Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei

360.1Federal Council Ordinance01.01.2002

vom 30. November 2001 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 6 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 19941über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),
Artikel 10, 11 und 13 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20082über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
und die Artikel 100–124 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19343
über die Bundesstrafrechtspflege,4

verordnet:

Art. 1 Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei

Die Bundeskriminalpolizei im Bundesamt für Polizei (fedpol) erfüllt Aufgaben:5

  1. als gerichtliche Polizei des Bundes;
  2. als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens nach Artikel 7 ZentG;
  3. als Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs nach Artikel 9 ZentG und Artikel 29 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19516;
  4. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Falschmünzerei nach Artikel 12 des Internationalen Abkommens vom 20. April 19297zur Bekämpfung der Falschmünzerei;
  5. 8 als Zentralstelle für die Bekämpfung des Menschenhandels nach Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens vom 16. Mai 20059zur Bekämpfung des Menschenhandels;
  6. als Zentralstelle für die Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen nach Artikel 1 des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 191010zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.
Art. 2 Aufgaben als Gerichtspolizei
  1. Als gerichtliche Polizei des Bundes führt die Bundeskriminalpolizei unter der Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen.
  2. Im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit führt die Bundeskriminalpolizei operative Analysen durch, die der laufenden Begleitung und Unterstützung der Bearbeitung komplexer Fälle dienen.
  3. Die Weitergabe von Daten aus gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege sowie dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198111.
Art. 3 Aufgaben als kriminalpolizeiliche Zentralstelle
  1. Als Zentralstelle zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens nimmt die Bundeskriminalpolizei in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation von fedpol die Aufgaben nach Artikel 2a Buchstaben a, b, d, e und f ZentG wahr.12
  2. Im Rahmen ihrer Koordinationstätigkeit stellt die Bundeskriminalpolizei sicher:
    1. den Kontakt zu den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden des In- und Auslandes;
    2. den zeitlich und sachlich abgestimmten Ablauf der Ermittlungen;
    3. die Führung der Polizeiverbindungsleute der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation im Ausland.
  3. Die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation stellt die Betreuung der ausländischen Polizeiverbindungsleute in der Schweiz sicher.
  4. Für die Aufgabe nach Artikel 2a Buchstabe c ZentG ist die Bundeskriminalpolizei zuständig. Zu dieser Aufgabe gehört die Analyse von Daten in Bezug auf Tätergruppen, insbesondere deren Herkunft, Zusammensetzung, Delinquenz und Eigenart, sowie hinsichtlich Deliktsarten und Verbrechensbegehungsmethoden, ferner Lageberichte, welche zuhanden des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone erstellt werden. Sie können in anonymisierter Form auch weiteren Behörden und Organisationen zugänglich gemacht werden, soweit es für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Auf eine Anonymisierung kann verzichtet werden, wenn die Öffentlichkeit über die Identität der betroffenen Personen und die sie betreffenden Sachverhalte bereits durch eine Strafverfolgungsbehörde informiert ist. Die Weitergabe von Personendaten nach den Artikeln 5–7 bleibt vorbehalten.13
Art. 3a Ersatznachweis
  1. Der Ersatznachweis nach Artikel 23n Absatz 8 des Bundesgesetzes vom 21. März 199714über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) muss folgende Daten enthalten: a. über die Person, deren Reisedokument beschlagnahmt oder sichergestellt worden ist: 1. Foto, 2. Namen und Vornamen, 3. Geschlecht, 4. Geburtsort, 5. Geburtsdatum, 6. Heimatorte, 7. Staatsangehörigkeiten, 8. Körpergrösse, 9. Unterschrift; b. über das beschlagnahmte oder sichergestellte Reisedokument, falls vorhanden: 1. Kategorie, 2. Nummer, 3. Ausstellungsdatum, 4. Gültigkeitsdauer; c. einen Vermerk, dass die Person nicht aus der Schweiz ausreisen darf.
  2. Handelt es sich bei der Person um eine Ausländerin oder einen Ausländer, so enthält der Ersatznachweis keine Daten zum Heimatort und zur Staatsangehörigkeit.
  3. Wird ein ausländisches Reisedokument sichergestellt (Art. 23n Abs. 2 Bst. b BWIS), so informiert fedpol die für Reisedokumente zuständige Stelle des Staatssekretariats für Migration.
  4. Beschlagnahmte oder sichergestellte Reisedokumente werden der Person zurückgegeben, sobald die Gründe für die Beschlagnahmung oder Sicherstellung nicht mehr gegeben sind.
Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden
  1. Folgende Behörden sind auf Ersuchen der Bundeskriminalpolizei zur Zusammenarbeit und Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 4 ZentG verpflichtet:
    1. Strafverfolgungsbehörden; insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone;
    2. 15 Polizeistellen; insbesondere Organe der Sicherheits- und Verwaltungspolizei des Bundes und der Kantone sowie die mit dem Vollzug des BWIS16betrauten Behörden des Bundes;
    3. Grenzwacht- und Zollorgane;
    4. 17 Behörden des Bundes und der Kantone, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und Ausländerinnen, für die Gewährung von Asyl oder für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zuständig sind;
    5. Einwohnerkontrollen und öffentliche Register; insbesondere Handelsregister, Zivilstandsregister, Steuerregister, Strassenverkehrsregister, das Grundbuch und das Zivilluftfahrtsregister;
    6. Behörden, die für den diplomatischen und konsularischen Verkehr zuständig sind;
    7. Behörden, die für Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit bestimmten Gütern zuständig sind;
    8. 18 das Bundesamt für Umwelt;
    9. 19 das Staatssekretariat für Wirtschaft;
    10. 20 Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.
  2. Die Behörden nach Absatz 1 sind zur Auskunft verpflichtet, soweit die angeforderten Personendaten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundeskriminalpolizei unentbehrlich sind. Daneben erteilen die Behörden nach Absatz 1 der Bundeskriminalpolizei alle nicht personenbezogenen Auskünfte, welche diese zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigt und gewähren ihr logistische Unterstützung.
  3. Unter die Auskünfte nach Absatz 2 fallen namentlich:
    1. die Erteilung von technischen, statistischen, delikts-, länder- und völkerbezogenen Auskünften sowie Angaben zu Verbrechensbegehungsmethoden;
    2. nach gegenseitiger Rücksprache und im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten die Teilnahme an Arbeits- und Ermittlungsgruppen der Zentralstellen.
  4. Die Bundeskriminalpolizei gibt der um Auskunft ersuchten Stelle in der Regel eine summarische mündliche Begründung für das Amtshilfegesuch. Sie kann eine Begründung ablehnen, wenn es sich um wenig umfangreiche Auskünfte handelt oder wenn die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person durch die Begründung des Amtshilfegesuches gefährdet werden könnten. In Fällen von umfangreichen Auskünften kann die ersuchte Stelle eine schriftliche Begründung des Amtshilfegesuches verlangen. Bei Gefahr im Verzug kann die schriftliche Begründung nachgereicht werden.
  5. Die Bundeskriminalpolizei kann Informationsschwerpunkte bestimmen und die Auskunftserteilung standardisieren. Dabei werden insbesondere die Anliegen kantonaler Strafverfolgungs- und Polizeibehörden berücksichtigt.
Art. 5 Weitergabe von Personendaten an auskunftspflichtige Behörden
  1. Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, den in Artikel 4 genannten Behörden Personendaten weitergeben.
  2. Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden zur Unterstützung deren gesetzlicher Aufgaben unaufgefordert weitergeben:
    1. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für deren Strafverfahren, gerichtspolizeiliche Ermittlungs- und Rechtshilfeverfahren;
    2. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c für deren gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren sowie für die Aufgabenerfüllung im Sinne vom BWIS21;
    3. Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d für die Wahrnehmung fremdenpolizeilicher Aufgaben sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Missbräuchen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen und der Asylgesetzgebung.
Art. 6 Weitergabe von Personendaten an weitere Empfänger
  1. Die Bundeskriminalpolizei kann, soweit dies zur Erlangung der von ihr benötigten Auskünfte und zur Begründung ihrer Amtshilfeersuchen nötig ist, Personendaten folgenden weiteren Empfängern weitergeben:
    1. den anderen Stellen von fedpol;
    2. den Behörden, die für den Telefon-, Telegraphen- und Postverkehr zuständig sind, zur Anordnung und zum Vollzug der amtlichen Überwachung;
    3. 22 den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungs- und Polizeifunktionen wahrnehmen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
    4. 23 den Internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen (namentlich EUROPOL und INTERPOL): nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
    5. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone;
    6. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
    7. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht24;
    8. der Eidgenössischen Spielbankenkommission;
    9. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht25;
    10. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
    11. Bundesbehörden, die mit Personensicherheitsüberprüfungen und mit Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben c und d BWIS26betraut sind;
    12. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt;
    13. den Behörden, welche zuständig sind für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
    14. nichtstaatlichen Organisationen, namentlich solchen, die sich für die Bekämpfung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung einsetzen, soweit es um die Verhinderung und Aufdeckung spezieller Kriminalitätsformen geht;
    15. Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone.
  2. Darüber hinaus kann die Bundeskriminalpolizei Personendaten folgenden Behörden unaufgefordert weitergeben, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können:27
    1. den anderen Stellen von fedpol;
    2. 28 den Behörden anderer Länder, welche Strafverfolgungsfunktionen wahrnehmen, für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
    3. 29 den internationalen Organisationen, welche Strafverfolgungs- und Polizeiaufgaben wahrnehmen, namentlich EUROPOL und INTERPOL, für die Bearbeitung konkreter Fälle: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;
    4. den Finanzbehörden des Bundes und der Kantone für deren gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Fiskalbereich;
    5. der Eidgenössischen Finanzverwaltung für deren verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren;
    6. 30 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht zur Unterstützung von deren Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200731, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt, die für ein Verfahren benötigt werden oder ein solches in Gang setzen können;
    7. der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Unterstützung ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Glücksspielgesetzgebung;
    8. 32
    9. 33 den mit Personensicherheitsüberprüfungen und Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b BWIS34betrauten Bundesbehörden für deren Abklärungen, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt;
    10. 35 der zuständigen kantonalen Polizeistelle für Zuverlässigkeitsprüfungen nach den Artikeln 108b –108e des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194836zur Abklärung des Sicherheitsrisikos, soweit es sich um gesicherte Informationen handelt.
  3. Zur Erfüllung ihrer Kontrollfunktionen werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten37auf Verlangen alle Personendaten bekannt gegeben.
  4. Sämtliche von der Bundeskriminalpolizei nicht mehr ständig benötigten Unterlagen werden gemäss Bundesgesetz vom 26. Juni 199838über die Archivierung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.
Art. 7 Beschränkungen der Datenweitergabe
  1. Bei der Weitergabe von Daten sind Verwertungsverbote zu beachten. Die Bundeskriminalpolizei darf Daten über Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene erst nach Rücksprache mit dem zuständigen Bundesamt an ausländische Staaten weitergeben.
  2. Die Bundeskriminalpolizei verweigert oder beschränkt die Weitergabe von Daten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  3. Im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens können die Strafverfolgungsorgane und Polizeistellen, die mit der Bundeskriminalpolizei zusammenarbeiten, die ihnen mitgeteilten Personendaten den andern Strafverfolgungs- und Polizeibehörden ihres Kantons weitergeben. Die Bundeskriminalpolizei muss darüber informiert werden.
  4. Bei jeder Weitergabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Bundeskriminalpolizei vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
Art. 8 Polizeiverbindungsleute
  1. Die Polizeiverbindungsleute werden im Empfangsstaat als diplomatische Attachés der Schweizer Botschaft angemeldet. Fachlich werden sie durch die Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation geführt.39
  2. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahrnehmung aller Interessen der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden im Empfangsstaat in den Bereichen organisierte Kriminalität und weiteren wichtigen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen sowie ergänzend im Bereich der Wirtschaftskriminalität;
    2. Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in wichtigen rechtshilfefähigen kriminalpolizeilichen Fällen;
    3. Informationsgewinnung und Informationsaustausch in den in die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen, insbesondere die Analyse neuer Verbrechensformen;
    4. Beratung von Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates in den in die Zuständigkeit der Bundeskriminalpolizei fallenden Bereichen;
    5. Teilnahme an Konferenzen und Tagungen in der Stationierungsregion zu Themen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bundeskriminalpolizei fallen;
    6. Mitarbeit bei allen Rechtshilfe- und Auslieferungsfragen schweizerischer Behörden.
  3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten sie im Rahmen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG und Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung mit ausländischen Behörden zusammen. Für die Zusammenarbeit mit inländischen Behörden gelten die Artikel 4–7. 3bis. …40
  4. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Ausland über die Stationierung von Polizeiverbindungsleuten.41
Art. 9 Meldepflicht im Bereich des organisierten Verbrechens
  1. Unter die von Artikel 8 Absatz 1 ZentG genannten Strafverfolgungsbehörden fallen die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden und die Organe der gerichtlichen Polizei des Bundes und der Kantone. Die von diesen Behörden an die Bundeskriminalpolizei zu erstattenden Meldungen erfolgen zum Zwecke der gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge.
  2. Zu melden sind die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren sowie kriminalpolizeiliche Informationen über:
    1. Organisationen, bei denen ein hinreichender Verdacht besteht, dass es sich um kriminelle Vereinigungen nach Artikel 260terStGB handelt;
    2. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützen, bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe a vermutet wird;
    3. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, dass sie an einer Organisation nach Buchstabe a beteiligt sind oder diese unterstützen.
    4. Personen, gegen die hinreichende Verdachtsgründe bestehen, dass sie Straftaten nach Artikel 340bisStGB vorbereiten, begehen oder unterstützen.
  3. Die Bundeskriminalpolizei kann regelmässig über Indikatoren informieren, welche auf Organisationen im Sinne von Artikel 260terZiffer 1 Absatz 1 StGB schliessen lassen.
Art. 10 Meldepflicht im Bereich des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
  1. Meldepflichtig nach Artikel 10 ZentG sind die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Staatsanwaltschaften, Untersuchungsrichter, Rechtshilfebehörden sowie die Organe der gerichtlichen Polizei der Kantone, die mit der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195142befasst sind.
  2. Zu melden sind nach Artikel 10 ZentG alle wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 eingeleiteten Ermittlungsverfahren und die damit verbundenen technischen Überwachungsmassnahmen. Besteht die Widerhandlung ausschliesslich im Konsum oder Handel mit geringfügigen Mengen von Betäubungsmitteln, so kann sich die meldende Stelle unter Hinweis auf diesen Umstand auf Kurzangaben beschränken.
Art. 10a Finanzhilfe an das Schweizerische Polizeiinstitut
  1. Als Leistungen, für die der Bund dem Schweizerischen Polizeiinstitut (SPI) Finanzhilfen gewährt, gelten namentlich Aus- und Weiterbildungskurse zur inneren Sicherheit, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes oder kantonaler Sicherheitsorgane durchgeführt werden. Die Finanzhilfe wird aufgrund des Jahresprogramms des SPI pauschal festgelegt.
  2. Die interessierten Stellen des Bundes und das SPI vereinbaren im Rahmen der bewilligten Kredite Inhalt, Art und Umfang der Durchführung, Wahl der Referentinnen und Referenten sowie Adressatenkreis von Veranstaltungen, die mit finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen des BWIS abgehalten werden.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. November 199743über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 360

  2. SR 361

  3. [BS 3 303;AS 1971 777Ziff. III 4; 1974 1857Anhang Ziff. 2; 1978 688Art. 88 Ziff. 4; 1979 1170; 1992 288Anhang Ziff. 15,2465Anhang Ziff. 2; 1993 1993; 1997 2465Anhang Ziff. 7; 2000 505Ziff. I 3,2719Ziff. II 3,2725Ziff. II; 2001 118Ziff. I 3,3071Ziff. II 1,3096Anhang Ziff. 2,3308; 2003 2133Anhang Ziff. 9; 2004 1633Ziff. I 4; 2005 5685Anhang Ziff. 19; 2006 1205Anhang Ziff. 10; 2007 6087; 2008 1607Anhang Ziff. 1,4989Anhang 1 Ziff. 6,5463Anhang Ziff. 3; 2009 6605Anhang Ziff. II 3.AS 2010 1881Anhang 1 Ziff. I 1]. Siehe heute: die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 (SR 312.0 ).

  4. Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

  5. Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

  6. SR 812.121

  7. SR 0.311.51

  8. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  9. SR 0.311.543

  10. SR 0.311.41

  11. SR 351.1

  12. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  13. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  14. SR 120

  15. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  16. SR 120

  17. Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

  18. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  19. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  20. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  21. SR 120

  22. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  23. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  24. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  25. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  26. SR 120

  27. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  28. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  29. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 40 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

  30. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

  31. SR 956.1

  32. Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

  33. Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  34. SR 120

  35. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  36. SR 748.0

  37. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

  38. SR 152.1

  39. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).

  40. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung (AS 2016 4525). Aufgehoben durch Ziff. I 8 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, mit Wirkung seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

  41. Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 23. Nov. 2016 über die gegenseitige Wahrnehmung von Aufgaben durch Polizeiverbindungsleute und Verbindungsleute der Eidgenössischen Zollverwaltung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4525).

  42. SR 812.121

  43. [AS 1998 34; 2000 766Art. 125 Ziff. 1]

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