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362.1•Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
362.1Agreements Between Confederation And Cantons01.04.2009
vom 20. März 2009 (Stand am 1. April 2009)
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 20041über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin:
Diese Vereinbarung regelt insbesondere:
Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.
Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA8und Artikel 6 Absatz 1 DAA9über die Auslegung und Anwendung des Schengen- beziehungsweise des Dublin-Besitzstands durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.
| 20. März 2009 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|---|
| Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova | |
| Im Namen der Kantone | |
| Der Präsident der KdK: Lorenz Bösch |
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