Verordnung über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten

281.33VABKLegislation The Federal Courts01.01.1997

(VABK)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 1997)

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG)1,

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.

II. Betreibungsaktena

Art. 2
  1. Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.
  2. Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.
  3. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.
Art. 3

Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.

Art. 4
  1. Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.
  2. Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19762über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.

III. Konkursakten

Art. 5

Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 19113über die Geschäftsführung der Konkursämter.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 6

Die Verordnung des BGer vom 14. März 19384über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.

Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Footnotes

  1. SR 281.1

  2. SR 221.431

  3. SR 281.32

  4. [BS 3 101;AS 1979 814]

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