projekte
221.215.328.1 ΓÇó Bundesratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Assistenzärzte
221.215.328.1Federal Council Ordinance01.07.1971
vom 5. Mai 1971 (Stand am 1. Januar 1973)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts1,2
beschliesst:
Verheiratete Assistenten haben in gleicher Weise Anspruch auf Haushalt- und Kinderzulagen wie das übrige höhere Personal.
Die Anstalt hat auf Verlangen des Assistenten, unabhängig von der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV), eine zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abzuschliessen. Als Beitrag an diese Versicherung haben die Anstalt und der Assistent je 6 Prozent des für die eidgenössische AHV-IV massgebenden Lohnes zu leisten. Die Anstalt ist berechtigt, den auf den Assistenten entfallenden Beitragsanteil vom Lohn abzuziehen und an den Versicherer zu überweisen.