Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen

172.047.40GebV-ASTRAFederal Council Ordinance01.01.2008

(Gebührenverordnung ASTRA, GebV-ASTRA)

vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA).

Art. 2
Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 4 Gebührenbemessung
  1. Die Gebühren werden bemessen:
    1. nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
    2. nach Zeitaufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
    3. in den übrigen Fällen nach Zeitaufwand.
  2. Wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundenansatz von
    100–300 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis.
  3. Es werden nur halbe und ganze Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
Art. 5 Verzicht auf Gebühren
  1. Infrastrukturdaten werden kostenlos abgegeben, wenn sie für den Eigengebrauch bestimmt sind.3
  2. Daten des Bundesinventars nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. April 20104über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz werden kostenlos abgegeben.
  3. Die Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle, die nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung vom 30. November 20185über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.6
  4. Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Verwaltungseinheiten des Bundes nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.8
  5. Die gesamtschweizerischen Daten zum Verkehrsmonitoring werden den Kantonen, den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.
  6. Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung, die nach den Artikeln 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 20189über das Informationssystem Verkehrszulassung im Zuständigkeitsbereich eines Kantons liegen, werden dem zuständigen Kanton sowie Dritten, welche die Daten in dessen Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.10
  7. Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Verwaltungseinheiten des Bundes sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, kostenlos abgegeben.11
  8. Die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für das Aufstellen und Ändern von touristischen Signalisationen im Bereich von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse erfolgt kostenlos.12
  9. Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können erlassen werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.13
Art. 5a Gebührenermässigung
  1. Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
  2. Die mit weiteren Daten verknüpften gesamtschweizerischen Daten aus dem Auswertungssystem des Informationssystems Strassenverkehrsunfälle werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
  3. Die gesamtschweizerischen Daten aus dem Subsystem IVZ-Auswertung des Informationssystems Verkehrszulassung werden den Kantonen sowie Dritten, welche die Daten in deren Auftrag bearbeiten, mit einer Gebührenermässigung von 50 Prozent abgegeben.
  4. Die Gebühren nach den Ziffern 3.1.8 und 4a des Anhangs können um 50 Prozent ermässigt werden, sofern die Amtshandlung im Interesse des ASTRA liegt oder eine Änderung der Typengenehmigung ohne Verschulden des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vorgenommen werden muss.14
Art. 6 Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 7 Inkasso
  1. Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden.
  2. Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen.
  3. Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird.
Art. 8 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenverordnung ASTRA vom 19. Juni 199515wird aufgehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2025

Für Verwaltungsverfahren und Dienstleistungen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(Art. 4)

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Bewilligungen

Franken
1Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten mit einem Ausnahmefahrzeug oder mit unteilbarem Ladegut (Art. 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov. 196216, VRV)
1.1Einzelbewilligung:
1.1.1Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen im Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV80
1.1.2Bei Mass- und Gewichtsüberschreitungen über dem Rahmen von Artikel 79 Absätze 2 und 3 VRV
– Grundgebühr200
– zusätzlich notwendige Abklärungen wie Streckenabklärungennach Zeitaufwand
1.2Dauerbewilligung400
2Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen für Sonntags- und Nachtfahrten (Art. 92 Abs. 4 VRV)
2.1Einzelbewilligung60
2.2Dauerbewilligung400
3Bekanntgabe von Daten aus Informationssystemen des ASTRA
3.1Informationssystem Verkehrszulassung
3.1.1Lieferung von Halterangaben im Ordnungsbussenverfahren:
3.1.1.1Pauschalgebühr für bis zu 800 Adressangaben pro Jahr und Datenempfänger200
3.1.1.2jede weitere Adressangabe0.25
3.1.2Datenlieferung für Fahrzeugrückruf280
3.1.3Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung:
3.1.3.1für die Lieferung von Halterangaben im Ordnungsbussenverfahrenkostenlos
3.1.3.2in allen anderen Fällen280
3.1.4Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung110
3.1.5Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde140
3.1.6
3.1.7Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen, aus dem Subsystem IVZ-Fahrzeuge übernommenen Daten im Subsystem IVZ-Auswertung, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung2000
3.1.8Bekanntgabe von Fahrzeugdaten aus einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt, pro immatrikuliertes Fahrzeug
Bekanntgabe eines elektronischen Einzelfahrzeugdatensatzes (Art. 72 b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 17 [VZV])
3.1.8.1Fahrzeugdaten von Motorwagen5.50
3.1.8.2Fahrzeugdaten von Anhängern, Motorrädern und übrigen Motorfahrzeugen4
3.1.8.3Fahrzeugdaten von Motorfahrrädern sowie Fahrzeugen, die den Motorfahrrädern gleichgestellt sind.
Diese Gebühr wird anhand der Verzeichnisse nach Artikel 92 Absatz 1 VZV beim Inhaber oder bei der Inhaberin der Typengenehmigung erhoben. Das Bundesamt kann in die Nachweise der Zollveranlagung Einsicht nehmen.
1.50
3.2Informationssystem Strassenverkehrsunfälle
3.2.1Erstellen einer Leistungs- und Datenschutzvereinbarung280
3.2.2Abgabe eines bestehenden Datensatzes, pro Datenlieferung110
3.2.3Erstellen von kundenspezifischen Datensätzen, Auswertungen und Analysen nach Zeitaufwand, pro Arbeitsstunde140
3.2.4Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten im Auswertungssystem, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung2000
3.3Verkehrsmonitoring
Erteilen einer Zugriffsberechtigung auf die gesamtschweizerischen Daten über das Verkehrsmonitoring, für die Dauer eines Jahres, pro Zugriffsberechtigung2000
4Herausgabe von Fahrtschreiberkarten
4.1Fahrerkarte
4.1.1Online-Bestellung70
4.1.2Papiergesuch85
4.2Werkstattkarte, Online-Bestellung70
4.3Unternehmenskarte
4.3.1Online-Bestellung70
4.3.2Papiergesuch85
4.4Kontrollkarte, Online-Bestellung45
4.5Ersatzkarten: Der Preis bemisst sich nach der Restgültigkeit
4aErteilen von Typengenehmigungen
4a.1Typengenehmigung von Fahrzeugen und Fahrgestellen
4a.1.1Administrative Verarbeitung der Unterlagen200
4a.1.2Erteilung der Typengenehmigung bzw. des Datenblattes100
4a.1.3Zusatzkarte, Ergänzungen, Nachträge und Korrekturen200
4a.2Typengenehmigung von Fahrzeugteilen, Fahrzeugsystemen, Ausrüstungsgegenständen und Schutzvorrichtungen
4a.2.1Typengenehmigung mit nationaler Gültigkeit100
4a.2.2Typengenehmigung mit internationaler Gültigkeit300
4a.3Gebühren nach Zeitaufwand
Die Gebühr für die administrative Prüfung der Unterlagen und Dokumente wird je aufgewendete Arbeitsstunde berechnet. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit und gilt für Aufwendungen, die nicht dem üblichen Prüfungsumfang entsprechen.70*–* 120
4a.4Gebühren für die Konformitätsüberprüfung
4a.4.1Konformitätsüberprüfungen von bis zu 4 Stunden Zeitaufwand, pauschal500
4a.4.2jede weitere angebrochene Arbeitsstunde100
5Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen sowie Vorprüfungen im Bereich der Nationalstrassen
5.1Bewilligungen für Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen sowie für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln auf Rastplätzen (Art. 7 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 200718, NSV)300–5000
5.2Bewilligungen für die Nutzung des Nationalstrassenareals (Art. 29 NSV) und für Bauvorhaben im Bereich von Nationalstrassen (Art. 30 NSV)300–5000
5.3Stellungnahmen zu Baugesuchen nach Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 196019über die Nationalstrassen300–1000
5.4Vorprüfung von Baugesuchen und von Gesuchen für die Bewilligung von Reklamen im Bereich der Nationalstrassen sowie Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung für diese Bewilligung: nach Zeitaufwand
– Aufwand bis 2 Stundenkostenlos
– Aufwand ab 3. Stunde, je150
6Anerkennung (Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 199520über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV]), Notifizierung (Art. 17c Abs. 2 TGV), Aufhebung der Anerkennung (Art. 17d Abs. 1 TGV) und Plausibilisierung Prüfkonzept von Prüfstellen (Art. 19a Abs. 4 TGV)
6.1Pro Anerkennungsverfahren300
6.2Pro Notifizierungsverfahren200
6.3Pro Aufhebungsverfahren300
6.4Plausibilisierung Prüfkonzept500
7Weitere Verfügungen im Bereich des Strassenverkehrsrechtsbis 5000

Footnotes

  1. SR 172.010

  2. SR 172.041.1

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).

  4. SR 451.13

  5. SR 741.57

  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).

  7. SR 172.010.1

  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).

  9. SR 741.58

  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).

  12. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4743).

  13. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 643).

  14. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 643).

  15. [AS 1995 3991; 1998 1796Art. 1 Ziff. 3; 2002 4212Art. 29 Abs. 2 Ziff. 3; 2003 3369; 2006 1673,4705Ziff. II 61]

  16. SR 741.11

  17. SR 741.51

  18. SR 725.111

  19. SR 725.11

  20. SR 741.511