Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister
211.413.11Legislation The Federal Courts29.03.1939Originalquelle öffnen →
211.413.11
vom 29. März 1939 (Stand am 1. August 1971)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 715 des Zivilgesetzbuches,
in Anwendung von Artikel 15 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes,
verordnet:
Zur Entlastung der Eigentumsvorbehaltsregister von gegenstandslos gewordenen Eintragungen kann einmal im Jahre, im Februar, eine Bereinigung vorgenommen werden.
Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister
Es ist die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister bei folgenden Betreibungsämtern angeordnet worden:
Im Schweizerischen Handelsamtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter in alphabetischer Reihenfolge nach Kantonen; im kantonalen Amtsblatt: Verzeichnis der Betreibungsämter des betreffenden Kantons. Für Kantone, in denen Gesamtbereinigungen stattfinden, genügt die Angabe: sämtliche Betreibungsämter. Sämtliche bei diesen Betreibungsämtern vor dem 1. Januar … (fünf Jahre vor der Bereinigung) eingetragenen Eigentumsvorbehalte werden gelöscht, sofern gegen die Löschung nicht Einspruch erhoben wird.
Einsprüche sind spätestens bis zum 31. März unter Entrichtung der Kosten für die Mitteilung an den Erwerber (Fr. …) beim Betreibungsamt, wo der Eigentumsvorbehalt eingetragen ist, schriftlich einzureichen; dabei sind das Datum des Eintrags, der Erwerber, die Sache und der ursprünglich garantierte Forderungsbetrag anzugeben. 2. Die in der Auskündung anzugebenden Kosten der Mitteilung des Einspruchs an den Erwerber bestehen aus der Gebühr für ein Schriftstück von einer halben Seite gemäss Gebührentarifzum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und aus der Posttaxe für einen eingeschriebenen Brief.
Wird Einspruch erhoben, so macht das Betreibungsamt dem Erwerber hievon sofort Mitteilung.
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