Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung

512.151VAusb-VBSDepartmental Ordinance01.01.2004

(VAusb-VBS)

vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 20031
über die vordienstliche Ausbildung,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
  1. Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
  2. Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.
Art. 2 Kurse
  1. Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
    1. 2 Funkaufklärerkurse;
    2. 3 Militärmusikkurse;
    3. Pontonierkurse;
    4. Jungmotorfahrerkurse;
    5. Train- und Veterinärkurse;
    6. Schmiedekurse;
    7. 4 Sanitätskurse;
    8. 5 Cyberkurse.
  2. Sie untersteht dem Kommando Ausbildung6.
Art. 3 Leitung und Durchführung
  1. Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
a. FunkaufklärerkurseLehrverband Führungsunterstützung
b. MilitärmusikkurseLehrverband Infanterie
c. PontonierkurseLehrverband Genie/Rettung/ABC
d. JungmotorfahrerkurseLehrverband Logistik
e. Train- und VeterinärkurseLehrverband Logistik
f. SchmiedekurseLehrverband Logistik
g. SanitätskurseLehrverband Logistik
h. CyberkurseLehrverband Führungsunterstützung
  1. Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
  2. Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
Art. 4 Teilnahme
  1. Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.
  2. Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
Art. 5 MilitärischerLeistungsausweis

Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.

2. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen
  1. Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
  2. 7
Art. 7 Versand und Portokosten
  1. Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
  2. Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.
Art. 8 Drucksachen

Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt: Administrative Bestimmungen

Art. 9 Budgetierung
  1. Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.8
  2. Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
Art. 10 Abrechnung
  1. Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
  2. Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.9
  3. Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.10
  4. Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.11
Art. 11 Revisionsstelle

Das Kommando Ausbildung12ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12
Art. 13 Fachtechnische Weisungen
  1. Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.
  2. 13
Art. 14 Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 197514über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

(Art. 6)

Entschädigungen und Vergütungen

Ziff. 1Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände

Für die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet:

  1. Maximal Fr. 500.– als Pauschale je Kurs;
  2. Fr. 30.– pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs.

Ziff. 2Kursentschädigungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:

  1. Mitglieder des Leitungsteams Fr. 60.–
  2. Inspektorinnen und Inspektoren Fr. 80.–
  3. Referentinnen und Referenten Fr. 80.–
  4. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungsleiterkursen Fr. 40.–

2Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung.

3Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesentschädigungen.

4Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen wird der ausgewiesene Betrag für die vordienstlich erworbenen Diplome vergütet; nicht vergütet werden Kosten für zivile Umschreibungen.

Ziff. 3Transportkostenvergütungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück.

2Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Ver-gütung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse.

Ziff. 4Sonstige Vergütungen

Die verantwortlichen Organisationseinheiten reichen mittels jährlicher Budgetierung Anträge für folgende sonstige Vergütungen an das Kommando Ausbildung ein:

  1. Information, Kommunikation und Werbung;
  2. Dienstleistungsverträge mit Dritten;
  3. Miete von Infrastruktur;
  4. Miete von Ausbildungsmaterial;
  5. Kauf von Ausbildungsmaterial;
  6. Rückerstattung der Gebühren für Sonderprivatauszüge aus dem Strafregister.

Footnotes

  1. SR 512.15

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).

  5. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  6. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

  7. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  9. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  12. Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).

  13. Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

  14. In der AS nicht veröffentlicht.