(Verordnung ETH-Bereich)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Mai 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ETH-Bereich
(Art. 1 ETH-Gesetz)
Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden:
a. als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH):
1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ),
2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);
b. als Forschungsanstalten:
1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI),
2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL),
3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA),
4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG);
c. als strategisches Führungsorgan:
der ETH-Rat mit seinem Stab;
d. als unabhängiges Beschwerdeorgan:
die ETH-Beschwerdekommission.
Art. 1a Vom Bundesrat an den ETH-Bereich übertragene Aufgaben
Die vom Bundesrat an den ETH-Bereich übertragenen Aufgaben sind im Anhang 1 aufgeführt.
2. Abschnitt: ETH-Rat
Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates
(Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)
- Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.
- Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
- Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.
- Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Rats, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.2
Art. 2a Offenlegung der Interessenbindungen
(Art. 24c ETH-Gesetz)
- Bei der Offenlegung der Interessenbindungen sind die Tätigkeiten gemäss Artikel 8f Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983zu melden.
- Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuchs4bleibt vorbehalten.
- Hat ein Mitglied des ETH-Rates seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl nicht vollständig offengelegt oder meldet es Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht und unterlässt es dies auch nach entsprechender Aufforderung durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), so liegt ein wichtiger Grund nach Artikel 24 Absatz 4 ETH-Gesetz vor und das Mitglied kann abberufen werden.
Art. 3 Präsident oder Präsidentin
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
- Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005(BPG).6
- Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19467über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.
- Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).8
- Die Bewertung erfolgt durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Sie bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel).9
- Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200110sinngemäss Anwendung.
Art. 4 Planung, Steuerung und strategischesControlling
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz)
- Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling).
- Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf die strategischen Ziele11und die Zielvereinbarungen.
Art. 5 Anträge
Der ETH-Rat stellt dem WBF zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:12
- Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft;
- Voranschlag und Rechnung;
- Erlass, Änderung oder Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Erlasse;
- Wahl, Entlassung und Rücktritt der Schulpräsidenten und -präsidentinnen und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;
- Schaffung und Aufhebung von Forschungsanstalten.
Art. 6 Anhörung
Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.
3. Abschnitt: Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten
Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten
(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
- Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.
- Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen der ETH und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 BPG13; vorbehalten bleibt Artikel 28 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991.
- Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG14. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.
- Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Gründe des Austritts;
- das Alter;
- die berufliche und persönliche Situation;
- die Dauer der Anstellung.
- Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des SBFI.
- Die Bewertungen erfolgen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EFD. Sie bedürfen der Zustimmung der FinDel.
- Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200115sinngemäss Anwendung.
- Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obligationenrecht16unterstellen.
Art. 7a Nebenbeschäftigungen
- Für die Ausübung entgeltlicher Nebenbeschäftigungen durch die Schulpräsidenten und -präsidentinnen der ETH sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 11 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200317.
- Die vorgesehene Ausübung unentgeltlicher Nebenbeschäftigungen ist dem ETH-Rat zu melden, wenn diese:
- die Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 vermindern würden;
- zu Interessenkonflikten nach Artikel 11 Absatz 4 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 führen könnten.
- Zu melden ist auch die vorgesehene Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die den Ruf des ETH-Bereichs beeinträchtigen könnten.
- Der ETH-Rat kann die Ausübung meldepflichtiger Nebenbeschäftigungen untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003.
- Soweit gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen abzuliefern ist, erfolgt die Ablieferung an diejenige ETH oder Forschungsanstalt, der die betroffene Person angehört.
- Der Bundesrat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen.
- Der ETH-Rat kann Weisungen zum Meldeverfahren und zur Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen erlassen.
Art. 8 Antragsrecht
Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung oder ihrer Direktion.
Art. 9
4. Abschnitt: Strategische Ziele und Umsetzung
Art. 10 Vorbereitung der strategischen Ziele
(Art. 33 ETH-Gesetz)
- Das WBF18erarbeitet die strategischen Ziele. In die Vorbereitung der strategischen Ziele wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.
- Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.
Art. 11 Änderung der strategischen Ziele
(Art. 33 Abs. 4 ETH-Gesetz)19
- Der ETH-Rat kann dem WBF Antrag auf Änderung der strategischen Ziele stellen.
- Für die Änderung der strategischen Ziele gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.
Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung
(Art. 33a ETH-Gesetz)
- Der ETH-Rat stützt sich bei der Ausgestaltung der Zielvereinbarungen mit den ETH und den Forschungsanstalten auf die Vorgaben der strategischen Ziele und auf den Zahlungsrahmen. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten.20
- …21
- Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerdekommission und einen Betrag für Anreiz- und Anschubfinanzierungen.
- Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Voranschlagskredite abzustimmen.22
- Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.
Art. 13
Art. 14 Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung
- Das WBF nimmt in der Hälfte der Leistungsperiode eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung vor. Dabei stützt es sich auf Evaluationen und die Geschäftsberichte des ETH-Rates und auf dessen Berichte über die Erreichung der strategischen Ziele; zudem veranlasst es eine Evaluation durch eine unabhängige internationale Expertengruppe.
- Die Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung ist bei der Ausgestaltung der strategischen Ziele für die folgende Leistungsperiode zu berücksichtigen.
5. Abschnitt: …
Art. 15–19
Art. 19a
5a. Abschnitt: Soziale Medien
Art. 19b Nutzung sozialer Medien
Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in den sozialen Medien Informationen bereitstellen und dazu eigene Auftritte (Profile) betreiben, sofern:
- die Inhalte dieser Profile allen in der Schweiz wohnhaften Personen zugänglich sind;
- sie ihre Profile und Inhalte jederzeit unzugänglich machen können.
Art. 19c Betreiben interaktiver Profile
- Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in den sozialen Medien Profile mit Interaktionsfunktion betreiben, sofern:
- alle in der Schweiz wohnhaften Personen darauf Beiträge einbringen können;
- der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten mit eigenen Beiträgen auf Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern reagieren können;
- der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten Beiträge von Nutzerinnen und Nutzern löschen oder anderweitig unterdrücken können;
- der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten Nutzerinnen und Nutzer so blockieren können, dass die blockierten Nutzerinnen und Nutzer keine Beiträge mehr einbringen können.
- Sie stellen sicher, dass sie über ihre Profile kontaktiert werden können.
Art. 19d Moderation interaktiver Profile
- Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in ihren interaktiven Profilen Beiträge unterdrücken, die:
- zu Vergehen oder Verbrechen aufrufen;
- zu Hass oder Gewalt aufrufen;
- offensichtlich ehrverletzende, drohende, diskriminierende oder pornographische Inhalte oder Gewaltdarstellungen enthalten;
- offensichtlich sachfremd sind;
- krass wahrheitswidrig sind;
- Werbung enthalten;
- dem Anschein nach maschinell erzeugt wurden.
- Gehen ausserordentlich viele Beiträge ein, so kann das Unterdrücken von Beiträgen vorübergehend automatisiert werden.
- Bei besonders schweren oder bei wiederholten Verstössen kann der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt Nutzerinnen und Nutzer blockieren. Die betroffene Nutzerin oder der betroffene Nutzer kann Auskunft über den Grund der Blockierung und nach zwei Jahren die Aufhebung der Blockierung verlangen.
Art. 19e Richtlinien
Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können in Richtlinien ihre Nutzung der sozialen Medien festlegen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 21 Übergangsbestimmungen
- Die vor dem 1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den 1. Januar 2005 unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten überführt.
- Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 199923erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom 21. März 200324des ETH-Gesetzes oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.
- Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gelten subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 1a )Die vom Bundesrat an den ETH-Bereich übertragenen Aufgaben umfassen:
1 Atlas der Schweiz, ETH Zürich
2. Center for Security Studies (CSS), ETH Zürich
3. Nationales Hochleistungs-Rechnungszentrum (CSCS/HPCN), ETH Zürich
4. Schweizerischer Erdbebendienst (SED), ETH Zürich
5. Forstlicher Pflanzenschutz, WSL
6. Nationale Lawinenwarnung, WSL
7. Nationales Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL), EMPA
8. Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte, EMPA
9. Oekotoxzentrum, EAWAG und ETH Lausanne
10. Aufgaben gemäss Strahlenschutzverordnung vom 26. April 201725:
10.1 Kompetenzerhalt in nuklearer Sicherheit, PSI
10.2 Sammlung, Konditionierung und Zwischenlagern radioaktiver Stoffe aus Medizin, Forschung und Industrie (MIF), PSI
10.3 Strahlenschutz-Pikett im Auftrag der Nationalen Alarmzentrale (NAZ), PSI
10.4 Gamma-Ray Laboratory, EAWAG
11. Aufgaben gemäss Waldverordnung vom 30. November 199226:
11.1 Erhebung von Daten und Beratungsrolle für den Waldschutz, WSL
11.2 Langfristige Entwicklungsprozesse in den Naturwaldreservaten, WSL
11.3 Waldökosystemforschung (LWF), WSL
11.4 Schweizerisches Landesforstinventar (LFI), WSL
Anhang 2
(Art. 20)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
- Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 199927;
- ETH-Verordnung vom 13. Januar 199328;
- EAWAG-Verordnung vom 13. Januar 199329;
- PSI-Verordnung vom 13. Januar 199330;
- WSL-Verordnung vom 13. Januar 199331;
- EMPA-Verordnung vom 13. Januar 199332.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
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