Verordnung über Geoinformation

510.620GeoIVFederal Council Ordinance01.07.2008

(Geoinformationsverordnung, GeoIV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. August 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1–4,
14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 46 Absätze 1 und 4 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20071(GeoIG),2

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
  1. Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).
  2. Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.
  3. Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. Nachführung: laufende oder periodische Anpassung der Geobasisdaten an Veränderungen von Standort, Ausdehnung und Eigenschaften der erfassten Räume und Objekte;
  2. Historisierung: Festhalten von Art, Umfang und Zeitpunkt einer Änderung von Geobasisdaten;
  3. Archivierung: periodisches Erstellen von Kopien des Datenbestands und deren dauerhafte und sichere Aufbewahrung;
  4. Eigengebrauch: Nutzung von Geobasisdaten:

1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde,

2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse,

3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation;

e. gewerbliche Nutzung: jede Nutzung von Geobasisdaten, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist;

f. Intensität der Nutzung: Ausmass der parallelen und wiederholten Nutzung durch die Nutzerin oder den Nutzer.

g. gewerbliche Leistungen: Dienstleistungen, Produkte und ähnliche Leistungen, die von Organisationseinheiten der öffentlichen Verwaltung ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbieterinnen und Anbietern erbracht werden;

h. Suchdienst: Internetdienst, mit dem nach Geodiensten und, auf der Grundlage entsprechender Geometadaten, nach Geodatensätzen gesucht werden kann;

i. Darstellungsdienst: Internetdienst, mit dem darstellbare Geodatensätze angezeigt, vergrössert, verkleinert und verschoben, Daten überlagert und die für die Daten relevanten Inhalte von Geometadaten angezeigt werden können und der ein Navigieren in den Geodaten ermöglicht;

j. Download-Dienst: Internetdienst, der das Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff darauf ermöglicht;

k. Transformationsdienst: Internetdienst zur Umwandlung von Geodatensätzen;

l.3 offene Verwaltungsdaten: Geobasisdaten, die frei zugänglich sind und bei denen für Zugang und Nutzung keine Gebühren erhoben werden.

Art. 3 Datenqualität
  1. Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
  2. Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Art. 3a Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Soweit Geobasisdatensätze nach Anhang 1 Personendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung darstellen, entfällt für die Bearbeitung dieser Daten die Pflicht, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen.

2. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Art. 4 Amtlicher Lagebezug
  1. Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen:
    1. Lagebezugssystem CH1903 mit Lagebezugsrahmen LV03; oder
    2. Lagebezugssystem CH1903+ mit Lagebezugsrahmen LV95.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 5 Amtlicher Höhenbezug
  1. Der amtliche Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach dem Landesnivellement 1902 (LN02). Dieses besteht in den Gebrauchshöhen LN02 der Höhenfixpunkte der Landesvermessung.
  2. Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der «Repère Pierre du Niton» in Genf. Seine Höhe wird mit 373.60 m festgelegt.
  3. Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 6 Andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen
  1. Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleistet sein.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.
Art. 7 Transformation anderer Bezugssysteme

Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleisten.

3. Abschnitt: Geodatenmodelle

Art. 8 Grundsatz

Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

Art. 9 Zuständigkeit für die Modellierung
  1. Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest.
  2. Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
    1. die fachlichen Anforderungen;
    2. den Stand der Technik.
Art. 10 Beschreibungssprache
  1. Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
  3. Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

4. Abschnitt: Darstellungsmodelle

Art. 11
  1. Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
  2. Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:
    1. das Geodatenmodell;
    2. die fachlichen Anforderungen;
    3. den Stand der Technik.

5. Abschnitt: Nachführung, Historisierung

Art. 12 Nachführung

Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

  1. die fachlichen Anforderungen;
  2. die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer;
  3. den Stand der Technik;
  4. die Kosten der Nachführung.
Art. 13 Historisierung
  1. Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.
  2. Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.

6. Abschnitt: Gewährleistung der Verfügbarkeit

Art. 14 Nachhaltige Verfügbarkeit
  1. Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.
  2. Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf.
  3. Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasisdaten durch die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG festlegen.
Art. 15 Archivierung
  1. Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19984und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
  2. Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle.
  3. Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen.
Art. 16 Archivierungskonzept
  1. Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19985und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.
  2. Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest:
    1. den Zeitpunkt der Archivierung;
    2. den Ort der Archivierung;
    3. die Modalitäten des Datentransfers zur Archivierungsstelle;
    4. die Dauer der Aufbewahrung;
    5. die Methode und Periodizität der Datensicherung;
    6. die periodische Auslagerung in geeignete Datenformate;
    7. die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Daten;
    8. die Modalitäten der Löschung und Vernichtung von Daten.

7. Abschnitt: Geometadaten

Art. 17 Grundsatz
  1. Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
  3. Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
Art. 18 Zugang
  1. Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.
  2. Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.
  3. Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.
  4. Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.
Art. 19 Nachführung, Archivierung

Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.

8. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Art. 20 Geltungsbereich des Abschnitts

Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.

Art. 21 Zugangsberechtigungsstufen
  1. Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:
    1. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A;
    2. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B;
    3. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe C.
  2. Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang 1 festgelegt.
Art. 22 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe AKommentare öffnen
  1. Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.
  2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:
    1. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
    2. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
    3. aussenpolitische Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz oder eines Kantons beeinträchtigt werden können;
    4. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
    5. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
    6. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
    7. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden können.
Art. 23 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B
  1. Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.
  2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:
    1. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht; oder
    2. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.
Art. 24 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.

Art. 25 Einwilligung zur Nutzung
  1. Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:
    1. der Zugang gewährt werden kann;
    2. die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzung ausschliesslich dem Eigengebrauch dient;
    3. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird.
  2. Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn:
    1. der Zugang gewährt werden kann;
    2. die Nutzerin oder der Nutzer registriert ist;
    3. die Nutzerin oder der Nutzer Zweck, Intensität und Dauer der gewerblichen Nutzung deklariert hat;
    4. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird;
    5. Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch den Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.
  3. Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann.
  4. Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt.
  5. Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.
Art. 26 Verweigerung der Einwilligung
  1. Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
  2. Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
Art. 27 Nachträgliche Einwilligung

Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.

Art. 28 Nutzung zum Eigengebrauch

Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19926sinngemäss.

Art. 28a Offene Verwaltungsdaten
  1. Die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle kann Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich machen.
  2. Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt.
  3. Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden.
  4. Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.
Art. 29 Datenschutz
  1. Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
  2. Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen.
Art. 30 Quellenangabe

Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

Art. 31 Nutzung durch Dritte

Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten.

Art. 32 Vertragliche Regelungen

Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie:

  1. Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und
  2. die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten.
Art. 33 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten
  1. Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an.
  2. Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.

9. Abschnitt: Geodienste

Art. 34 Dienste für Geobasisdaten
  1. Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht:
    1. durch Darstellungsdienste: alle Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A;
    2. durch Download-Dienste: die im Anhang 1 entsprechend bezeichneten Geobasisdaten.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
  3. Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.
Art. 35 Dienste für Geometadaten
  1. Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.
  2. Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.
Art. 36 Sachbereichsübergreifende Geodienste

Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:

  1. vernetzter Suchdienst für die Geometadaten aller Geobasisdaten;
  2. vernetzter Suchdienst für Geodienste im Sinne nach Artikel 34;
  3. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugsrahmen (Art. 4);
  4. Dienst für die Transformation zwischen den amtlichen Bezugssystemen und ‑rahmen (Art. 4 und 5) und anderen geodätischen Bezugssystemen und ‑rahmen (Art. 6);
  5. vernetzter Zugang zu den Geobasisdaten;
  6. 7 Adressdienste.

10. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden

Art. 37 Gewährung des Zugangs
  1. Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.
  2. Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.
Art. 38 Verweigerung des Zugangs

Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG verweigert den Zugang zu Geobasisdaten, wenn:

  1. die Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B oder C zugewiesen sind und die anfragende Stelle kein öffentliches Interesse am Zugang geltend machen kann;
  2. die Zugangsgewährung die innere oder äussere Sicherheit gefährden könnte.
Art. 39 Datenschutz, Geheimhaltung
  1. Die empfangende Stelle ist für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Geheimhaltung verantwortlich.
  2. Die abgebende Stelle weist die empfangende Stelle auf das Bestehen besonderer Vorschriften hin.
Art. 40 Weitergabe an Dritte
  1. Eine Behörde kann für Geobasisdaten, zu denen sie nach dem 8. Abschnitt Zugang hat, unabhängig davon, ob diese bearbeitet werden, Dritten Zugang gewähren und die Nutzung erlauben, wenn sie:
    1. für die Regelung von Zugang und Nutzung die gleichen Vorschriften anwendet, wie die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle;
    2. auf den Stand der Aktualität hinweist;
    3. die vorgeschriebenen Gebühren erhebt und an die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG weiterleitet.
  2. Gibt sie die Geobasisdaten kostenlos weiter, so trägt sie die vorgeschriebenen Gebühren selber.
Art. 41 Gewerbliche Leistungen von Behörden und Verwaltungen

Eigene gewerbliche Leistungen von Behörden fallen unter den 8. und den 11. Abschnitt, auch wenn sie auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen.

Art. 42 Pauschale Abgeltung

Die pauschale Abgeltung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:

  1. geschätzte Zahl und Art der ausgetauschten Informationseinheiten;
  2. gewährte Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes;
  3. geschätzte Gebühreneinnahmen.
Art. 42a Internationale Organisationen
  1. Der Datenaustausch mit internationalen Organisationen auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen gilt als Datenaustausch unter Behörden.
  2. Er ist kostenfrei, sofern das Völkerrecht nicht eine Abgeltung vorsieht.

11. Abschnitt: Grundsätze für die Gebührenregelungen des Bundes

Art. 43 Geltungsbereich des Abschnitts
  1. Dieser Abschnitt findet auf alle Verfügungen und Dienstleistungen Anwendung, für die nach dieser Verordnung Gebühren erhoben werden.
  2. Er gilt nicht für den Austausch unter Behörden und die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags, wenn eine vertragliche Regelung nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG besteht. Vorbehalten bleibt Artikel 41.8
Art. 43a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.

Art. 44 Gebühren
  1. Keine Gebühren werden erhoben für:
    1. den Zugang zu den offenen Verwaltungsdaten nach Artikel 28a ;
    2. den Zugang zu den Geodiensten nach den Artikeln 35 und 36 und deren Nutzung;
    3. die Nutzung von Geobasisdaten, unabhängig von der Art des Zugangs und der Art der Nutzung;
    4. die Nutzung von digitalen amtlichen Produkten, zu denen freier Zugang im Sinne von Artikel 28a gewährt wird.
  2. Gebühren können erhoben werden bei übermässiger Nutzung dieser Daten, Dienste und Produkte. Sie entsprechen einem angemessenen Beitrag an die Infrastrukturkosten für die übermässige Anzahl Abfragen oder das übermässige Datenvolumen.
  3. Gebühren werden erhoben für:
    1. den Zugang zu Geobasisdaten, die nicht als offene Verwaltungsdaten nach Artikel 28a gelten;
    2. den Zugang zu Geobasisdaten, der nicht über Geodienste möglich ist;
    3. besondere Dienstleistungen;
    4. die Produkte, Dienste und Leistungen nach Artikel 46 Absatz 1.
  4. Soweit diese Verordnung und der Gebührentarif des zuständigen Departements keine anderen Regelungen enthalten und keine vertraglichen Regelungen bestehen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
  5. Bereitstellungs- und Transportkosten können zusätzlich zu den Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 in Rechnung gestellt werden.
Art. 44a Bereitstellungskosten
  1. Zur Abgeltung des Aufwands für die Bereitstellung ausserhalb des Zugangs nach Artikel 28a wird eine Gebühr nach dem Gebührentarif des Departements erhoben.
  2. Für die Bereitstellung werden zusätzlich die folgenden Kosten in Rechnung gestellt:
    1. Datenträger: Einstandspreis pro Einheit;
    2. Verpackung und Versand: 0–25 Franken pro Versandeinheit.
Art. 45 Mehrwertsteuer

Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Art. 45a–45e
Art. 45f Transportkosten
  1. Das Porto wird entsprechend den Tarifen der Schweizerischen Post in Rechnung gestellt.
  2. Erfolgt der Transport aus technischen Gründen oder auf Wunsch der Bestellerin oder des Bestellers mit anderen Anbieterinnen und Anbietern von Transportdiensten, so werden die effektiven Transportkosten in Rechnung gestellt.
Art. 46 Pauschalgebühren
  1. Pauschalgebühren werden erhoben für:
    1. analoge Karten und Atlanten;
    2. 10 die Nutzung besonderer Dienste und Leistungen;
    3. Software;
    4. Berichte und Studien;
    5. und f.11
    6. Änderungen von Einwilligungen und Lizenzen;
    7. das Verfahren der nachträglichen Einwilligung (Art. 27);
    8. die Verfügung der Vernichtung oder Einziehung (Art. 33).
  2. Zusätzlich zur Pauschalgebühr können die Bereitstellungskosten und die Transportkosten erhoben werden.12
  3. 13
Art. 46a Gebührentarif
  1. Das zuständige Departement erlässt einen Gebührentarif. Darin legt es die Ansätze für die Gebühren nach Artikel 44 Absätze 2–4, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren fest.
  2. Es kann im Gebührentarif Ausnahmen von der Gebührenerhebung oder Gebührenreduktionen vorsehen, wenn:
    1. dies im Interesse des Bundes liegt;
    2. die Nutzung für Bildungs- und Forschungszwecke erfolgt.
Art. 47

12. Abschnitt: Koordination, Mitwirkung

Art. 48 Koordinationsorgan
  1. Für die Koordination im Bereich der Geoinformation des Bundes wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199714eingesetzt.
  2. Das Koordinationsorgan hat folgende Aufgaben:
    1. Koordination der Tätigkeiten der Bundesverwaltung;
    2. Entwicklung von Strategien des Bundes;
    3. Mitwirkung bei der Entwicklung von technischen Normen;
    4. Betrieb eines Kompetenzzentrums;
    5. Beratung von kantonalen Stellen.
  3. Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt.
  4. Das Koordinationsorgan setzt sich zusammen aus mindestens je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Departements und der Bundeskanzlei sowie aus dem Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und des Bundesamtes für Landestopografie. Jede Behörde bezeichnet ihre Vertretung selber.
  5. Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet und verfügt über eine eigene Geschäftsstelle.
Art. 49 Identifikator

Allen Geobasisdaten wird ein eindeutiger numerischer Identifikator zugeordnet. Der Identifikator wird im Anhang 1 festgehalten.

Art. 50 Mitwirkung der Kantone, Anhörung der Organisationen

Bei der Vorbereitung von technischen Normen und anderen Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

13. Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

Art. 51 Widerhandlungen, Strafverfolgung
  1. Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer:
    1. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geobasisdaten verschafft;
    2. Geobasisdaten oder Geodienste ohne Einwilligung nutzt;
    3. Geobasisdaten ohne Einwilligung weitergibt;
    4. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenangabe, missachtet.
  2. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

14. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 52 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 53 Übergangsbestimmungen
  1. Für die Umsetzung der Artikel 3, 8–19 und 34–36 wird den Kantonen eine Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt. Verweist die Verordnung auf technische Normen und Vorgaben, die beim Inkrafttreten noch nicht bestehen, so gilt die Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem diese den Kantonen mitgeteilt werden. 1bis. Für die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen abbilden, gelten die Artikel 25–30 der Verordnung vom 2. September 200915über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.16
  2. Für den Wechsel des Lagebezugssystems und -rahmens von CH1903/LV03 zu CH1903+/LV95 werden folgende Übergangsfristen festgelegt:
    1. für den Wechsel bei den Referenzdaten bis zum 31. Dezember 2016;
    2. für den Wechsel bei den übrigen Geobasisdaten bis zum 31. Dezember 2020.
  3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2021 ausser Kraft.
Art. 53a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2009
  1. Für hängige Einwilligungsverfahren gelten die vor dem Inkrafttreten der Änderung geltenden Gebührenregelungen.
  2. Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geobasisdaten und Geodiensten und über die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Dauer, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft.
Art. 54 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2)

Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts

BezeichnungRechtsgrundlageZuständige Stelle
(SR510.62 Art. 8 Abs. 1)
[Fachstelle des Bundes]
GeoreferenzdatenÖREB KatasterZugangsberechtigungsstufeDownload-DienstIdentifikator
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO-Welterbe Naturstätten)SR0.451.41BAFUAX1
Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention)SR0.451.45BAFUAX2
AlpenkonventionSR0.700.1AREAX3
Karten gemäss Luftfahrtrecht (Luftfahrtkarten)SR 0.748.0
Art. 37
SR 510.626.1
Art. 10
swisstopo
[BAZL]
A4
LuftfahrtdatenSR0.748.0
Art. 37,
Anhänge 4, 11, 14 und 15
BAZLA5
Grundbuch: Grundstücksbezeichnung, Grundstücksbeschreibung, Eigentümer, Eigentumsform, ErwerbsdatumSR 210
Art. 949 a Abs. 3, 970 Abs. 2
SR 211.432.1
Art. 26 Abs. 1 Bst. a, 27
Kantone
[BJ]
A7
Grundbuch: übrige Daten gemäss eGRISDMSR 210 Art. 949 a Abs. 3, 970
SR 211.432.1
Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c, 98, 101 ff.
Kantone
[BJ]
B8
Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister: Daten der Berechtigungsstufe A nach dem Anhang 1 der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und WohnungsregisterSR 431.01 Art. 10
SR 431.841 Art. 1 ff.
BFSAX9
Betriebs- und UnternehmensregisterSR 431.01 Art. 10
SR 431.903
Art. 1 ff.
BFSBX10
Betriebszählungen und Statistik der UnternehmensstrukturSR431.012.1 AnhangBFSBX11
Arealstatistik der SchweizSR431.012.1 AnhangBFSAX12
Strassenverkehrszählung übergeordnetes NetzSR431.012.1 AnhangASTRAAX13
Strassenverkehrszählung regionales und lokales NetzSR431.012.1 AnhangKantone
[ASTRA]
AX14
Eidg. VolkszählungenSR431.112
Art. 1 ff.
BFSBX15
Bundesinventar
der historischen
Verkehrswege
SR 451 Art. 5
SR 451.1 Art. 23
Abs. 1 Bst. c
SR 451.13
ASTRAAX16
Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz regional und lokalSR 451 Art. 5
SR 451.1 Art. 23 Abs. 1 Bst. c
SR 172.217.1
Art. 10 Abs. 3 Bst. a
Kantone
[ASTRA]
AX17
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN)SR 451 Art. 5
SR 451.11
Art. 1 ff.
BAFUAX18
Bundesinventar der Auengebiete von nationaler BedeutungSR 451 Art. 18 a
SR 451.31
Art. 1 ff.
BAFUAX19
Bundesinventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler BedeutungSR 451 Art. 18 a
SR 451.32
Art. 1 ff.
BAFUAX20
Bundesinventar der Flachmoore von nationaler BedeutungSR 451 Art. 18 a
SR 451.33
Art. 1 ff.
BAFUAX21
Bundesinventar der
Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung
SR 451 Art. 18 a
SR 451.34
Art. 1 ff.
BAFUAX22
Übrige Biotope von regionaler und lokaler BedeutungSR451 Art. 18bKantone
[BAFU]
AX23
Bundesinventar der Moorlandschaften von
besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung
SR 451 Art. 23 b
SR 451.35
Art. 1 ff.
BAFUAX24
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)SR451.12 Art. 1 ff.BAKA25
Kantonales Inventar der Auengebiete von
nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung
SR 451
Art. 18 a , 18 b
SR 451.31 Art. 3
Kantone
[BAFU]
AX26
Kantonales Inventar der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler, regionaler und lokaler BedeutungSR 451
Art. 18 a , 18 b
SR 451.32 Art. 3
Kantone
[BAFU]
AX27
Kantonales Inventar der Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler BedeutungSR 451
Art. 18 a , 18 b
SR 451.33 Art. 3
Kantone
[BAFU]
AX28
Kantonales Inventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler, regionaler und lokaler BedeutungSR 451
Art. 18 a , 18 b
SR 451.34 Art. 5
Kantone
[BAFU]
AX29
Schweizerischer
Nationalpark
SR454 Art. 1 ff.BAFUAX31
Sachplan MilitärSR 510.51 Art. 6
SR 700.1
Art. 14 ff.
VBS
[ARE]
AX32
Geodätische
Bezugssysteme
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 2 ff.
SR 510.620
Art. 4 ff.
swisstopoXAX33
Geodätische Bezugsrahmen (Fixpunkt- und Permanentnetzdaten Landesvermessung)SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 2 ff.
SR 510.620
Art. 4 ff.
swisstopoXAX34
Orthofotos
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626 Art. 7
swisstopoXAX35
Luftbilder
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626 Art. 7
swisstopoXA36
Satellitenbilder (Landesvermessung)SR 510.62 Art. 22 ff.
SR 510.626 Art. 7
swisstopoXA37
Topografisches Landschaftsmodell
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626 Art. 7
swisstopoXAX38
Hoheitsgrenzen
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 7, 13 ff.
swisstopoXAX39
Geografische Namen
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626 Art. 7
swisstopoXAX40
Höhendaten
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626 Art. 7
SR 748.131.1
Art. 58 b Abs. 3
swisstopoXAX41
LandeskartenwerkSR 510.62 Art. 22 ff.
SR 510.626 Art. 8
swisstopoXAX42
Atlas der SchweizSR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.62 6
Art. 23
ETH ZürichA43
Hydrologischer AtlasSR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 23
BAFUA44
Geologisches KartenwerkSR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 23
swisstopoAX46
Geophysikalisches
Kartenwerk
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 23
swisstopoA47
Geotechnisches
Kartenwerk
SR 510.62
Art. 22 ff., 27 f.
SR 510.626
Art. 23
SR 510.624
Art. 10
swisstopoA48
Historische KartenSR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626 .1
Art. 10
swisstopoXA49
Landesgeologie
(Grundlagendaten)
SR 510.62
Art. 27 f.
SR 510.624
Art. 5 Bst. a
swisstopoA50
Plan für das Grundbuch (Auszug amtliche Vermessung)SR 510.62
Art. 29 ff.
SR 211.432.2
Art. 7
Kantone
[EGBA und V+D]
XAX51
Fixpunkte LFP1, HFP1
(Landesvermessung)
SR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 2
swisstopoXAX53
Kulturgüterschutzinventar mit Objekten von nationaler BedeutungSR520.31 Art. 2BABSA65
Inventar Trinkwasserversorgung in schweren
Mangellagen
SR 531.32
Art. 4 Abs. 1 und 2
SR 814.20
Art. 58 Abs. 2 17
Kantone [BAFU]B66
VelowegnetzeSR 700 Art. 3 Abs. 3 Bst. c,
Art. 6 Abs. 3
SR 172.217.1
Art. 10 Abs. 3 Bst. a
Kantone
[ASTRA]
AX67
FruchtfolgeflächenSR 700 Art. 6 Abs. 2 Bst. a
SR 700.1 Art. 26 ff.
SR 700.1 Art. 28 Abs. 2
Kantone [ARE]AX68
Richtpläne der KantoneSR 700 Art. 6 ff.
SR 700.1
Art. 4 ff.
Kantone
[ARE]
A69
Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur SchieneSR 742.101 Art. 18 Abs. 5
SR 742.104 Art. 8 bis
SR 700.1 Art. 14 ff.
BAV [ARE]AX71
Sachplan Verkehr Teil Infrastruktur StrasseSR700.1 Art. 14 ff.ASTRA [ARE]AX72
Nutzungsplanung
(kantonal/kommunal)
SR700
Art. 14, 26
Kantone
[ARE]
XAX73
Stand der ErschliessungSR 700 Art. 19
SR 700.1
Art. 31 f.
Kantone
[ARE]
AX74
PlanungszonenSR700 Art. 27Kantone [ARE]XAX76
Landwirtschaft (Grundlagendaten)SR700.1 Art. 14BLWAX77
Sachplan geologische TiefenlagerSR 732.11 Art. 5
SR 700.1 Art. 14 ff.
BFE [ARE]AX78
Fuss- und WanderwegnetzeSR704 Art. 4, 16Kantone
[ASTRA]
AX79
Schutz vor Naturereignissen (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse)SR 721.100 Art. 13
SR 721.100.1 Art. 4
SR 921.01 Art. 16 Abs. 1
BAFUAX80
Schutz vor Naturereignissen (weitere Erhebungen)SR 721.100 Art. 14
SR 721.100.1 Art. 5
SR 921.01 Art. 16 Abs. 2
Kantone [BAFU]AX81
Übersicht Wasserkraftanlagen (WASTA)SR721.80
Art. 29a
BFEAX82
VAEW-GebieteSR721.821 Art. 5BFEAX85
NationalstrassenSR 725.11 Art. 11
BBl 2017 7807 Anhang
ASTRAXAX86
Projektierungszonen
Nationalstrassen
SR725.11
Art. 14
ASTRAXAX87
Baulinien NationalstrassenSR725.11
Art. 22
ASTRAXAX88
HauptstrassennetzSR725.116.21 Art. 16, Anhang 2ASTRAXA90
KernkraftwerkeSR732.1
Art. 1 ff.
BFEAX91
Werkpläne elektrische KabelleitungenSR 734.0 Art. 3
SR 734.31 Art. 62
Werksbetreiber
[BFE]
B92
Sachplan ÜbertragungsleitungenSR 734.0 Art. 16 Abs. 5
SR 700.1
Art. 14 ff.
BFE
[ARE]
AX94
StrassenverkehrsunfallorteSR741.57ASTRAB95
Projektierungszonen EisenbahnanlagenSR742.101 Art. 18nBAVXAX96
Baulinien EisenbahnanlagenSR742.101 Art. 18qBAVXAX97
Schienennetz und Haltestellen des öffentlichen VerkehrsSR 510.625
Art. 28
SR 742.120 18
Art. 4
SR 745.1 Art. 13 Abs. 2
BAVAX98
Seilbahnen mit BundeskonzessionSR743.011 ,
Art. 10
BAVAX99
Einschränkungen für die BinnenschifffahrtSR747.201 Art. 3Kantone
[BAV]
AX100
Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur SchifffahrtSR 747.219.1 Art. 5
SR 700.1 Art. 14 ff.
BAV [ARE]AX101
Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt)SR 748.131.1 Art. 3 a
SR 700.1 Art. 14 ff.
BAZL [ARE]AX102
Projektierungszonen FlughafenanlagenSR748.0 Art. 37n –37pBAZLXAX103
Baulinien FlughafenanlagenSR748.0 Art. 37q –37sBAZLXAX104
Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster für zivile FlugplätzeSR748.131.1 Art. 62BAZLA106
SicherheitszonenplanSR 748.0 Art. 42
SR 748.131.1 Art. 72
BAZLXAX108
Sendernetzpläne Radio und FernsehenSR784.10 ,
Art. 13, 24 f.
BAKOMA109
Standorte Funkanlagen (Betriebsdaten)SR 784.10
Art. 13 a
SR 784.102.1
Art. 13, 17
BAKOMB110
Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen MobilfunknetzeSR784.10
Art. 24 f.
BAKOMA111
Gesamtschweizerische Daten zur StörfallverordnungSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 16, 17
BAFUB112
Risikokataster (Erhebungen der Kantone)SR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 13, 16, 17
Kantone [BAFU]B113
AbfallanlagenSR 814.01 Art. 31
SR 814.600
Art. 4, 6
Kantone
[BAFU]
AX114
Kataster der belasteten StandorteSR 814.01
Art. 32 c
SR 814.680 Art. 5
Kantone
[BAFU]
XAX116
Kataster der belasteten Standorte im Bereich
des Militärs
SR 814.01
Art. 32 c
SR 814.680
Art. 5
VBS
[BAFU]
XAX117
Kataster der belasteten Standorte im Bereich
der zivilen Flugplätze
SR 814.01
Art. 32 c
SR 814.680 Art. 5
BAZL
[BAFU]
XAX118
Kataster der belasteten Standorte im Bereich
des öffentlichen Verkehrs
SR 814.01
Art. 32 c
SR 814.680
Art. 5
BAV
[BAFU]
XAX119
Lärmbelastungskarten –
nationale Übersicht
SR 814.41
Art. 45 a
SR 814.01 Art. 44
BAFUA120
Nationales Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL)SR 814.01 Art. 44
SR 814.318.142.1 Art. 39
BAFUAX121
Kantonale Erhebungen der Luftbelastung (Messnetze)SR 814.01 Art. 44
SR 814.318.142.1 Art. 27
Kantone
[BAFU]
AX122
Nationale Karten über die LuftbelastungSR814.01 Art. 44BAFUA123
Ergebnisse Nationale Beobachtung Bodenbelastung (NABO)SR 814.01 Art. 44
SR 814.12 Art. 3
BAFUA124
Ergebnisse Kantonale Überwachung BodenbelastungSR 814.01 Art. 44
SR 814.12 Art. 4
Kantone
[BAFU]
A125
Lärmbelastungskataster für EisenbahnanlagenSR 814.01 Art. 44
SR 814.41 Art. 37, 45
BAV [BAFU]A126
Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in AbwasserSR 814.01 Art. 46 Abs. 2
SR 814.017 Art. 8
BAFUAX127
Regionale Entwässerungsplanung REPSR 814.20 Art. 7
SR 814.201 Art. 4
Kantone [BAFU]AX128
Kommunale Entwässerungsplanung GEPSR 814.20 Art. 7
SR 814.201 Art. 5
Kantone [BAFU]AX129
GewässerschutzbereicheSR 814.20 Art. 19
SR 814.201
Art. 29, 30,
Anhang 4
Kantone
[BAFU]
AX130
GrundwasserschutzzonenSR 814.20
Art. 20
SR 814.201
Art. 29, 30
Anhang 4
Kantone
[BAFU]
XAX131
GrundwasserschutzarealeSR 814.20
Art. 21
SR 814.201
Art. 29, 30
Anhang 4
Kantone
[BAFU]
XAX132
Wasserqualität
(Erhebungen von
gesamtschweizerischem Interesse)
SR814.20 Art. 57BAFUAX133
Wasserqualität (weitere Erhebungen)SR814.20 Art. 58Kantone
[BAFU]
B134
Hydrologische Verhältnisse (Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse)SR 814.20 Art. 57
SR 721.100
Art. 13
BAFUAX135
Hydrologische Verhältnisse (weitere Erhebungen)SR 814.20 Art. 58
SR 721.100
Art. 14
Kantone
[BAFU]
A136
Trinkwasserversorgung (Erhebungen von
gesamtschweizerischem Interesse)
SR814.20 Art. 57BAFUAX137
Trinkwasserversorgung (weitere Erhebungen)SR814.20 Art. 58Kantone
[BAFU]
B138
GrundwasservorkommenSR814.20 Art. 58Kantone [BAFU]AX139
Inventar der bestehenden WasserentnahmenSR 721.80
Art. 29 a
SR 814.20 Art. 82
SR 814.201
Art. 36, 40
Kantone
[BAFU]
A140
Grundwasseraustritte, ‑fassungen und ‑anreicherungsanlagenSR 814.20 Art. 58
SR 814.201 Art. 30
Kantone [BAFU]AX141
Lärmbelastungskataster
für Nationalstrassen
SR 814.41
Art. 37, 45
SR 814.01 Art. 44
ASTRA
[BAFU]
A142
Lärmbelastungskataster für MilitärflugplätzeSR 814.41 Art. 37, 45
SR 814.01 Art. 44
VBS [BAFU]A143
Lärmbelastungskataster für Haupt- und übrige StrassenSR 814.41
Art. 37, 45
SR 814.01 Art. 44
Kantone
[BAFU]
A144
Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen)SR814.41
Art. 43
Kantone
[BAFU]
XAX145
Verzeichnis der bewilligten FreisetzungsversucheSR814.911
Art. 56 Abs. 1
BAFUA147
Landwirtschaftlicher ProduktionskatasterSR 910.1 Art. 4 und 178 Abs. 5
SR 912.1 Art. 1 und 5
BLWAX149
Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben (GGA)SR 910.1 Art. 16
SR 910.12 Art. 13
BLWAX150
RebbaukatasterSR 910.1 Art. 61, 178 Abs. 5
SR 916.140 Art. 4
Kantone
[BLW]
AX151
HanglagenSR 910.1 Art. 178 Abs. 5
SR 910.13 Art. 43 und 45
BLWAX152
Landwirtschaftliche KulturflächenSR 910.1
Art. 178 Abs. 5
SR 910.13
Art. 38, 45, 55, 56, 58–60, 63, 64, 113, Anhang 1–4
SR 910.91 Art. 6, 9, 13, 14, 16, 24
Kantone
[BLW]
AX153
Statische WaldgrenzenSR 921.0 Art. 10 Abs. 2, 13
SR 921.01 Art. 12 a
Kantone [BAFU]XAX157
WaldabstandslinienSR921.0 Art. 17Kantone [BAFU]XAX159
WaldreservateSR 921.0 Art. 20 Abs. 4
SR 921.01 Art. 41
Kantone [BAFU]XAX160
Forstliche Planung
(Standortverhältnisse, Waldfunktionen)
SR 921.0 Art. 20
SR 921.01 Art. 18 Abs. 2
Kantone
[BAFU]
AX161
Schweizerisches Landesforstinventar
(Grundlagen)
SR 921.0
Art. 33, 34
SR 921.01
Art. 37 a
WSL
[BAFU]
B163
Schweizerisches Landesforstinventar
(Ergebnisbericht)
SR 921.0
Art. 33, 34
SR 921.01
Art. 37 a
WSL
[BAFU]
A164
Langfristige Wald-Ökosystemforschung und Sanasilva-InventurSR 921.0
Art. 33, 34
SR 921.01
Art. 37 a
WSL
[BAFU]
B165
GefahrengebieteSR 721.100.1 Art. 5 Abs. 2
SR 921.01 Art. 16 Abs. 3
Kantone [BAFU]AX166
Ereigniskataster NaturgefahrenSR 721.100.1 Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Bst. d
SR 921.01 Art. 16 Abs. 2 Bst. a und Bst. c
Kantone [BAFU]AX167
Jagdbanngebiete kantonalSR922.0
Art. 3, 11
Kantone
[BAFU]
AX168
SteinbockkolonienSR 922.0 Art. 7 Abs. 3
SR 922.27
Art. 1, 2
BAFUAX169
Bundesinventar der
Eidg. Jagdbanngebiete (inkl. Routennetz)
SR 922.0
Art. 11
SR 922.31
Art. 1 ff
BAFUAX170
Bundesinventar der
Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung
SR 922.0 Art. 11
SR 922.32
Art. 1 ff.
BAFUAX171
Vogelreservate kantonalSR922.0 Art. 11 Abs. 4Kantone
[BAFU]
AX172
FischschongebieteSR923 Art. 4 Abs. 3Kantone
[BAFU]
AX174
Lärmbelastungskataster
für zivile Flugplätze
SR 814.41
Art. 37, 45
SR 814.01 Art. 44
BAZL
[BAFU]
A176
Lärmbelastungskataster für militärische Waffen-, Schiess- und ÜbungsplätzeSR 814.41
Art. 37, 45
SR 814.01 Art. 44
VBS
[BAFU]
A177
Zonenpläne für die Notfallplanung in der Umgebung der KernanlagenSR732.33
Art. 3–5, Anhang 2
ENSIAX178
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO-Welterbe Kulturstätten)SR0.451.41BAKAX179
Statistischer Atlas der SchweizSR 510.62
Art. 22 ff.
SR 510.626
Art. 23
BFSA180
Amtliches Ortschaftenverzeichnis mit Postleitzahl und PerimeterSR510.625
Art. 24
swisstopoAX181
RadondatenbankSR814.501
Art. 16219
Kantone
[BAG]
B182
Stromversorgungssicherheit: NetzgebieteSR734.7
Art. 5 Abs. 1
Kantone
[ElCom]
AX183
Kantonale AusnahmetransportroutenSR741.11 Art. 78 ff.Kantone [ASTRA]AX184
Rodungen und RodungsersatzSR 921.0
Art. 5, 7
SR 921.01
Art. 7, 8
Kantone
[BAFU]
A185
Bundesinventar der Trockenwiesen und ‑weiden von nationaler BedeutungSR 451
Art. 18 a
SR 451.37
Art. 1 ff.
BAFUAX186
Pärke von nationaler BedeutungSR451
Art. 23e –23h
Kantone
[BAFU]
A187
Kantonales Inventar der Kulturgüter von regionaler und lokaler BedeutungSR520.31 Art. 2Kantone
[BABS]
A188
Kantonales Inventar der Trockenwiesen und ‑weiden von nationaler, regionaler und lokaler BedeutungSR 451
Art. 18 a , 18 b
SR 451.37 Art. 4
Kantone
[BAFU]
AX189
GewässerraumSR 814.20 Art. 36 a
SR 814.201 Art. 41 a , 41 b
Kantone [BAFU]XAX190
Planung der Revitalisierungen von GewässernSR 814.20
Art. 38 a
SR 814.201
Art. 41 d
Kantone
[BAFU]
AX191
Planung und Berichterstattung der Sanierung WasserkraftSR 814.20
Art. 83 b
SR 814.201
Art. 41 f , 42 b
SR 923.01 Art. 9 b
Kantone
[BAFU]
A192
Stauanlagen unter BundesaufsichtSR 721.101
Art. 2, 3 Abs. 2, 22, 24
SR 721.101.1
Art. 29 20
BFEAX193
Stauanlagen unter
kantonaler Aufsicht
SR721.101
Art. 2, 23, 2421
Kantone
[BFE]
AX194
Ruhezonen für Wildtiere (inkl. Routennetz)SR922.01 Art. 4terKantone [BAFU]AX195
Amtliches Verzeichnis der StrassenSR510.625 Art. 26aswisstopoXAX196
Amtliches Verzeichnis der GebäudeadressenSR510.625 Art. 26cswisstopoXAX197
Sachplan AsylSR 142.31 Art. 95 a ff.
SR 700.1 Art. 14 ff.
SEM [ARE]AX198
Nutzungseinschränkungen bei belasteten BödenSR 814.01 Art. 34 Abs. 2
SR 814.12 Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1
Kantone [BAFU]AX199
Landeskarten mit SchneesportthematikSR922.01 Art. 4terAbs. 4swisstopo [BAFU]AX200
Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster für MilitärflugplätzeSR510.10 Art. 126VBSA201
Wohnungsinventar und ZweitwohnungsanteilSR702.1 Art. 2 Abs. 4AREAX202
RichtfunkverbindungenSR784.10 Art. 24f , Art 25 Abs. 1BAKOMA203
Daten zur Störfallverordnung im Bereich NationalstrassenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 16, 17
ASTRA [BAFU]B204
Daten zur Störfallverordnung im Bereich EisenbahnanlagenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 16, 17
BAV [BAFU]B205
Daten zur Störfallverordnung im Bereich RohrleitungsanlagenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 16, 17
BFE [BAFU]B206
Daten zur Störfallverordnung im Bereich militärische AnlagenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 16, 17
VBS [BAFU]B207
Daten zur Störfallverordnung im Bereich geschützte militärische Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer AnlagenSR 510.518 Art. 1
SR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 16, 17
VBS [BAFU]C208
Daten zur Störfallverordnung im Bereich ziviler FlugplätzeSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 16, 17
BAZL [BAFU]B209
Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung (Erhebungen der Kantone)SR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 13
Kantone [BAFU]A210
Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich NationalstrassenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 20
ASTRA [BAFU]A211
Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich EisenbahnanlagenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 20
BAV [BAFU]A212
Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich RohrleitungsanlagenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 20
BFE [BAFU]A213
Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich militärische AnlagenSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 20
VBS [BAFU]A214
Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich geschützte militärische Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer AnlagenSR 510.518 Art. 1
SR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 20
VBS [BAFU]C215
Lage und angrenzende Bereiche gemäss Störfallverordnung im Bereich ziviler FlugplätzeSR 814.01 Art. 10
SR 814.012 Art. 20
BAZL [BAFU]A216
Projektierungszonen Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV oder höherSR734.0 Art. 18BFEXAX217
Baulinien StarkstromanlagenSR734.0 Art. 18bBFEXAX218
Elektrische Anlagen mit einer Nennspannung von über 36 kVSR734.0 Art. 26aWerksbetreiber
[BFE]
AX219
Überflutungskarten für Stauanlagen unter BundesaufsichtSR 721.101
Art. 2, 3
Abs. 2, 10, 22, 24
SR 721.101.1 Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Werksbetreiber [BFE]B220
ElektrizitätsproduktionsanlagenSR 730.0 Art. 56 Abs. 1 Bst. h
SR 730.01 Art. 69 a
BFEAX221
RohrleitungsanlagenSR746.12 Art. 45Werksbetreiber
[BFE]
AX222
Rohrleitungsanlagen: SchutzbereicheSR746.12 Art. 44Werksbetreiber
[BFE]
AX223
Lage und Schutzbereiche von Rohrleitungsanlagen im Bereich militärische AnlagenSR746.12
Art. 44, 45
VBS [BFE]B224
Lage und Schutzbereiche von Rohrleitungsanlagen im Bereich geschützte militärische Anlagen im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz militärischer AnlagenSR 510.518
Art. 1
SR 746.12
Art. 44, 45
VBS [BFE]C225
Sachplan Verkehr Teil unterirdischer GütertransportSR 749.1 Art. 7
SR 700.1 Art. 14 ff.
BAV [ARE]AX226
Landwirtschaftliche InfrastrukturanlagenSR913.1
Art. 59
Kantone
[BLW]
AX227
Amtliche VermessungSR 211.432.2
Art. 6
Kantone
[V+D]
XAX228
Projekte für Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnGSR730.01 Art. 9hBFEAX229
Projekte für Windenergieanlagen nach Artikel 71c EnGSR730.01 Art. 9kBFEAX230
Produktionsanlagen, die erneuerbare Brenn- und Treibstoffe sowie Wasserstoff herstellenSR 730.01
Art. 69 b
SR 730.010.2 Art. 4
BFEAX231
SchutzbautenkatasterSR 721.100.1 Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Bst. d
SR 921.01 Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Bst. c
Kantone [BAFU]AX232
Kantonale Risikoübersichten NaturgefahrenSR 721.100.1 Art. 5 Abs. 1 Bst. f
SR 921.01 Art. 16 Abs. 2 Bst. e
Kantone [BAFU]AX233
Warneinrichtungen NaturgefahrenSR 721.100.1 Art. 7 Abs. 1 Bst. c
SR 921.01 Art. 17 a Abs. 1 Bst. c
Kantone [BAFU]AX234
Entschädigungsberechtigte EntlastungsräumeSR 721.100.1 Art. 8 Abs. 4
SR 921.01 Art. 17 b Abs. 3
Kantone [BAFU]AX235
Vermessung von FliessgewässernSR721.100.1 Art. 4 Abs. 1 Bst. bBAFUAX236
Kantonale Vermessung von FliessgewässernSR721.100.1 Art. 5 Abs. 1 Bst. aKantone [BAFU]AX237
Nationale RisikoübersichtenSR 721.100.1 Art. 4 Abs. 1 Bst. f
SR 921.01 Art. 16 Abs. 1 Bst. d
BAFUAX238
Anhang 2

(Art. 52)

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

22

Footnotes

  1. SR 510.62

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

  4. SR 152.1

  5. SR 152.1

  6. SR 231.1

  7. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 2 der V vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3459).

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6653).

  9. SR 172.041.1

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

  11. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

  12. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

  13. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, mit Wirkung seit 1. März 2021 (AS 2021 37).

  14. SR 172.010

  15. SR 510.622.4

  16. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4723).

  17. Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2024 angepasst.

  18. [AS 1999 689; 2009 5981Art. 26 Bst. c].

  19. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2018 angepasst.

  20. Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst.

  21. Die Verweise wurden in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) angepasst.

  22. Die Änderungen können unterAS 2008 2809konsultiert werden.