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172.220.111.310.1•Verordnung des EDA über die den Bundesangestellten bei ihrem Einsatz in internationalen Organisationen ausgerichteten Leistungen
172.220.111.310.1Departmental Ordinance01.01.2002
vom 8. März 2002 (Stand am 1. Januar 2002)
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA),
gestützt auf Artikel 114, Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)1,
verordnet:
Als internationale Organisationen gelten zwischenstaatliche Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit im Völkerrecht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sowie nichtstaatliche Organisationen vornehmlich zwischenstaatlichen Charakters.
Während der Dauer des Urlaubs wird die angestellte Person durch die sie beschäftigende internationale Organisation entlöhnt.
Ausnahmsweise können andere aus dem Einsatz der angestellten Person in einer internationalen Organisation erwachsende Kosten übernommen werden, soweit diese nicht durch entsprechende Leistungen der internationalen Organisation gedeckt sind.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.
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