Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes

611.010Federal Act01.01.1975

vom 4. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2018)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 42bisder Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. April 19743,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz
  1. Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes sind die Bundesausgaben auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und auf die finanziellen Möglichkeiten des Bundes auszurichten. 2–4. …4
Art. 2
Art. 2a
Art. 3 Krisenverhütung

Der Bundesrat trifft im Rahmen der Ausgabenplanung die nötigen Vorbereitungen für den Fall einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung.

Art. 4 Sparaufträge im Rahmen des Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspakets 2014
  1. Der Bundesrat sieht gegenüber dem Finanzplan vom 22. August 2012 und späteren mehrjährigen Finanzbeschlüssen die folgenden Einsparungen vor:
2016
in Millionen Franken
1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung60,3
2. Kürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit38,5
3. Optimierungen Aussennetz6,3
4. Senkung des Zinssatzes zur Verzinsung der IV-Schuld bei der AHV132,5
5. Massnahmen im Migrationsbereich7,4
6. Optimierung der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen2,0
7. Massnahmen bei der Armee13,0
8. Massnahmen des VBS im Transferbereich4,6
9. Kürzungen bei den Universitäten7,7
10. Kürzungen im ETH-Bereich24,0
11. Massnahmen in der Landwirtschaft0
12. Kürzung Wohnbaudarlehen10,0
13. Priorisierungen im Bereich Nationalstrassen95,0
14. Priorisierungen und Effizienzsteigerungen Schienenverkehr40,0
15. Massnahmen im Umweltbereich18,5
16. Massnahmen des UVEK im Transferbereich2,9
  1. Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.
  2. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
Art. 4a Sparaufträge im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019
  1. Der Bundesrat sieht gegenüber dem provisorischen Finanzplan 2017–2019 vom 1. Juli 2015 die folgenden Einsparungen vor:
201720182019
in Millionen Franken
1. Massnahmen im Eigenbereich der Bundesverwaltung135,2243,4249,8
2. Internationale Zusammenarbeit143,0200,5243,4
3. Weitere Massnahmen im Transferbereich des EDA0,30,90,9
4. Massnahmen im Transferbereich des EDI2,62,62,6
5. Migration und Integration0,511,411,4
6. Weitere Massnahmen im Transferbereich des EJPD6,89,09,4
7. Armee130,900
8. Massnahmen im Transferbereich des VBS5,25,25,2
9. Bildung, Forschung und Innovation68,660,966,7
10. Landwirtschaft10,222,322,7
11. Weitere Massnahmen im Transferbereich des WBF3,53,94,2
12. Strassen und Einlage in den Infrastrukturfonds67,54,56,9
13. Umwelt21,725,819,9
14. Bahninfrastruktur53,184,593,5
15. Weitere Massnahmen im Transferbereich des UVEK6,76,97,1
  1. Der Bundesrat kann bei der Budgetierung von einzelnen Sparmassnahmen abweichen, wenn dadurch das jährliche Sparziel insgesamt nicht unterschritten wird.
  2. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Festlegung der Aufwand- und Investitionskredite im Voranschlag und in seinen Nachträgen bleibt vorbehalten.
Art. 5 Inkrafttreten
  1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
  2. Es tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Footnotes

  1. [AS 1958 362] Der genannten Bestimmung entspricht Art. 126 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

  2. Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 4 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 für die SBB und 1. Januar 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post (AS 2001 894; BBl 1999 1597).

  3. BBl 1974 I 1309

  4. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. November 1983 (AS 1983 1382; BBl 1981 I 685, III 929).

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