graubünden170 324
Aargau25 441
Thurgau14 444
Tessin118 728
Waadt–214 540
Wallis179 598
Neuenburg398 491
Genf10 947
Jura15 287
Total Kantone12 909
Anhang 7a

(Art. 22a )

Beiträge an die ressourcenschwachen Kantone

1. Definition der Variablen und Parameter

Beitrag an den ressourcenschwachen Kanton r durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantons r in den Bemessungsjahren Ressourcenindex des ressourcenschwachen Kantons r Indexwert der garantierten Mindestausstattung Standardisierter Steuerertrag der Schweiz pro Einwohnerin und Einwohner

2. Berechnung

2.1 Der Beitrag an einen ressourcenschwachen Kantonr berechnet sich wie folgt:

2.2 Der Werte der Parameterp undt werden wie folgt berechnet:

3. Parameterwerte für das Referenzjahr 2026

ParameterWert
sseCH10 012
M86.5

4. Kommentar zur Berechnung

4.1 Die Berechnung richtet sich nach der Höhe des Ressourcenindexes. Bei einem Ressourcenindex von kleiner als 70 Punkten wird der Ausgleichsbetrag so festgelegt, dass der Kanton nach Ausgleich genau die garantierte MindestausstattungM erreicht. 4.2 Bei Ressourcenindizes ab 70 Punkten steigt der resultierende Index nach Ausgleich progressiv an. Bei einem Ressourcenindex von genau 70 Punkten soll eine Erhöhung des standardisierten Steuerertrags um eine Einheit den Ausgleichsbetrag um 90 Prozent dieser Einheit reduzieren (Grenzabschöpfung). Die Stärke der Progression wird durch die Parameterp undt definiert, welche abhängig sind von der Höhe der garantierten MindestausstattungM , der Grenze von 70 Punkten, ab der die Progression beginnt, und der Grenzabschöpfung von 90 Prozent.

5. Auszahlung für das Jahr 2026

KantonRessourcenindexRessourcenausgleich in Franken
horizontalvertikalTotal
Zürich116.7000
Bern72.4–607 874 956–911 812 434–1 519 687 390
Luzern91.8–33 247 039–49 870 559–83 117 598
Uri70.0–24 593 338–36 890 007–61 483 345
Schwyz185.7000
Obwalden107.5000
Nidwalden157.5000
Glarus71.2–25 632 206–38 448 309–64 080 515
Zug287.0000
Freiburg71.9–195 941 507–293 912 261–489 853 768
Solothurn70.4–181 278 613–271 917 919–453 196 532
Basel-Stadt155.9000
Basel-Landschaft97.7–2 810 594–4 215 891–7 026 485
Schaffhausen108.1000
Appenzell A.Rh.86.6–9 849 249–14 773 873–24 623 122
Appenzell I.Rh.104.0000
St. Gallen78.5–198 768 710–298 153 065–496 921 775
Graubünden93.5–11 232 182–16 848 272–28 080 454
Aargau79.9–241 085 930–361 628 894–602 714 824
Thurgau79.4–102 133 223–153 199 835–255 333 058
Tessin91.1–32 017 295–48 025 943–80 043 238
Waadt99.7–326 810–490 216–817 026
Wallis68.6–258 364 804–387 547 206–645 912 010
Neuenburg77.3–74 495 427–111 743 141–186 238 568
Genf155.3000
Jura64.5–65 373 273–98 059 909–163 433 182
Total Kantone100.0–2 065 025 156–3 097 537 734–5 162 562 890
Anhang 8

(Art. 24)

Beiträge der ressourcenstarken Kantone

1. Definition der Variablen und Parameter

A gesamter Beitrag der ressourcenstarken Kantone Aq Beitrag eines ressourcenstarken Kantons q eq durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung eines ressourcenstarken Kantons q in den Bemessungsjahren RIq Ressourcenindex eines ressourcenstarken Kantons q n Anzahl ressourcenstarke Kantone

2. Berechnung

Der Beitrag eines ressourcenstarken Kantonsq berechnet sich wie folgt:

3. Kommentar zur Berechnung

Zur Festlegung des Beitrags eines ressourcenstarken Kantons q wird sein 100 Punkte übersteigender Ressourcenindex, RIq-100, mit seiner mittleren ständigen und nichtständigen Wohnbevölkerung, eq, multipliziert. Dieser Wert wird anschliessend in Beziehung gesetzt zur Summe der Werte aller n ressourcenstarken Kantone,

Daraus ergibt sich sein Anteil am gesamten Beitrag der ressourcenstarken Kantone, A.

4. Einzahlung für das Jahr 2026

KantonRessourcenindexBeiträge
in Franken
Zürich116.7502 525 844
Bern72.40
Luzern91.80
Uri70.00
Schwyz185.7268 984 327
Obwalden107.55 542 169
Nidwalden157.548 469 677
Glarus71.20
Zug287.0468 748 579
Freiburg71.90
Solothurn70.40
Basel-Stadt155.9213 485 501
Basel-Landschaft97.70
Schaffhausen108.113 108 970
Appenzell A.Rh.86.60
Appenzell I.Rh.104.01 249 063
St. Gallen78.50
Graubünden93.50
Aargau79.90
Thurgau79.40
Tessin91.10
Waadt99.70
Wallis68.60
Neuenburg77.30
Genf155.3542 911 026
Jura64.50
Total Kantone100.02 065 025 156
Anhang 9
Anhang 10

(Art. 29)

Definition des Begriffs Hauptsiedlungsgebiet und Datenbasis

  1. Im Rahmen des geografisch-topografischen Lastenausgleichs werden als Hauptsiedlungsgebiet zusammenhängende Ortsteile mit einer Mindestbevölkerung von 200 Personen bezeichnet.
  2. Datenbasis für die Bestimmung des Hauptsiedlungsgebiets sind die Hektardaten der Volkszählung.
  3. Als zusammenhängende Ortsteile werden aneinandergrenzende bewohnte Hektaren bezeichnet.
Anhang 11
Anhang 12

(Art. 33)

Geografisch-topografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2026

KantonAusgleichsbeträge in Franken
SiedlungshöheSteilheit des GeländesSiedlungs-
struktur
Geringe BevölkerungsdichteTotal
Zürich00000
Bern2 029 3711 249 73622 683 9314 682 69630 645 734
Luzern005 708 99805 708 998
Uri599 8946 031 9201 743 0383 988 91912 363 771
Schwyz2 729 3522 227 4741 688 268604 3487 249 442
Obwalden574 3143 005 6291 579 6961 369 6956 529 334
Nidwalden0551 975671 890302 7531 526 618
Glarus03 478 10253 1372 174 3295 705 567
Zug00000
Freiburg2 367 28106 838 648437 5169 643 445
Solothurn00000
Basel-Stadt00000
Basel-Landschaft00000
Schaffhausen00000
Appenzell A.Rh.19 324 147198 1402 409 295021 931 582
Appenzell I.Rh.5 428 003390 4142 872 793424 9579 116 167
St. Gallen002 162 74102 162 740
Graubünden40 875 96567 177 10710 213 04327 254 138145 520 254
Aargau00000
Thurgau003 222 39903 222 399
Tessin010 592 12805 149 20615 741 334
Waadt160 430000160 430
Wallis31 907 68231 366 597532 98615 655 02579 462 290
Neuenburg21 450 4682 197 597166 217023 814 282
Genf00000
Jura1 019 91101 686 3292 189 8274 896 067
Total Kantone128 466 818128 466 81864 233 40964 233 409385 400 454
Anhang 13

(Art. 35)

Lastenindex aufgrund der Bevölkerungsstruktur

Berechnung des Lastenindex

a) Variablen und Parameter: Teilindikator «Armut» des Kantons k Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k Mittelwert der Teilindikatoren «Armut» der Kantone Mittelwert der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone Mittelwert der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Armut» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Altersstruktur» der Kantone Standardabweichung der Teilindikatoren «Ausländerintegration» der Kantone Standardisierter Teilindikator «Armut» des Kantons k Standardisierter Teilindikator «Altersstruktur» des Kantons k Standardisierter Teilindikator «Ausländerintegration» des Kantons k Gewicht für den Indikator «Armut» gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a Gewicht für den Indikator «Altersstruktur» gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b Gewicht für den Indikator «Ausländerintegration» gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur des Kantons k

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:

,

,

.

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Bevölkerungsstruktur eines Kantonsk berechnet sich wie folgt:

Anhang 14

(Art. 37)

Lastenindex der Kernstädte

1. Berechnung des Lastenindex der Gemeinden

a) Variablen und Parameter: Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeindeg Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeindeg Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeindeg Mittelwert der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden Mittelwert der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden Mittelwert der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Gemeindegrösse» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Siedlungsdichte» der Gemeinden Standardabweichung der Teilindikatoren «Beschäftigungsquote» der Gemeinden Standardisierter Teilindikator «Gemeindegrösse» der Gemeindeg Standardisierter Teilindikator «Siedlungsdichte» der Gemeindeg Standardisierter Teilindikator «Beschäftigungsquote» der Gemeindeg Gewicht für den Indikator «Gemeindegrösse» gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Gewicht für den Indikator «Siedlungsdichte» gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Gewicht für den Indikator «Beschäftigungsquote» gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeindeg

b) Die standardisierten Teilindikatoren werden wie folgt berechnet:

,

,

.

Die Standardisierung erfolgt, indem die Abweichungen der Teilindikatoren zum jeweiligen Schweizer Mittelwert mit der Standardabweichung dividiert werden.

c) Der Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte einer Gemeinde berechnet sich wie folgt:

2. Berechnung des Lastenindex der Kantone

a) Variablen und Parameter: LFg,k Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Gemeindeg im Kantonk LFk Lastenindex für Sonderlasten der Kernstädte für Kanton k eg,k Ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde g im Kanton k ek Ständige Wohnbevölkerung des Kantons k Gk Anzahl Gemeinden im Kanton k

b) Berechnung:

Der Lastenindex eines Kantons ist der mit der Bevölkerung gewichtete Durchschnitt der Lastenindizes seiner Gemeinden. Er ist somit gegeben durch die Summe der mit der ständigen Wohnbevölkerung multiplizierten Lastenindizes der Gemeinden im Kanton, dividiert durch die ständige Wohnbevölkerung des Kantons:

Anhang 15

(Art. 40)

Soziodemografischer Lastenausgleich: Ausgleichszahlungen 2026

KantonAusgleichsbeträge in Franken
Sonderlasten
der Bevölkerungsstruktur
Sonderlasten
der Kernstädte
Total
Zürich21 323 40599 183 318120 506 723
Bern000
Luzern000
Uri000
Schwyz000
Obwalden000
Nidwalden000
Glarus000
Zug2 120 72010 0412 130 761
Freiburg000
Solothurn13 382 186013 382 186
Basel-Stadt41 863 86924 562 71666 426 585
Basel-Landschaft000
Schaffhausen987 5410987 541
Appenzell A.Rh.000
Appenzell I.Rh.000
St. Gallen000
Graubünden000
Aargau000
Thurgau000
Tessin5 530 93305 530 933
Waadt118 187 1125 336 806123 523 918
Wallis12 505 349012 505 349
Neuenburg12 884 443012 884 443
Genf121 481 41146 040 604167 522 015
Jura000
Total Kantone350 266 969175 133 485525 400 454
Anhang 16

(Art. 42)

Schätzung des Ressourcenpotenzials bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten

Bei fehlenden oder nicht weiterverwertbaren Daten werden die Bestandteile des Ressourcenpotenzials geschätzt. Zur Bestimmung der Koeffizienten der Schätzgleichungen werden Regressionsanalysen mit den Daten der korrekt liefernden Kantone durchgeführt. Als Ersatzwert für fehlende Daten ab dem Bemessungsjahr 2003 wird die obere Grenze des 95 % Vertrauensintervalls verwendet. Als Ersatzwert für fehlende Daten der Globalbilanz (Bemessungsjahre 1998–2001) wird der Schätzwert verwendet. Die Koeffizienten für die Bemessungsjahre der Globalbilanz für das massgebende quellenbesteuerte Einkommen, das massgebende Vermögen sowie die massgebenden Gewinne der juristischen Personen werden auf der Basis des Mittelwerts der Daten der Jahre 2003 und 2004 berechnet.

1. Variablen

MEk,t Massgebendes Einkommen der natürlichen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr t

GMEt Wachstumsrate des massgebenden Einkommens pro Einwohner der
gesamten Schweiz im Jahr t

RMk,T Verhältnis zwischen massgebendem quellenbesteuertem Einkommen und massgebendem Einkommen der natürlichen Personen des Kantons k im Bemessungsjahr T

EAk,T Anzahl der Aufenthalter (inklusive Kurzaufenthalter >12 Monate) des Kantons k im Bemessungsjahr T

EKk,T Anzahl der Kurzaufenthalter (<12 Monate oder Saisonniers) des Kantons k im Bemessungsjahr T

ECHk,T Anzahl der Schweizer Einwohner der ständigen Wohnbevölkerung des Kantons k im Bemessungsjahr T

ENk,T Anzahl der niedergelassenen Ausländer des Kantons k im Bemessungsjahr T

Gewichtung der Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3

Bruttoeinkommen von Grenzgängern aus dem Nachbarstaat X des Kantons k im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 3

RVk,T Reinvermögen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

EVk,T Ertrag der Vermögenssteuer pro Einwohner des Kantons k im
Bemessungsjahr T

tvk,T Durchschnittliche Vermögenssteuerbelastung des Kantons k im
Bemessungsjahr T

GKk,T Summe der vollständig besteuerten Gewinne der juristischen Personen pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

EJPk,T Ertrag der Gewinnsteuer pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

GDBk,T Gewinne gemäss direkter Bundessteuer (nach Beteiligungsabzug) pro Einwohner des Kantons k im Bemessungsjahr T

Faktor Beta des Gesellschaftstyps gemischte Gesellschaft im Bemessungsjahr T gemäss Anhang 6

WGDBt Wachstumsrate der Gewinne gemäss direkter Bundessteuer der gesamten Schweiz im Jahr t

2. Zu schätzende Parameter

a Konstante b, c, d Koeffizienten für die unabhängigen Variablen vk Zeitkonstante (strukturelle) kantonale Effekte (fixe Effekte) bei Schätzgleichungen, die Daten aus mehreren Zeitperioden umfassen («Panel»-Daten) uk,t Residuen (Schätzfehler)

3. Schätzgleichungen:

FallBestandteil
Ressourcenpotenzial
Regressionsgleichung zur Bestimmung der Koeffizienten
1Massgebendes
Einkommen
natürliche
Personen
für
2Massgebende
quellenbesteuerte
Einkommen
mit
3Massgebendes
Vermögen
natürliche
Personen
mit
4Massgebende
Gewinne
juristische
Personen
Schritt 1:
mit
Schritt 2:
5Gewinne
gemäss direkter
Bundessteuer
für
Anhang 17

(Art. 46)

Wirksamkeitsbericht

Kriterien und Messgrössen zur Beurteilung der Wirksamkeit

– Verhältnis zwischen zweckgebundenen und zweckfreien Transferzahlungen des Bundes an die Kantone – Transferzahlungen der Kantone an den Bund – Verhältnis zwischen Kostenbeiträgen und Pauschal- und Globalbeiträgen – Unterschiede beim Ressourcenpotenzial pro Einwohner der Kantone – Unterschiede beim standardisierten Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner der Kantone vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwächsten Kantons im Verhältnis zum Schweizer Mittelwert vor und nach erfolgtem Ressourcenausgleich – Höhe des Freibetrags zur Berechnung der massgebenden Einkommen der natürlichen Personen – Sonderlasten pro Einwohnerin und Einwohner – Verhältnis zwischen Lastenausgleich und Sonderlasten – Einnahmen, Ausgaben und Schulden der Kantone – Unterschiede in der Steuerbelastung – Staats- und Fiskalquoten der Kantone und Gemeinden im nationalen und internationalen Vergleich – Steuererleichterungen aufgrund des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199554zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete («Lex Bonny») – Zu- und Abwanderungen von Steuerpflichtigen im nationalen und internationalen Verhältnis – Effektive Grenz- und Durchschnittssteuerbelastungen der Kantone im nationalen und internationalen Vergleich – Anzahl Gesellschaften mit ermässigter Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b Absatz 1 StHG55 – Interdependenz zwischen Steuerbelastung in einem Kanton und dem Immobilienmarkt in diesem Kanton – Auswirkungen wichtiger fiskalpolitischer Entscheide auf andere Kantone – Auswirkungen des Härteausgleichs auf die standardisierten Steuererträge der Kantone – Entwicklung des Volumens der interkantonalen Lastenausgleichszahlungen und Anteil der Abgeltung der Spillovers

Anhang 18

(Art. 56)

Härteausgleich

1. Variablen und Parameter

gwkGrenzwert für die zu erreichende Mindestentlastung eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantonsk
εFaktor zur Bestimmung der mit dem Härteausgleich angestrebten
Entlastung in Abhängigkeit des Ressourcenindex
Standardisierter Steuerertrag des Kantonsk des Jahres 2004
Standardisierter Steuerertrag des Kantonsk des Jahres 2005
Ressourcenindex des Kantonsk des Jahres 2004
Ressourcenindex des Kantonsk des Jahres 2005
Nettoergebnis des Kantonsk in der Globalbilanz 2004 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)
Nettoergebnis des Kantonsk in der Globalbilanz 2005 (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)
neskNettoergebnis des Kantonsk in Prozent des standardisierten Steuerertrags des Kantonsk (positive Werte: Belastung, negative Werte: Entlastung)
HAkAnfangsbeitrag aus dem Härteausgleich für den Kantonk

2. Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich

Der Grenzwert für den Bezug von Härteausgleich berechnet sich wie folgt:

Der Grenzwert eines Kantons berechnet sich durch die Multiplikation des Faktors Epsilon, ε, mit der durchschnittlichen Abweichung des Ressourcenindex des Kantons vom Schweizer Durchschnitt in den Jahren 2004 und 2005. Negative Werte bedeuten eine Entlastung, positive Werte eine Belastung. Aus der Formel ergibt sich, dass der Grenzwert für einen durchschnittlich ressourcenschwachen Kanton negativ ist, d.h. dass eine Entlastung angestrebt wird.

3. Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags

Das Nettoergebnis der Globalbilanz eines Kantons in Prozent des standardisierten Steuerertrags wird wie folgt berechnet:

Negative Werte bedeuten eine Nettoentlastung, positive Werte eine Nettobelastung.

4. Anfangsbeitrag aus dem Härteausgleich

Der Anfangsbeitrag eines Kantonsk aus dem Härteausgleich richtet sich nach folgender Tabelle:

Bedingungen (wenn …,)Härteausgleich (… dann)
HAk= 0
nesk≤ gwkHAk= 0
nesk> gwk

Bedingung 1: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 grösser als der Schweizer Durchschnitt,

,

so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.

Bedingung 2: Ist der durchschnittliche Ressourcenindex in den Jahren 2004 und 2005 kleiner als der Schweizer Durchschnitt,

,

so muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:

Fall 2a: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags kleiner als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung grösser als die angestrebte Entlastung), so erhält der Kanton keinen Härteausgleich.

all 2b: Ist das Nettoergebnis der Globalbilanz in Prozent des standardisierten Steuerertrags grösser als der Grenzwert (d.h. ist die Nettoentlastung kleiner als die angestrebte Entlastung oder weist der Kanton eine Nettobelastung auf), so erhält der Kanton Härteausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem Nettoergebnis und dem Grenzwert, multipliziert mit seinem durchschnittlichen standardisierten Steuerertrag in den Jahren 2004 und 2005:

5. Bestimmung des Faktors Epsilon

Der Faktor ε wird so bestimmt, dass die Summe aller Ausgleichszahlungen für dieh im Härteausgleich anspruchsberechtigten Kantonez gleich dem für den Härteausgleich zur Verfügung stehenden GesamtbetragH entspricht:

.

Mitz werden jene ressourcenschwachen Kantone bezeichnet, welche Anspruch auf Härteausgleich haben, d.h. alle Kantonek , für welche das Nettoergebnis in Prozent des standardisierten Steuerertrags einen höheren Wert aufweist als der Grenzwert:

.

Der Faktor ε und die Kantonez werden mit einem Iterationsverfahren bestimmt.

6. Beiträge auf der Basis der Globalbilanz 2004/2005

  • = Belastung; – = Entlastung des Kantone
KantonDurchschnittlicher Ressourcenindex
2004/05
Grenzwert für
den Bezug von Härteausgleich
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)
Nettoergebnis
der Globalbilanz 2004/05
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)
Differenz zwischen
Nettoergebnis
der Globalbilanz
und Grenzwert
(in Prozent der standardisierten Steuererträge)
Ausgleichsbetrag
in Franken
Zürich132.10.0 %0.9 %0.9 %0
Bern74.0–1.9 %–0.8 %1.1 %52 134 660
Luzern77.0–1.7 %–0.4 %1.3 %23 692 069
Uri67.0–2.4 %–15.1 %–12.7 %0
Schwyz135.60.0 %3.9 %3.9 %0
Obwalden67.0–2.4 %3.8 %6.2 %9 441 566
Nidwalden124.60.0 %0.2 %0.2 %0
Glarus96.1–0.3 %2.9 %3.1 %8 168 757
Zug204.00.0 %6.8 %6.8 %0
Freiburg74.9–1.8 %9.1 %11.0 %137 280 030
Solothurn75.8–1.8 %–6.8 %–5.1 %0
Basel-Stadt148.60.0 %0.0 %0.0 %0
Basel-Landschaft110.20.0 %0.4 %0.4 %0
Schaffhausen92.9–0.5 %0.9 %1.4 %6 640 279
Appenzell A.Rh.79.8–1.5 %–3.3 %–1.8 %0
Appenzell I.Rh.82.7–1.3 %–6.1 %–4.8 %0
St. Gallen77.0–1.7 %–7.4 %–5.7 %0
Graubünden84.9–1.1 %–1.3 %–0.2 %0
Aargau87.8–0.9 %–4.4 %–3.5 %0
Thurgau76.5–1.7 %–5.3 %–3.6 %0
Tessin102.80.0 %0.2 %0.2 %0
Waadt96.7–0.2 %1.3 %1.5 %64 876 643
Wallis61.6–2.8 %–4.5 %–1.7 %0
Neuenburg91.0–0.7 %9.5 %10.2 %108 832 726
Genf155.40.0 %1.9 %1.9 %0
Jura66.5–2.4 %3.7 %6.1 %19 387 554
Total Kantone100.0430 454 285

7. Beiträge für das Jahr 2026: Bereinigung der Anspruchsberechtigung aufgrund des Ressourcenindex 2026

+  = Belastung Kanton;     –  = Entlastung Kanton

KantonRessourcenindexBereinigter Härteausgleich in Franken
AuszahlungEinzahlungSaldo
Zürich116.708 873 2968 873 296
Bern72.4–23 460 5976 923 406–16 537 191
Luzern91.8–10 661 4312 510 266–8 151 165
Uri70.00251 635251 635
Schwyz185.70928 967928 967
Obwalden107.50233 781233 781
Nidwalden157.50268 138268 138
Glarus71.2–3 675 941278 540–3 397 401
Zug287.00713 297713 297
Freiburg71.9–61 776 0131 723 657–60 052 356
Solothurn70.401 763 1871 763 187
Basel-Stadt155.901 398 8011 398 801
Basel-Landschaft97.701 868 4411 868 441
Schaffhausen108.10532 587532 587
Appenzell A.Rh.86.60388 045388 045
Appenzell I.Rh.104.00106 354106 354
St. Gallen78.503 259 0653 259 065
Graubünden93.501 370 5751 370 575
Aargau79.903 928 9833 928 983
Thurgau79.401 653 0801 653 080
Tessin91.102 231 2942 231 294
Waadt99.704 565 6814 565 681
Wallis68.601 984 4011 984 401
Neuenburg77.3–48 974 7271 211 094–47 763 633
Genf155.302 967 0842 967 084
Jura64.5–8 724 399490 714–8 233 685
Total Kantone100.0–157 273 10852 424 369–104 848 739
Anhang 19
Anhang 20

(Art. 57e )

Ergänzungsbeiträge

1. Definition der Variablen und Parameter

Ergänzungsbeitrag des ressourcenschwachen Kantons
Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons
Durchschnittliche mittlere ständige und nichtständige Wohnbevölkerung des ressourcenschwachen Kantonsin den Bemessungsjahren
Zielwert des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohner
Standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantonsim Jahr 2023
Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner des ressourcenschwachen Kantons

2. Berechnung

2.1 Ergänzungsbeiträge werden in den Jahren 2024–2030 ausgerichtet. Die Auszahlungen erfolgen ausschliesslich an ressourcenschwache Kantone. Grundlage für die Berechnung des Ergänzungsbeitrags sind die massgebenden eigenen Ressourcen jedes Kantons im Jahr 2023 (standardisierter Steuerertrag pro Einwohnerin und Einwohner vor Ausgleich,, dem letzten Referenzjahr, in welchem alle Bemessungsjahre aus dem alten System stammen. Dazu werden die Ausgleichszahlungen des aktuellen Referenzjahres addiert. 2.2 Die Mittel aus dem Ergänzungsbeitrag werden vollständig auf die ressourcenschwächsten Kantone aufgeteilt, sodass alle ressourcenschwachen Kantone mindestens den Zielwert des Ergänzungsbeitrags erreichen. 2.3 Die Summe der Ergänzungsbeiträge derressourcenschwachen Kantone in den Jahren 2024–2030 beträgt je 180 000 000 Franken:

2.4 Der Ergänzungsbeitrag eines ressourcenschwachen Kantonsergibt sich aus der Multiplikation des Ergänzungsbeitrags pro Einwohnerin und Einwohnermit der Bevölkerung

2.5 Ist die Summe des standardisierten Steuerertrags pro Einwohnerin und Einwohner eines Kantonsim Jahr 2023,und der Ausgleichszahlungen pro Einwohnerin und Einwohner im aktuellen Referenzjahr,kleiner als der Zielwert des Ergänzungsbeitrags,, dann entspricht der Ergänzungsbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner,, der Differenz zwischen dieser Summe und dem Zielwert. Im gegenteiligen Fall beträgt er Null.

2.6 Der Grenzwert des Ergänzungsbeitrags,, wird jährlich so festgelegt, dass die Gesamtbeiträge aller Kantone genau 180 Millionen Franken ergeben.

3. Beiträge für das Jahr 2026

KantonErgänzungsbeitrag
in Franken
Zürich0
Bern0
Luzern0
Uri0
Schwyz0
Obwalden0
Nidwalden0
Glarus0
Zug0
Freiburg16 685 107
Solothurn0
Basel-Stadt0
Basel-Landschaft0
Schaffhausen0
Appenzell A.Rh.0
Appenzell I.Rh.0
St. Gallen0
Graubünden37 664 975
Aargau0
Thurgau0
Tessin0
Waadt0
Wallis125 649 918
Neuenburg0
Genf0
Jura0
Total Kantone180 000 000

Footnotes

  1. SR 613.2

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823).

  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  7. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 9 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

  8. SR 431.011

  9. SR 642.11

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  11. SR 642.11

  12. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

  13. SR 642.11

  14. SR 642.11

  15. SR 642.11

  16. SR 642.11

  17. SR 642.14

  18. SR 642.14

  19. SR 431.01

  20. [AS 1999 917. 2007 6743Art. 16]. Siehe heute: das BG vom 22. Juni 2007 (SR 431.112 ).

  21. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809).

  22. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809).

  23. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  24. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  25. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

  26. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809).

  27. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3809).

  28. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  29. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  30. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4753).

  31. SR 431.011

  32. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 9 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

  33. SR 831.30

  34. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4753).

  35. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

  36. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4753).

  37. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4653).

  38. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

  39. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

  40. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3823).

  41. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

  42. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 797).

  43. AS 2007 5765

  44. AS 2007 5779

  45. SR 642.14

  46. In Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823).

  47. In Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2019 3823).

  48. AS 2015 4753

  49. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 761).

  50. [AS 1974 146]

  51. [AS 1 989 2470; 2002 3069]

  52. SR 642.11

  53. SR 642.14

  54. [AS 1996 1918, 2001 1911, 2006 2197Anhang Ziff. 1444301.AS 2007 681Anhang Ziff. I 4]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0 ).

  55. SR 642.14