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513.73 ΓÇó Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen
513.73VSPSFederal Council Ordinance01.10.1997
(VSPS)
vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1,
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen zur Unterstützung der Polizei im Assistenzdienst.
Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.